1. Die Agentur nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter für die Ausübung der eigenen Tätigkeit.
2. Zum Vermögen der Agentur zählen:
a) die Güter und die technischen Geräte in Zusammenhang mit dem Betrieb der Agentur;
b) alle übrigen finanziellen und vermögensrechtlichen Posten der Aktiva und Passiva der Agentur.
3. Die beweglichen und unbeweglichen Güter sind laut Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 in geltender Fassung unter der Verantwortung des Direktors im Inventarregister eingeschrieben.
4. Das Inventar ist in ein Inventar für die beweglichen Güter und in eines für die unbeweglichen Güter unterteilt. Die Inventare sind regelmäßig hinsichtlich der Zunahmen, der Verminderungen oder Umwandlungen sei es in Bezug auf die Beschaffenheit als auch auf den Wert der Güter zu ajournieren. Die Register müssen gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 in geltender Fassung, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allgemeinen Landesbestimmungen geführt werden.