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i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 8 (Besteuerungsgrundlage)

(1) Als Besteuerungsgrundlage wird der gemäß diesem Artikel festgelegte Wert der Immobilie herangezogen.

(2) Für Gebäude, die im Kataster eingetragen sind, wird der Katasterwert als Berechnungsgrundlage genommen. Der Katasterwert ergibt sich aus dem mit folgenden Multiplikatoren aufgewerteten Katasterertrag:

  1. 168 für die Gebäude, die in der Katastergruppe A, ausgenommen die Katasterkategorie A/10, und in den Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind,
  2. 147 für die Gebäude, die in der Katastergruppe B und in den Katasterkategorien C/3, C/4 und C/5 eingestuft sind,
  3. 84 für die Gebäude, die in den Katasterkategorien A/10 und D/5 eingestuft sind,
  4. 68,25 für die Gebäude, die in der Katastergruppe D eingestuft sind, ausgenommen die Katasterkategorie D/5,
  5. 57,75 für die Gebäude, die in der Katasterkategorie C/1 eingestuft sind.

(3) Zu diesem Zweck gibt die Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster auf den Katasterauszügen zusätzlich zum Katasterertrag auch den Katasterwert an.

(4) Für die Baugründe ergibt sich der Wert aus dem üblichen Marktwert, wobei die Lage, die Baumassendichte, die erlaubte Zweckbestimmung, die Kosten für allfällige am Grundstück für den Bau erforderlichen Anpassungsarbeiten und die Durchschnittspreise für gleichwertige Grundstücke auf dem Markt zu berücksichtigen sind. Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen. 17)

(5) Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem für das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Die Bestimmung laut diesem Absatz findet keine Anwendung im Falle von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten, die entsprechend der Baukonzession an im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes steuerbefreiten Gebäuden durchgeführt werden. 18)

(6) Die Berechnungsgrundlage wird um 50 Prozent reduziert:

  1. für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent ist nur für denkmalgeschützte Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 und D/08 zulässig; 19)
  2. für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht mehr bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch die zuständige Kommission in diesem Zustand befinden, und für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbenutzbarkeitserklärung und beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch das Bauamt oder durch externe Techniker in diesem Zustand befinden. 20)

(6/bis) Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50 Prozent gemäß Absatz 6 Buchstabe b) gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung, sofern der Zustand der Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenutzbarkeit und der Nichtverwendung andauern. Für die Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes gemäß Absatz 6 Buchstabe b) als unbewohnbar oder als unbenutzbar eingestuft sind, beginnt der Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1. Jänner 2023. 21)

(7) Die im Absatz 6 angegebenen Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

(8) Die Gemeinde fordert beim gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die Klassifizierung der Immobilien an, die nicht im Kataster erfasst sind oder deren Klassifizierung nicht aktuell ist oder offensichtlich nicht mit der vergleichbarer Gebäude mit denselben Merkmalen übereinstimmt. Dabei gibt sie, wenn möglich, das Datum der vermuteten Unterlassung an. Sofern eine Unterlassung festgestellt wird, gilt steuerrechtlich die neue Klassifizierung des Gebäudes mit Wirkung ab dem Tag, auf den die Unterlassung zurückgeführt werden kann, oder, falls dieser Tag nicht bestimmt werden kann, ab 1. Jänner des Jahres, in dem die Gemeinde dem gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die genannte Anforderung übermittel hat. Das Katasteramt nimmt die Überprüfung der von der Gemeinde gemeldeten Gebäude vordringlich vor. Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Immobilie wird über die Einleitung des Verfahrens gemäß dieses Absatzes informiert.

17)
Art. 8 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
18)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
19)
Der Buchstabe a) des Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
20)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
21)
Art. 8 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
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