In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 1 (Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer) 2)   delibera sentenza

(1) Im Sinne von Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, führt die Autonome Provinz Bozen ab dem Jahr 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ein. Diese Steuer ersetzt im Landesgebiet vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien, auch jene, welche die unteilbaren Dienste decken.

(2) Dieses Gesetz bringt keine Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes mit sich. Die Finanzneutralität für den Staatshaushalt wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 521 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, gewährleistet.

(3) Die finanziellen Mittel laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden um die dem Staat vorbehaltenen Anteile am Steueraufkommen laut Absatz 2 dieses Artikels reduziert.

(4) Die den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mindereinnahmen können vom Land rückerstattet werden. Diese Entschädigung wird mit dem Abkommen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, bestimmt.

(5) Die Steuer wird in allen Gemeinden des Landes mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen erhoben.

(6) Die Landesregierung beschließt, nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Anhören der vom Beschluss betroffenen Gemeinden, auf der Grundlage von statistischen Erhebungen jährlich bis zum 30. Juni, welche Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres als Gemeinden mit Wohnungsnot zu betrachten sind, wobei auch zwischen einzelnen Gemeindegebieten der jeweiligen Gemeinde unterschieden werden kann. Wird dieser Beschluss nicht oder verspätet gefasst, wird jener des Vorjahres angewandt. 3)

massimeLandesgesetz vom 16. November 2021, Nr. 12 - Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“ und andere Bestimmungen
2)
Siehe auch Art. 4 (Gemeindeimmobiliensteuererleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand) des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
3)
Art. 1 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.

Art. 2 (Regelungsbefugnis und Beschlüsse der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden regeln alles, was ihnen mit diesem Gesetz übertragen wird, mit eigener Verordnung, die innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages mit Beschluss des Gemeinderates genehmigt wird und ab dem 1. Jänner des Jahres gilt, auf das sich der Haushalt bezieht.

(2) Die Gemeinden legen mit Verordnung Folgendes fest:

  1. jene Kategorien von Immobilien, für die ein herabgesetzter Steuersatz vorgesehen ist, sowie jene, die von der Steuer befreit sind,
  2. jene Kategorien von Immobilien, für die ein erhöhter Steuersatz vorgesehen ist,
  3. die Unterlagen, mit denen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Befreiung nachgewiesen werden müssen, sowie nähere Bestimmungen zu deren Einreichung,
  4. die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, regelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe festzulegen, um die Feststellungsbefugnis der Gemeinde zu beschränken, wenn ein mindestens gleich hoher Wert wie der festgelegte als Berechnungsgrundlage für die gezahlte Steuer genommen wurde,
  5. die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, für besondere Situationen die Einzahlungsfristen zu verschieben.

(3) Der Gemeinderat legt mit entsprechendem Beschluss das Ausmaß des ordentlichen Steuersatzes, der herabgesetzten und der erhöhten Steuersätze sowie die Höhe des Freibetrages für die Hauptwohnung fest.

(4) Die Gemeinde benennt mit Beschluss des Gemeindeausschusses einen Beamten oder eine Beamtin, dem oder der die Aufgaben und Befugnisse für alle mit der Steuer zusammenhängenden Organisations- und Verwaltungstätigkeiten übertragen werden. Er oder sie unterzeichnet die Anforderungsschreiben, die Bescheide und die Maßnahmen und ordnet die Rückzahlungen an.

(5) Die in Absatz 1 genannte Gemeindeverordnung und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschlüsse müssen auf der Webseite der Ge-meinde veröffentlicht und der Landesabteilung Örtliche Körperschaften innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Verabschiedung mitgeteilt werden. 4)

(6) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften veröffentlicht jährlich bis zum 31. März auf der Webseite des Landes Übersichten mit den für die Steuerberechnung erforderlichen Informationen.

(7) Die Beschlüsse und die Verordnungen werden mit der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 13 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, rechtswirksam. 5)

4)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
5)
Art. 2 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 3 (Gegenstand der Steuer)

(1) Voraussetzung für die Besteuerung ist der Besitz von Immobilien im Gemeindegebiet, und zwar von Gebäuden und Baugründen, mit beliebiger Zweckbestimmung und von beliebiger Art, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör.

Art. 4 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Steuer laut Artikel 1

  1. ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. 6)
  2. sind „Zubehör der Hauptwohnung“ nur die Einheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
  3. ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt bis 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor dem Einreichen des Antrages beim zuständigen Katasteramt, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung in den Kataster festgelegt wird, 7)
  4. ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 60 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zur Anwendung, ist „Baugrund“ die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet. 8)
6)
Der Buchstabe a) des Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst  ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.  Siehe auch Art. 5 Absatz 15 des L.G vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
7)
Der Buchstabe c) des Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, später durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und schließlich durch Art. Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, so ersetzt. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
8)
Der Buchstabe d) des Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11ersetzt. Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. Später wurde der Buchstabe d) durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, so ersetzt. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.

