(1) Bis die Dienstleistungsaufträge laut Artikel 12 dieses Gesetzes, spätestens innerhalb November 2018, wirksam werden, bleiben die Bestimmungen laut Artikel 1 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5, 6, 7, 11, 14, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, aufrecht.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen für die Führung der Eisenbahninfrastruktur von Landesinteresse bleiben bis zu ihrer natürlichen Fälligkeit wirksam.
(3) Der Erlass der Verordnungen für die Ausstellung der Taxilizenz und der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer durch die Gemeinden erfolgt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Gesetz.