(1) Für das Haushaltsjahr 2015 ist die Höchstgrenze der jährlichen Tilgungsraten, welche aus der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsausgaben entstehen, einschließlich jener, die von bereits aufgenommenen Darlehen abstammen, nach Abzug von Staatszuschüssen auf die Tilgungsraten, sowie der Raten der Haupt- und Nebenbürgschaften, welche das Land zugunsten von Körperschaften und weiteren Subjekten leistet, auf 560 Millionen Euro festgesetzt.