Art. 5 (Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen)

(1) Der Hauptwohnung sind gleichgestellt:

  1. Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in genehmigte stationäre Seniorendienste oder in akkreditierte stationäre Dienste für Menschen mit Behinderung oder in eine andere Wohnung zwecks Inanspruchnahme von Pflege, wobei im letzteren Fall zwingend eine gemäß dem Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent vorliegen muss, verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet; 9)
  2. Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ordnungsgemäß zugewiesen sind,
  3. Immobilieneinheiten, die ungeteiltes Eigentum von Wohnbaugenossenschaften sind und von den Mitgliedern mit Anrecht auf Zuteilung als Hauptwohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, bestimmt sind,
  4.  10)
  5. Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Eigentum nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, mit satzungsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports, die zum sozialen Mietzins, der im Sinne von Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, festgelegt wird, ordnungsgemäß an einen Mieter, der die Voraussetzungen laut Artikel 97 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vermietet werden, und zwar ab dem Datum des Abschlusses des registrierten Mietvertrages und für die gesamte Dauer des Vertrags, 11)
  6. Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Personen, welche aufgrund der ihnen gemäß Artikel 42 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 2000, Nr. 53, in geltender Fassung, gewährten Pflegeauszeit, ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen müssen, für die Dauer der Pflegeauszeit und vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet. 12)
9)
Der Buchstabe a) des Art. 5 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 63 Absatz 1, des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 18. April 2023, Nr. 6.
10)
Der Buchstabe d) des Art. 5 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 3 des Buchstabe b) des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9. Im Sinne von Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, wurde der Buchstabe d) mit Wirkung 21. August 2020 und mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2020 wiederaufgelebt.
11)
Der Buchstabe e) des Art. 5 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 21. September 2018, Nr. 20.
12)
Der Buchstabe f) des Art. 5 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.

Art. 6 (Steuerpflichtige)

(1) Steuerpflichtig sind:

  1. die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen,
  2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird, 13)
  3. der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig,
  4. der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde,
  5. der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde,
  6. 14)
  7. 14)

(1/bis) Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen, welche von diesem Gesetz für die Besitzer von Liegenschaften vorgesehen sind, werden auch auf die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 Buchstabe b) angewandt.  15)

(1/ter) Die Bestimmungen laut Absatz 1/bis werden ab dem 1. Jänner 2014 angewandt. 16)

(2) Im Artikel 34/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: „Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden.

13)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.  Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
14)
Die Buchstaben f) und g) des Art. 6 Absatz 1 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
15)
Art. 6 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15.
16)
Art. 6 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15.

Art. 7 (Steuergläubigerin)

(1) Steuergläubiger ist die Gemeinde für alle Immobilien, deren Fläche sich ganz oder überwiegend in ihrem Gemeindegebiet befindet.

(2) Bei Grenzverschiebungen zwischen Gemeinden, auch wenn sie durch die Entstehung neuer Gemeinden bedingt sind, gilt, sofern die betroffenen Körperschaften nichts anderes vereinbart haben, jene Gemeinde als Steuergläubigerin, in deren Gebiet sich die Immobilien am 1. Jänner des Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, befinden; das Verbot der Doppelbesteuerung bleibt aufrecht.

Art. 8 (Besteuerungsgrundlage)

(1) Als Besteuerungsgrundlage wird der gemäß diesem Artikel festgelegte Wert der Immobilie herangezogen.

(2) Für Gebäude, die im Kataster eingetragen sind, wird der Katasterwert als Berechnungsgrundlage genommen. Der Katasterwert ergibt sich aus dem mit folgenden Multiplikatoren aufgewerteten Katasterertrag:

  1. 168 für die Gebäude, die in der Katastergruppe A, ausgenommen die Katasterkategorie A/10, und in den Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind,
  2. 147 für die Gebäude, die in der Katastergruppe B und in den Katasterkategorien C/3, C/4 und C/5 eingestuft sind,
  3. 84 für die Gebäude, die in den Katasterkategorien A/10 und D/5 eingestuft sind,
  4. 68,25 für die Gebäude, die in der Katastergruppe D eingestuft sind, ausgenommen die Katasterkategorie D/5,
  5. 57,75 für die Gebäude, die in der Katasterkategorie C/1 eingestuft sind.

(3) Zu diesem Zweck gibt die Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster auf den Katasterauszügen zusätzlich zum Katasterertrag auch den Katasterwert an.

