(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, werden bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Solange nicht anders bestimmt wird, bleibt die Auszahlung der Entschädigung für die vertragslose Zeit bis zum Jahre 2018 in dem am 31. Dezember 2013 zustehenden Ausmaß aufrecht.
(2) Für die gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, zugelassenen Kollektivvertragsverhandlungen wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 31100) für das Jahr 2015 die Höchstausgabe von 12 Millionen Euro und von 12 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2016 und 2017 genehmigt.