(1) Das Verkehrsunternehmen, das den Dienst nicht laut genehmigtem Fahrplan durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.
(1/bis) Das Verkehrsunternehmen, das Dienste ohne entsprechende Ermächtigung durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten. 29)
(1/ter) Das Verkehrsunternehmen, das die genehmigten oder ermächtigten Fahrpreise nicht vorschriftsmäßig anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten. 30)
(1/quater) Das Verkehrsunternehmen, das die Apparaturen für die Verwaltung der Fahrscheine und der Fahrgastinformation nicht korrekt anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten. 31)
(2) Wer nicht genehmigte Autobusse einsetzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.
(3) Bei nicht genehmigter Durchführung von Diensten außerhalb des Linienverkehrs mit geförderten Fahrzeugen wird der Beitrag im Ausmaß von fünf Prozent für jede festgestellte Übertretung, bis zum Widerruf des gesamten Beitrages, widerrufen.