(4) Für die Baugründe ergibt sich der Wert aus dem üblichen Marktwert, wobei die Lage, die Baumassendichte, die erlaubte Zweckbestimmung, die Kosten für allfällige am Grundstück für den Bau erforderlichen Anpassungsarbeiten und die Durchschnittspreise für gleichwertige Grundstücke auf dem Markt zu berücksichtigen sind. Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen. 17)

(5) Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem für das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Die Bestimmung laut diesem Absatz findet keine Anwendung im Falle von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten, die entsprechend der Baukonzession an im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes steuerbefreiten Gebäuden durchgeführt werden. 18)

(6) Die Berechnungsgrundlage wird um 50 Prozent reduziert:

  1. für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent ist nur für denkmalgeschützte Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 und D/08 zulässig; 19)
  2. für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht mehr bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch die zuständige Kommission in diesem Zustand befinden, und für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbenutzbarkeitserklärung und beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch das Bauamt oder durch externe Techniker in diesem Zustand befinden. 20)

(6/bis) Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50 Prozent gemäß Absatz 6 Buchstabe b) gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung, sofern der Zustand der Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenutzbarkeit und der Nichtverwendung andauern. Für die Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes gemäß Absatz 6 Buchstabe b) als unbewohnbar oder als unbenutzbar eingestuft sind, beginnt der Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1. Jänner 2023. 21)

(7) Die im Absatz 6 angegebenen Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

(8) Die Gemeinde fordert beim gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die Klassifizierung der Immobilien an, die nicht im Kataster erfasst sind oder deren Klassifizierung nicht aktuell ist oder offensichtlich nicht mit der vergleichbarer Gebäude mit denselben Merkmalen übereinstimmt. Dabei gibt sie, wenn möglich, das Datum der vermuteten Unterlassung an. Sofern eine Unterlassung festgestellt wird, gilt steuerrechtlich die neue Klassifizierung des Gebäudes mit Wirkung ab dem Tag, auf den die Unterlassung zurückgeführt werden kann, oder, falls dieser Tag nicht bestimmt werden kann, ab 1. Jänner des Jahres, in dem die Gemeinde dem gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die genannte Anforderung übermittel hat. Das Katasteramt nimmt die Überprüfung der von der Gemeinde gemeldeten Gebäude vordringlich vor. Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Immobilie wird über die Einleitung des Verfahrens gemäß dieses Absatzes informiert.

17)
Art. 8 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
18)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
19)
Der Buchstabe a) des Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
20)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
21)
Art. 8 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.

Art. 9 (Festlegung des Steuersatzes)

(1) Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen. 22)

(2) Der Steuersatz ist für die Hauptwohnung samt Zubehör auf 0,4 Prozent herabgesetzt.

(3) Der  Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verwendet werden, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, welche als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne vom obgenannten Landesgesetz genutzten Immobilieneinheiten gelten, auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen. 23)

(4) Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. Die Gemeinden können jedoch, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, für die Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, den Steuersatz auf bis 0,56 Prozent erhöhen, und für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, den Steuersatz auf bis 0,3 Prozent erhöhen. Die erhöhten Steuersätze werden auch auf das diesbezügliche Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, angewandt. 24)

(4/bis) Falls es sich bei den in Absatz 4 angeführten Tätigkeiten nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, werden die Bestimmungen des Absatzes 4 gemäß Artikel 13 Absatz 1 nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Beherbergungstätigkeiten angewandt, der der Gemeinde gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, gemeldet wurde. Für den restlichen Zeitraum des Jahres wird der ordentliche Steuersatz oder, sofern festgelegt, der erhöhte Steuersatz für zur Verfügung stehende Wohnungen angewandt. 25)

(4/ter) Die von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze werden für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, nur dann angewandt, wenn die von den Artikeln 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllt sind und solange sie eingehalten werden. 26)

(4/quater) Die Gemeinden müssen für die Anwendung der von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze eine Mindestauslastung zwischen 15 und 25 Prozent festlegen. Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der gemäß Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der von der Gemeinde gemäß Absatz 4 festgelegte herabgesetzte Steuersatz ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt. 27)  

(5) Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  1. als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als 100 Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn sie von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an insgesamt mehr als 100 Arbeitstagen im Jahr bewohnt wird;
  2. für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  3. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

(6) Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt sofern diese nicht im Sinne des Art. 11 gänzlich von der Steuer befreit sind: 28)

  1. gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften,
  2. nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;"
  3. nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben, sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur. 29)

(6/bis) Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte oder eine öffentliche Gebietskörperschaft eine in seinem bzw. ihrem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen. 30)

(7) Die Steuersätze werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt, der innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gefasst wird. Diese gelten mit Wirkung ab dem 1. Jänner des Jahres, auf den sich der Haushalt bezieht.

