1. Die Praktikantin/Der Praktikant muss angemessen gegen Arbeitsunfälle versichert werden und es muss eine angemessene Haftpflichtversicherung für sie/ihn vorliegen.
2. Die Versicherung muss auch etwaige Tätigkeiten, die die Praktikantin/der Praktikant außerhalb der aufnehmenden Einrichtung im Rahmen des Programms ausführen muss, abdecken.
3. Bei Unfällen während des Praktikums muss die aufnehmende Einrichtung den Vorfall dem zuständigen Amt sowie der vom Träger als Tutorin oder Tutor namhaft gemachten Person, der Haftpflichtversicherungsanstalt und der für öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde (Polizeidirektion oder Gemeinde) melden; die Meldung erfolgt nach den Modalitäten und unter Einhaltung der Fristen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.