(1) Bei der Generaldirektion der Autonomen Provinz Bozen wird die Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen als operative Stelle eingerichtet. Die Agentur hat die Aufgabe, die Landesverwaltung und die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, bei den Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender und Bereichsebene und, sofern die Körperschaften es beantragen, auch bei den dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen sowie im Rahmen der Beziehungen mit den Gewerkschaften zu vertreten.
(1/bis) Die Agentur ist auch zu den Kollektivvertragsverhandlungen für Gemeinden und Seniorenwohnheime ermächtigt, falls diese Körperschaften die Agentur dafür in Anspruch nehmen wollen. Die Agentur kann in diesem Fall um ein von den Gemeinden sowie ein von den Seniorenwohnheimen ernanntes Mitglied ergänzt werden, das jeweils die Körperschaften vertritt, für die verhandelt wird. 6)
(2) Die Agentur besteht aus drei Mitgliedern, die zur Unterzeichnung der Kollektivverträge berechtigt sind; ein Mitglied übernimmt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann von einem Ersatzmitglied ersetzt werden. Die Mitglieder sind Fachleute in den Bereichen der Beziehungen zu den Gewerkschaften, der Kollektivvertragsverhandlungen, der Organisation, der Personalverwaltung sowie des Arbeitsrechts. Sie werden aus einem bei der Generaldirektion des Landes eingerichteten Verzeichnis ausgewählt und von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt; die Mitglieder können am Ende der Amtszeit wiederbestätigt werden. Nach Festlegung der Verhandlungsbereiche oder -runden wird die Agentur mit höchstens drei Vertretern/Vertreterinnen pro Verhandlungsbereich oder -runde ergänzt, die von den Körperschaften, auf die sich die Verhandlung bezieht, namhaft gemacht werden.
(3) Die Landesregierung legt Folgendes fest:
- den Inhalt der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis laut Absatz 2 sowie die Einreichmodalitäten,
- die Modalitäten und Fristen für die Bearbeitung dieser Anträge,
- die Modalitäten der Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere der regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Eintragung,
- die Modalitäten für das Nachrücken der Ersatzmitglieder.
(4) Die Zusammensetzung der Agentur erfolgt gemäß den geltenden Landesbestimmungen im Bereich Berücksichtigung der Stärke der Sprachgruppen und des Gleichgewichts beider Geschlechter.
(5) Personen, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben oder in den zwei Jahren vor dem Datum der Ernennung innehatten, können nicht als Mitglieder der Agentur ernannt werden. Die Unvereinbarkeit erstreckt sich auf jede Beziehung beruflicher oder beratender Art zu den obgenannten gewerkschaftlichen oder politischen Organisationen.
(6) Die Agentur übt alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den Gewerkschaften, den Verhandlungen und der Festlegung von Kollektivverträgen, einschließlich ihrer authentischen Auslegung, in Unabhängigkeit aus und unterstützt die in Absatz 1 genannten Körperschaften bei der einheitlichen Anwendung der Kollektivverträge und -vereinbarungen. Die Agentur befasst sich mit den Studien, der Überwachung und Dokumentation, die zur Durchführung der Kollektivverhandlungen erforderlich sind.
(7) Die Agentur muss die im Verhältnis zu den verfügbaren Finanzmitteln festgelegten Ausgabengrenzen einhalten. Der/Die Vorsitzende der Agentur berichtet dem Generaldirektor/der Generaldirektorin über die abgewickelte Tätigkeit.
(8) Dem/Der Vorsitzenden der Agentur steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes monatliches Entgelt zu, das ohne MwSt. und Aufwendungen maximal 40 Prozent der im Artikel 2 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, vorgesehenen Aufwandsentschädigung eines/einer Landtagsabgeordneten entspricht. Den anderen Mitgliedern steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes monatliches Entgelt zu, das ohne MwSt. und Aufwendungen nicht höher als 80 Prozent des Entgelts des/der Vorsitzenden sein darf.
(9) Zur Erfüllung der an die Agentur übertragenen Aufgaben stellt die Generaldirektion bis zu fünf Stellen des eigenen Verwaltungspersonals zur Verfügung. 7)
(10) Bis zur Ernennung der Mitglieder der Agentur führt der Generaldirektor/die Generaldirektorin die Kollektivverhandlungen weiter, auch mittels der für die Verhandlungen beauftragten Sachverständigen. 8)