(1) Bei Verletzung der Regelung der Tätigkeit Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer werden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt.
(2) Wer den Taxi- oder Mietwagendienst mit Fahrer ohne Genehmigung ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten.
(3) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, bewirkt die Aussetzung der Taxilizenz für einen Tag bis 30 Tage oder, bei wiederholter Verletzung, für einen Tag bis 90 Tage. Die Aussetzung verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, die die Lizenz ausgestellt hat.
(4) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, bewirkt die Aussetzung der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer für einen Tag bis 30 Tage oder, bei wiederholter Verletzung, für einen Tag bis 90 Tage. Die Aussetzung verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat.
(5) Die Verhängung von drei Strafen mit Aussetzung der Lizenz für insgesamt mehr als 90 Tage innerhalb von fünf Jahren bewirkt den Widerruf der Lizenz zur Ausübung des Taxidienstes, wenn die Pflicht verletzt wird, den Taxidienst durch Angebot an die Allgemeinheit im Gemeindegebiet oder übergemeindlich zu leisten, so wie es die Vereinbarungen zwischen den betreffenden örtlichen Körperschaften, insbesondere für die Berggebiete, vorsehen.
(6) Die Verhängung von drei Strafen innerhalb von fünf Jahren bewirkt den Widerruf der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagendienst mit Fahrer, wenn die folgenden Vorschriften verletzt wurden:
- die Pflicht der Verfügbarkeit einer Remise, in der die Fahrzeuge für die Fahrgäste abrufbereit abgestellt sind, die sich auf dem Gemeindegebiet oder auf einem, mit entsprechender Vereinbarung festgelegten übergemeindlichen Gebiet befindet,
- das Halteverbot auf öffentlichen Standplätzen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21,
- das Verbot, Fahrgäste außerhalb der Remise laut Buchstabe a) oder außerhalb des Firmensitzes aufzunehmen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21.
(7) Den Widerruf verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jener Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat.