(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2015 mit sich.
(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.