(8) Die Gemeinden können in den nachfolgend taxativ aufgelisteten Fällen herabgesetzte Steuersätze in dem vom Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß beschließen, wobei der Grundsatz gilt, dass auf gleiche oder vergleichbare Situationen immer derselbe Steuersatz angewandt werden muss:

  1. für Wohnungen und deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, 31)
  2. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt,
  3.  32)
  4. für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch nehmen, 33)
  5. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist, 33)
  6. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind. 34)

(9) Die Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.

22)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
23)
Art. 9 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, so ersetzt.
24)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, später geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und schließlich so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
25)
Art. 9 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3 und findet im Sinne von Art. 10 Absatz 2 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
26)
Art. 9 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3 und findet im Sinne von Art. 10 Absatz 2 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
27)
Art. 9 Absatz 4/quater wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, später ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 3. August 2022, Nr. 9, und durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, und schließlich so geändert durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
28)
Art. 9 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
29)
Art. 9 Absatz 6 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 18 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, so ersetzt. Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
30)
Art. 9 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.  Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. Absatz 6/bis wurde später so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
31)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
32)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 3 des Buchstabe b) des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9. Im Sinne von Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, wurde der Buchstabe c) mit Wirkung 21. August 2020 und Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2020 wiederaufgelebt.
33)
Die Buchstaben d) und e) des Art. 9 Absatz 8 wurden hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 8 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. 
34)
Der Buchstabe f) des Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 9/bis (Authentische Auslegung)

(1) Artikel 9 Absatz 8 wird in dem Sinne ausgelegt, dass er die Immobilienkategorien auflistet, für die die Gemeinden herabgesetzte Steuersätze vorsehen können. Innerhalb dieser Kategorien können die Gemeinden verschiedene Steuersätze für spezifische Fälle vorsehen, oder herabgesetzte Steuersätze für einzelne spezifische Fälle vorsehen. 35)

35)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 9/ter (Zur Verfügung stehende Wohnungen)

(1) Zur Verfügung stehende Wohnungen sind all jene Wohnungen, für welche dieses Gesetz beziehungsweise die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 keine begünstigten Steuersätze vorgesehen haben, und all jene Wohnungen, für welche die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 nicht die Anwendung des ordentlichen Steuersatzes für einen oder mehrere der folgenden Tatbestände vorsieht:

  1. Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind, 36)
  2. Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,
  3. Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 (rent to buy), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen werden,
  4. Wohnungen, welche in Artikel 9 Absatz 8 Buchstaben a), e) und f) vorgesehen sind, sofern für sie kein herabgesetzter Steuersatz oder kein eigener Steuersatz vorgesehen wird,
  5. eine einzige Wohnung, welche an eine Hauptwohnung angrenzt, im Besitz der Familiengemeinschaft der Hauptwohnung ist und von dieser Familiengemeinschaft zusammen mit der Hauptwohnung mitbenutzt wird,
  6. eine einzige Wohnung, die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde und von den diesbezüglichen Mitgliedern der Familiengemeinschaft als einzige Hauptwohnung benutzt wird,
  7. Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  8. Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, für welche die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind,
  9. eine einzige Wohnung, die von deren Eigentümer/Eigentümerin oder Fruchtnießer/Fruchtnießerin oder von deren Kindern oder Ehegatten/Ehegattin aus Arbeits- oder Studiengründen benutzt wird,
  10. Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,
  11. Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat, 37)
  12. Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  13. Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  14. unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden,
  15. 38)
  16. 39)
  17. Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrags zu Wohnzwecken vermietet wurden, für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit gemäß den Artikeln 657, 658 und 663 der Zivilprozessordnung ausgestellt wurde, für den Zeitraum zwischen dem Datum der Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit bis zum Datum des Protokolls über die Übergabe der Wohnung gemäß Artikel 608 der Zivilprozessordnung oder, falls früher, bis zum Datum des Verzichts auf die Räumung gemäß Artikel 608-bis der Zivilprozessordnung oder bis zur Übergabe der Wohnung durch den Mieter/die Mieterin.

(2) Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Wohnungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) für den Zeitraum, für welchen sie nicht ordnungsgemäß zugewiesen sind, sind, im Sinne dieses Artikels, als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen zu betrachten.

(3) Die Berücksichtigung als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 steht für jenen Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind; diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Berücksichtigung.

(4) In den Gemeinden, welche gemäß dem vom Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt, in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes, für die zur Verfügung stehenden Wohnungen laut Absatz 1 der erhöhte Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können. Gleichzeitig gilt in den eben genannten Gemeinden für Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und in denen der Mieter den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, ein um 0,1 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte, wobei diese Gemeinden diesen Steuersatz noch weiter reduzieren und/oder von der Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes absehen können.

