1. Die Träger bieten die Praktika volljährigen Personen an, die sich in den Situationen laut Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, befinden und mit denen im Sinne der Prävention ein Programm zur sozialen Wiedereingliederung gemäß Artikel 35 des genannten Dekrets vereinbart wird.