(1) In den Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes für folgende Tatbestände ein erhöhter Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können:
- für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht, beziehungsweise für die Gebäude der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4,
- für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht.
(2) Der erhöhte Steuersatz laut Absatz 1 findet für Steuerpflichtige, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Baugrundflächen besitzen, für eine einzige Baugrundfläche, die den Marktwert von 100.000,00 Euro nicht überschreitet, keine Anwendung. Die Gemeinden können diesen Wert im Beschluss des Gemeinderates über die Steuer-sätze bis auf 700.000,00 Euro erhöhen.
(3) Der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem die Fläche zum Baugrund geworden ist, angewandt, sofern es sich um Baugründe handelt, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht. Die Eintragung in eine der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 unterbricht nicht den Zeitraum von 36 Monaten.
(4) Für Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem der erste den Baugrund betreffende Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungsplan der Gemeinde genehmigt wurde beziehungsweise in welchem gemäß Durchführungsprogramm zum Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit beginnen kann, angewandt. Sofern eben genannte Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon erlassen wurden, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.
(5) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Baugründe und Immobilien, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.
(6) Für die im Artikel 27 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Gewerbezonen beträgt der in den vorhergehenden Absätzen 3 und 4 genannte Zeitraum von 36 Monaten 120 Monate und das in den vorhergehenden Absätzen 4 und 5 festgelegte Datum, ab welchem der erhöhte Steuersatz anzuwenden ist, ist der 1. Jänner 2033.
(7) Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen und die Gebiete für öffentliche Einrichtungen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung des gegenständlichen Artikels ausgenommen. 42) 43)