(5) Die Mehreinnahmen, die aufgrund der Anwendung der erhöhten Steuersätze gemäß Absatz 4 und gemäß den Artikeln 9/quater und 9/quinquies Absatz 1 Buchstaben c) und d) erzielt werden, müssen im Ausmaß von mindestens 50 Prozent der Mehreinnahmen zur Steuersatzreduzierung, welche im Absatz 4 vorgesehen ist, verwendet werden. Der von Absatz 4 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft. Im Falle von Erbschaften wird der im vorherigen Satz vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt. 40) 41)

36)
Der Buchstabe a) des Art. 9/ter Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
37)
Der Buchstabe k) des Art. 9/ter Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
38)
Der Buchstabe o) des Art. 9/ter Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
39)
Der Buchstabe p) des Art. 9/ter Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 18. April 2023, Nr. 6.
40)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und findet im Sinne von  Art. 10 Absatz 1 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
41)
Art. 9/ter Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 9/quater (Erhöhter Steuersatz für Baugründe)

(1) In den Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes für folgende Tatbestände ein erhöhter Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können:

  1. für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht, beziehungsweise für die Gebäude der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4,
  2. für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht.

(2) Der erhöhte Steuersatz laut Absatz 1 findet für Steuerpflichtige, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Baugrundflächen besitzen, für eine einzige Baugrundfläche, die den Marktwert von 100.000,00 Euro nicht überschreitet, keine Anwendung. Die Gemeinden können diesen Wert im Beschluss des Gemeinderates über die Steuer-sätze bis auf 700.000,00 Euro erhöhen.

(3) Der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem die Fläche zum Baugrund geworden ist, angewandt, sofern es sich um Baugründe handelt, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht. Die Eintragung in eine der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 unterbricht nicht den Zeitraum von 36 Monaten.

(4) Für Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem der erste den Baugrund betreffende Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungsplan der Gemeinde genehmigt wurde beziehungsweise in welchem gemäß Durchführungsprogramm zum Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit beginnen kann, angewandt. Sofern eben genannte Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon erlassen wurden, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

(5) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Baugründe und Immobilien, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

(6) Für die im Artikel 27 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Gewerbezonen beträgt der in den vorhergehenden Absätzen 3 und 4 genannte Zeitraum von 36 Monaten 120 Monate und das in den vorhergehenden Absätzen 4 und 5 festgelegte Datum, ab welchem der erhöhte Steuersatz anzuwenden ist, ist der 1. Jänner 2033.

(7) Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen und die Gebiete für öffentliche Einrichtungen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung des gegenständlichen Artikels ausgenommen.  42) 43)

42)
Art. 9/quater wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und findet im Sinne von Art. 10 Absatz 1 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
43)
Art. 9/quater Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 9/quinquies (Gemeinden ohne Wohnungsnot)

(1) Für die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Gemeinden müssen für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) vorgesehenen Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte niedrigeren als den von ihnen als ordentlichen festgelegten Steuersatz festlegen,
  2. alternativ zur Bestimmung laut Buchstabe a) können die Gemeinden die in Artikel 9/ter Absätze 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Bestimmungen in der eigenen Gemeindeverordnung vorsehen und für zur Verfügung stehende Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte höheren Steuersatz als jenen festlegen, der für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) genannten Wohnungen vorgesehen ist,
  3. die Gemeinden können, in Abweichung zu den Bestimmungen laut den Buchstaben a) und b), die Bestimmungen laut Artikel 9-ter in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen,
  4. die Gemeinden können die Bestimmungen laut Artikel 9-quater in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen.

(2) Für den Fall, dass die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, nicht die Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) vorsehen, wird für die von Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Wohnungen ein herabgesetzter Steuersatz angewandt, der um 0,2 Prozentpunkte niedriger ist als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte. 44)

44)
Art. 9/quinquies wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und findet im Sinne von  Art. 10 Absatz 1 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.

Art. 10 (Freibetrag für die Hauptwohnung und weitere Kategorien)

(1) Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 10 Räumen, erhöht um 30 Prozent, geschuldet wäre, so wie in der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angeführt, abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr, in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen die der Familiengemeinschaft angehören wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt. Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. 45)

(2) Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, wird der Freibetrag auf alle Steuerpflichtige in gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von deren Anteil am Besitz. 46)

(3) Die Gemeinde kann mit dem Beschluss laut Artikel 2 Absatz 3 eine Erhöhung des Freibetrages bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages verfügen.

