1. Das Finanzjahr stimmt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Der Haushaltsvoranschlag und das Tätigkeitsprogramm für jedes Finanzjahr müssen innerhalb 30. November des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden. Innerhalb 31. März des darauf folgenden Finanzjahres müssen die Abschlussrechnung und der Abschlussbericht des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden.
3. Hinsichtlich des Haushaltes, der Finanzrechnung und der Abschlussrechnung der Agentur finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 in geltender Fassung Anwendung. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleiches entsprechen.
4. Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung in Bezug auf die Haushaltsführung und die Vermögensrechnung.
5. Der Verwaltungsüberschuss oder -fehlbetrag aus der Rechnungslegung eines jeden Finanzjahres muss termingerecht in den Haushaltsvoranschlag des nachfolgenden Finanzjahres eingeschrieben werden.