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i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 48 (Änderung von laufenden Verträgen)        delibera sentenza

(1) Die Verträge über Aufträge können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern in den Fällen laut den Buchstaben a) und c) die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion, trotz der Änderungen, unverändert beibehalten werden:

  1. wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln, die auch Optionsklauseln beinhalten können, vorgesehen sind. Bei Dienstleistungs- oder Lieferverträgen, die von Sammelbeschaffungsstellen geschlossen werden, bleibt Artikel 1 Absatz 511 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, unberührt,
  2. bei zusätzlichen Bau-, Dienstleistungen oder Lieferungen, die nachträglich erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers gleichzeitig:
    1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann,
    2. mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder einem beträchtlichen Kostenanstieg für die Vergabestelle verbunden wäre,
  3. bei Varianten während der Ausführung, bei denen es sich um Änderungen handelt, die im Zuge der Vertragsausführung, aufgrund von für die Vergabestelle unvorhersehbaren Umständen, erforderlich geworden sind. Unter diese Umstände fallen neue Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen von Behörden oder Einrichtungen, die für den Schutz von wesentlichen Interessen verantwortlich sind,
  4. wenn ein neuer Auftragnehmer den Zuschlagsempfänger aus einem der folgenden Gründe ersetzt:
    1. die subjektiven Änderungen, die zum Ersatz des ursprünglichen Auftragnehmers führen, sind in den Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln enthalten,
    2. ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, tritt aufgrund des Todes oder der Zahlungsunfähigkeit oder im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung mit Nachfolge in den laufenden Verträgen, an die Stelle des Zuschlagsempfängers, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben zu umgehen, vorbehaltlich der Insolvenzbestimmungen,
    3. die Vergabestelle übernimmt die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern.

(2)  In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann der Vertrag nur geändert werden, wenn eine etwaige Preiserhöhung nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts beträgt. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Diese nachfolgenden Änderungen umgehen nicht die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben.

(3)  Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Verträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion trotz der Änderungen unverändert beibehalten werden, wenn der Wert der Änderung unterhalb der beiden folgenden Werte liegt:

  1. die EU-Schwellenwerte,
  2. 10 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen; 15 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Bauaufträgen. Im Falle von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des Gesamtwerts des Vertrages abzüglich der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

(4)  Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Preises laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) und den Absätzen 2 und 3 der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

(5)  Unwesentliche Änderungen sind unabhängig von ihrem Wert stets zulässig.

(6)  Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie die Struktur des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion erheblich verändert. Unbeschadet der Absätze 1 und 3 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer Bewerber als die ursprünglich ausgewählten oder die Annahme eines anderen Angebots als das ursprünglich angenommene ermöglicht hätten oder das Interesse von weiteren Teilnehmern am Vergabeverfahren geweckt hätten,
  2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Zuschlagsempfängers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war,
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags erheblich ausgeweitet,
  4. ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den die Vergabestelle den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in allen anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Fällen.

(7)  Unbeschadet der Beschränkungen aufgrund der in der Kostenübersicht verfügbaren Beträge und aufgrund der Bestimmungen laut Absatz 6 Buchstaben a), b) und c) gelten Änderungen des Projekts, die von der Vergabestelle oder vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden, unter Berücksichtigung der Funktionalität des Bauwerks, nicht als wesentlich, wenn damit:

  1. im Vergleich zu den ursprünglichen Prognosen Einsparungen gewährleistet werden, die als Ausgleich für die steigenden Verarbeitungskosten verwendet werden sollen,
  2. gleichwertige oder bessere Lösungen in wirtschaftlicher, technischer oder, in Bezug auf die Fertigstellung des Bauwerks, zeitlicher Hinsicht umgesetzt werden.

(8)  Der Vertrag kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wahrung des vertraglichen Gleichgewichts und unter Einhaltung der im Vertrag enthaltenen Neuverhandlungsklauseln jederzeit geändert werden. Sind keine Neuverhandlungsklauseln vorgesehen, muss der Antrag auf Neuverhandlung unverzüglich gestellt werden und rechtfertigt an sich nicht die Aussetzung der Vertragsausführung. Der/Die EPV legt innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten den Vorschlag für eine neue Vereinbarung vor. Wird die neue Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen, kann die benachteiligte Partei gerichtlich vorgehen, um die Anpassung des Vertrages an das ursprüngliche Gleichgewicht zu erzielen, unbeschadet der Haftung für die Verletzung der Neuverhandlungspflicht.

(9)  In den ursprünglichen Auftragsunterlagen kann festgelegt werden, dass die Vergabestelle dem Auftragnehmer dieselben ursprünglich vorgesehenen Bedingungen für die Ausführung auferlegen kann, falls während der Ausführung eine Erhöhung oder Verringerung der Leistungen um maximal ein Fünftel des Vertragswerts erforderlich erscheint. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nicht das Recht geltend machen, den Vertrag aufzuheben.

(10)  Ist in der Ausschreibungsbekanntmachung und in den ursprünglichen Auftragsunterlagen die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, ist der ursprüngliche Auftragnehmer verpflichtet, die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen oder, sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, zu den Marktbedingungen, wenn diese für die Vergabestelle vorteilhafter sind.

(11)  In Ausnahmefällen, bei objektiver und unüberwindbarer Verzögerung des Abschlusses des Vergabeverfahrens, kann der Vertrag mit dem ausscheidenden Auftragnehmer um den Zeitraum, der für den Abschluss des Verfahrens zwingend erforderlich ist, verlängert werden, wenn die Unterbrechung der Leistungen zu Gefahrensituationen für Personen, Tiere, Sachen oder für die öffentliche Hygiene führen könnte, oder wenn die Unterbrechung der ausgeschriebenen Leistung einen schwerwiegenden Schaden für das öffentliche Interesse, das durch die Leistung wahrgenommen werden soll, zur Folge hätte. In diesen Fällen hat der ursprüngliche Auftragnehmer die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen.

(12)  Unbeschadet des Absatzes 8 betreffend die Neuverhandlung müssen Änderungen und Varianten vom/von der EPV nach den Modalitäten genehmigt werden, die von der Geschäftsordnung der Vergabestelle vorgesehen sind. Die gemäß Absatz 7 zulässigen Projektänderungen müssen von der Vergabestelle auf Vorschlag des/der EPV genehmigt werden.

(13)  In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) veröffentlicht die Vergabestelle eine Bekanntmachung der vertraglichen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Für die Verträge unter dem EU-Schwellenwert wird die Bekanntmachung auf staatlicher Ebene veröffentlicht.  128)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 269 del 30.07.2008 - Appalti pubblici di servizi - criterio offerta economicamente più vantaggiosa - verifica di anomalia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 447 del 28.12.2006 - Disciplina dell'istituto della revisione dei prezzi difforme dalla regolamentazione statale - Illegittimità costituzionale
128)
Art. 50 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
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