(4) Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 47)

45)
Art. 10 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 18 Absatz 9 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
46)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 9 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.  Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
47)
Art. 10 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 11 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, so ersetzt.  Siehe auch Art. 5 Absatz 15 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 11 (Steuerbefreiungen)

(1) Von der Steuer befreit sind:

  1. Immobilien im Besitz des Staates, der Regionen, der Provinzen, der Bezirksgemeinschaften, der Gemeinden, der Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes, der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern laut Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Konsortien dieser Körperschaften und der Bonifizierungskonsortien laut Landesgesetz vom 28. September 2009, Nr. 5, sofern sie ausschließlich für institutionelle Aufgaben bestimmt sind,
  2. Immobilien im Besitz der Gemeinde, die sich ganz oder vorwiegend auf deren Gebiet befinden,
  3. Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9, und B/7,
  4. Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung laut Artikel 5/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 601, in geltender Fassung,
  5. Gebäude samt Zubehör, die ausschließlich der Ausübung des Kultus dienen, sofern im Einklang mit Artikel 8 und 19 der Verfassung,
  6. Immobilien im Besitz öffentlicher oder gemeinnütziger privater Körperschaften, in denen soziale und sozio-sanitäre Dienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgeübt werden, und zwar Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, stationäre und teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder mit Abhängigkeitserkrankung, für Minderjährige und im Bereich der sozialen Ausgrenzung, 48)
  7. folgende landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, welche bestimmt sind:
    1. für den Schutz von Pflanzen,
    2. für die Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Produkten,
    3. für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Vorräten, welche für den Anbau und die Viehzucht notwendig sind,
    4. für die Viehzucht und die Unterbringung von Tieren,
    5. für mit der Almbewirtschaftung betraute Personen in Berggebieten,
    6. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, mit Ausnahme jener, welche gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Steuer unterliegen,
    7. für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Gebäude im Sinne von Artikel 9 Absätze 4 und 5 dieses Gesetzes,
    8. als Wohnung, welche gemäß Artikel 107 Absatz 17/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, errichtet worden ist, oder als Räumlichkeiten, welche gemäß Artikel 37 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, errichtet worden sind, 49)
  8. oberirdische Parkplätze im Sinne der Artikel 123 und 124 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, auch wenn diese im städtischen Gebäudekataster eingetragen sind,50)
  9. Gebäude, Anlagen und Grundstücke im Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates und des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, beschränkt auf den Zeitraum, in dem die Maßnahmen zum Abbau, zur definitiven Beseitigung der Unfallgefahren in Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen sowie zur Sanierung des Standortes durchgeführt werden, 51)
  10. die Immobilien, welche gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel 4-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, Gegenstand von Verträgen der öffentlich-privaten Partnerschaft sind, ab dem Datum des Vertragsabschlusses und für die gesamte Vertragsdauer, 52)
  11. Immobilien, die im Besitz der in Artikel 79 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, genannten nicht gewerblichen Körperschaften des Dritten Sektors stehen und von diesen genutzt werden und ausschließlich der nicht gewerblichen Ausübung von Fürsorge-, Vorsorge-, Gesundheits-, wissenschaftlichen Forschungs-, Unterrichts-, Beherbergungs-, Kultur-, Freizeit- und Sporttätigkeiten sowie den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Mai 1985, Nr. 222, genannten Tätigkeiten dienen. Im Sinne dieses Buchstabens gelten andere Tätigkeiten als zweitrangig und nützlich für die oben genannten nicht gewerblichen Tätigkeiten, wenn in jedem Geschäftsjahr eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die entsprechenden Einnahmen übersteigen nicht 30 Prozent der Gesamteinnahmen der Körperschaft des Dritten Sektors; b) die damit verbundenen Einnahmen übersteigen nicht 66 Prozent der Gesamtkosten der Körperschaft des Dritten Sektors. Bei der Erfüllung dieser Bedingungen gelten die oben angeführten Körperschaften im Sinne dieses Artikels als nicht gewerbliche Körperschaften. 53)

(2) Die Steuerbefreiung steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Befreiung.

48)
Der Buchstabe f) des Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 12 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
49)
Die Ziffer 8 des Art. 11 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
50)
Der Buchstabe h) des Art. 11 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 11 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
51)
Der Buchstabe i) des Art. 11 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6.
52)
Der Buchstabe j) des Art. 11 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
53)
Der Buchstabe k) des Art. 11 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 12 (Erklärung)

(1) Die Steuerpflichtigen müssen die Immobilien, die sie innerhalb des Landesgebietes besitzen, erklären und zwar mittels Vorlage einer eigenen Erklärung bis zum 30. Juni des Jahres, welches auf das Datum folgt, ab dem der Besitz der Immobilie besteht oder ab dem sich relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Steuer ergeben haben. Dafür werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Fälle und die Modalitäten festgelegt. Die Erklärung hat auch für die folgenden Jahre Gültigkeit, sofern die erklärten Daten und Angaben und damit auch der geschuldete Steuerbetrag unverändert bleiben.

