(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen umfassen alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses, die nicht gemäß Artikel 2 mit Gesetz, mit anderen Rechtsvorschriften und mit Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden.
(2) Der bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt als Rahmenvertrag für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1, mit Ausnahme des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes.
(3) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf Bereichsebene zielen auf einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen, dem Schutz des Personals und den Interessen der Nutzer ab. Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag werden die Sachgebiete und der Rahmen für diese Verhandlungen bestimmt.
(4) Um einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen, dem Schutz und der Führung des Personals sowie den Interessen der Nutzer zu gewährleisten, können die Kollektivverträge für bestimmte Sachgebiete dezentrale Kollektivvertragsverhandlungen vorsehen, wobei die jeweiligen Verhandlungspunkte und Verhandlungspartner zu bestimmen sind.
(5) Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag wird einheitlich für alle Kollektivverträge auf Bereichsebene deren Dauer bestimmt.
(6) Bei der Erneuerung der Verträge und der Festlegung der Entlohnung werden folgende grundsätzliche Aspekte berücksichtigt:
- der Schutz der Kaufkraft der Gehälter, unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich–sozialen Reformen,
- die Arbeitszeit, wobei dem Grundsatz der Förderung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben der Bediensteten durch flexibles Arbeiten und durch Teilzeitarbeit, auch über mehrere Jahre, Rechnung getragen wird, 3)
- das Erfordernis der Zweisprachigkeit oder Dreisprachigkeit,
- die stärkere und transparent gestaltete Koppelung der Entlohnung an die individuelle Leistung und an jene in der Gruppe,
- die Gewährleistung einer einheitlichen Entlohnung des Personals der in Artikel 1 genannten Körperschaften in dem vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Rahmen.
(7) Die Verhandlungsbereiche werden mit Beschluss der Landesregierung aufgrund von Abkommen zwischen der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, die zur Teilnahme an den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen berechtigt sind.
(8) Es werden eigene Verhandlungsrunden für die Führungskräfte im Allgemeinen sowie im Besonderen für die Schulführungskräfte und für die ärztlichen und tierärztlichen Führungskräfte vorgesehen.
(8/bis) Die Kollektivvertragsverhandlungen über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der beim Land und bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Körperschaften tätigen Journalisten erfolgen gemäß der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung und im Rahmen der von der Landesregierung der Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften vorgegebenen Programmziele, unter Berücksichtigung der entsprechenden Kollektivverträge der Kategorie und unter Einbeziehung der auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen der Kategorie der Journalisten. Für die Für- und Vorsorgebehandlung wird die Einschreibung beim Nationalen Institut für soziale Fürsorge für italienische Journalisten gemäß den geltenden Bestimmungen vorgenommen. 4)
(9) Die Autonome Provinz Bozen und die von ihr abhängigen Körperschaften wenden auf die lokalen Kollektivverträge die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Juni 2015, Nr. 81, an. 5)