(1) Das Buchhaltungsregister der Bauarbeiten kann auf Einzelblättern erstellt werden, die mit jedem Baufortschritt zu Registern zu binden sind.
(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 200.000 Euro kann vom Führen folgender Bücher abgesehen werden: Bautagebuch, Maßbuch der Bauarbeiten und Lieferungen, Buchhaltungsregister und Abriss des Buchhaltungsregisters. Auf jeden Fall kann vom Handbuch der Bauleitung und vom Zahlungsregister abgesehen werden.
(3) Die Zahlungen nach Baufortschritten haben monatlich zu erfolgen und werden in Form einer Anzahlung ausbezahlt. Bei Unteraufträgen wird die unmittelbare und direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer gewährleistet. Diese können entscheiden, ob sie die Direktbezahlung von der Vergabestelle oder vom auftraggebenden Unternehmen bevorzugen. 129)
(3-bis) Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Betrag bis zu einer Million Euro und bei Lieferungen und Dienstleistungen unter EU-Schwelle werden auf den progressiven Nettobetrag keine Garantierückbehalte von 0,50 Prozent für die Erfüllung der Beitragspflichten zugunsten der Fürsorge- und Vorsorgeanstalten einschließlich der Bauarbeiterkasse vorgenommen. 130)
(3-ter) 131)
(4) 132)
(5) 133)