(2) Die Erklärungen, die zur Anwendung der Gemeindesteuer auf Liegenschaften (ICI) beziehungsweise der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorgelegt wurden, gelten, sofern vereinbar, auch für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS).

(3) Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin innerhalb 90 Tagen ab Ernennung bei der Gemeinde, in der sich die betreffende Immobilie befindet, eine Erklärung vorlegen, aus der die Einleitung des Verfahrens hervorgeht. 54)

(4) Die Erklärung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das für die IMU-Erklärung vorgesehene Formular verwendet wird, unter der Bedingung, dass die für die GIS zu erklärenden Tatbestände eindeutig hervorgehen. 55)

54)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
55)
Art. 12 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 12 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 13 (Einzahlung der Steuer)

(1) Die Steuer wird im Selbstberechnungsverfahren ermittelt, indem auf die Steuerbemessungsgrundlage der jeweilige Satz der Gemeinde angewandt wird. Sie wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen die Immobilie besessen wurde. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Immobilie über mindestens 15 Tage hinweg als ganzer Monat gerechnet. Jedem einzelnen Kalenderjahr entspricht eine eigenständige steuerrechtliche Verpflichtung.

(2) Die Einzahlung der für das laufende Jahr geschuldeten Steuer erfolgt in zwei Raten, die erste mit Fälligkeit am 16. Juni im Ausmaß der für das erste Halbjahr geschuldeten Steuer und die zweite mit Fälligkeit am 16. Dezember als Saldozahlung für die für das ganze Jahr geschuldete Steuer. Die Steuer kann auch bis zum 16. Juni in einmaliger Zahlung für das ganze Jahr überwiesen werden. Die Gemeinde kann mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 die einmalige Zahlungsfrist der Steuer bis zum 16. Dezember festlegen.

(2/bis) Als ordnungsgemäß sind die Akontozahlungen innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres zu betrachten, welche unter Anwendung des Freibetrages und der Steuersätze vom vorhergehenden Jahr getätigt werden. In diesem Fall muss mit der Saldozahlung innerhalb 16. Dezember desselben Jahres die Einzahlung der aufgrund der für das Steuerjahr geltenden Steuersätze und des geltenden Freibetrages berechneten Jahressteuer gewährleistet werden. 56)

(3) Die Einzahlung ist mit dem Vordruck F24 nach den Bestimmungen von Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, gemäß den Modalitäten, die in den Maßnahmen des Direktors der Agentur für Einnahmen betreffend die Genehmigung des Vordrucks und der Steuercodes festgelegt sind, zu tätigen oder mittels der weiteren Zahlungsverfahren, die mit Dekret des Landeshauptmannes festgelegt werden. Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet.

(4) Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder aus Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin die Steuer, die für die Dauer des gesamten Konkursverfahrens geschuldet wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Hinterlegung in der Kanzlei des Dekretes zur Übertragung der Immobilien überweisen. 57)

(4/bis) Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses ist verpflichtet, die Einzahlung der Steuer für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vorzunehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern/Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden. 58)

(4/ter) Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist, ist verpflichtet, die Steuer einzuzahlen. Der Verwalter/Die Verwalterin ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Inhabern und Inhaberinnen der oben genannten Rechte angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden. 59)

(5) Für Immobilien aus Erbschaftserklärungen ist die Zahlung der Steuer durch die Erbinnen und Erben ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist für die Saldozahlung des zweiten Jahres nach dem Jahr der Eröffnung der Erbfolge vorgenommen wird. 60)

(6) Als ordnungsgemäß getätigt gelten die Einzahlungen durch einen Mitinhaber oder eine Mitinhaberin für die anderen, nach vorheriger Mitteilung.

(7) Hat eine steuerpflichtige Rechtsperson die Steuer nicht bei der zuständigen, sondern bei einer anderen Gemeinde eingezahlt, so muss die Gemeinde, die von der irrtümlichen Einzahlung - auch infolge einer entsprechenden Mitteilung der steuerpflichtigen Rechtsperson - Kenntnis erhält, dafür sorgen, dass der irrtümlich empfangene Betrag der zuständigen Gemeinde ohne Zinsen überwiesen wird. In der Mitteilung gibt der oder die steuerpflichtige Rechtsperson Folgendes an: Die Eckdaten der Einzahlung, den eingezahlten Betrag, die Katasterdaten der betroffenen Immobilie, die Gemeinde, an welche die Steuer zu überweisen ist, und die Gemeinde, die irrtümlich den Betrag erhalten hat.

