1. Für die Organisation der Weiterbildungsinitiativen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Honorare für Organisatoren sowie Referentinnen und Referenten,
b) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung sowie Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,
c) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial.
2. Für die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Einschreibe- und Kursgebühren,
b) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial,
c) Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 Euro pro Tag,
d) Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land durchgeführt werden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern durchgeführt werden.