(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.171.539.877,58 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 3 Absatz 1 (Anlage A) und Absatz 2 (Anlage B), von Artikel 4 und von Artikel 6 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2015 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 365.456.948,84 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2016 und 2017, die von Artikel 3 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von Artikel 3 Absatz 2 (Anlage B) und von Artikel 6 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 im Dreijahreshaushalt 2015-2017 vorgesehen sind.
(3) Die Deckung der Mindereinnahmen, die von Artikel 1 Absätze 2 und 3 herrühren, erfolgt durch das vorgesehene Steueraufkommen für das Jahr 2015 und für folgende Jahre von der Haushaltsgrundeinheit 124 der Einnahmen.