Die Modalitäten für die Errichtung der Stellen im Stellenplan, die Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Modalitäten der Vergabe der Stellen zu den besondere Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit eigenen Beschlüssen der Landesregierung zu diesen Bereichen geregelt.