(8) Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.

56)
Art. 13 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 13 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
57)
Art. 13 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
58)
Art. 13 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
59)
Art. 13 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
60)
Art. 13 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 14 (Feststellungstätigkeit)

(1) Im Rahmen der Feststellungstätigkeit kann die Gemeinde die Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes auffordern, Dokumente oder Unterlagen vorzuweisen oder zu übermitteln.

(2) Die Gemeinde kann den Steuerpflichtigen Fragebögen zu Daten oder Informationen spezifischer Art zusenden, mit der Aufforderung, diese ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. Die Gemeinde kann kosten- beziehungsweise gebührenfrei bei den zuständigen öffentlichen Ämtern Daten, Informationen und sonstige relevante Angaben zu den einzelnen Steuerpflichtigen erfragen.

(3) Die Gemeinde stellt von Amts wegen unterlassene, unvollständige oder falsche Erklärungen und fehlende, unvollständige oder verspätete Einzahlungen fest. Sie stellt den Steuerpflichtigen, auch per Einschreiben mit Rückschein, einen entsprechend begründeten Feststellungsbescheid zu.

(4) Die Feststellungsbescheide müssen, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach jenem zugestellt werden, in dem die Einzahlung oder die Erklärung erfolgt sind oder hätten erfolgen sollen. Innerhalb derselben Frist müssen die Steuer- Verwaltungsstrafen im Sinne der Artikel 16 und 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung, vorgehalten oder auferlegt werden. 61)

(5) Die Feststellungsbescheide müssen begründet sein, sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch auf die rechtlichen Gründe. Wird in der Begründung Bezug auf ein anderes Dokument genommen, das der oder die Steuerpflichtige weder kennt noch erhalten hat, so muss es dem Dokument, das den Bezug enthält, beigelegt werden, es sei denn, letzteres gibt den wesentlichen Inhalt wieder. Die Feststellungsbescheide müssen ferner Folgendes enthalten: Angabe des Amtes, bei dem sämtliche Informationen zum zugestellten Akt eingeholt werden können, des/der Verfahrensverantwortlichen, des Organs oder der Verwaltungsbehörde, bei dem beziehungsweise der eine Überprüfung, auch zur Sache, im Selbstschutzweg beantragt werden kann, sowie Angabe der Modalitäten, der Frist und des Rechtsprechungsorgans für Rekurse. Schließlich muss im Bescheid die Frist von 60 Tagen angegeben sein, innerhalb derer die entsprechende Zahlung erfolgen muss. Die Bescheide werden vom Beamten oder von der Beamtin unterzeichnet, welcher/welche die Gemeinde für die Verwaltung der Steuer benannt hat.

61)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.

Art. 15 (Zwangseintreibung)

(1) Auf die Zwangseintreibung der GIS wird die Regelung angewandt, die von der staatlichen Gesetzgebung für die Zwangseintreibung von Gemeindesteuern festgelegt ist.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die Feststellungsbescheide, welche ab dem 1. Jänner 2020 ausgestellt wurden, angewandt. 62)

62)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 16 (Strafen und Zinsen)

(1) Was die Strafen betrifft, wird die von der staatlichen Gesetzgebung festgelegte IMU-Regelung angewandt. 63)

(2)64)

(3)64)

(4)64)

(5) Auf die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist überwiesenen Steuerbeträge werden die Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen laut Artikel 1284 des Zivilgesetzbuches angewandt, die täglich ab dem Tag anreifen, ab dem sie einforderbar sind.

63)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 14 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
64)
Art. 16 Absätze 2, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 15 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 17 (Rückerstattungen)

(1) Die Rückerstattung nicht geschuldeter, irrtümlich eingezahlter Beträge müssen betroffene Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Einzahlung beziehungsweise ab dem Datum, an dem das Recht auf Rückerstattung festgestellt wurde, beantragen. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird.

(2) Für die rückerstatteten Beträge stehen den Anspruchsberechtigten die Zinsen, die täglich ab dem Tag der Einzahlung anreifen, im Ausmaß gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu.

(3) Im Fall unbebaubar gewordener Flächen steht die Rückerstattung nur für die Steuer zu, die für den Zeitraum ab dem letzten Kauf der Fläche mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden gezahlt wurde, und in jedem Fall für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Die Rückerstattung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag beantragt werden, an dem die betreffenden Flächen unbebaubar geworden sind. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung, wenn die Unbebaubarkeit der Fläche auf Antrag des Besitzers oder der Besitzerin der Fläche erfolgt ist oder wenn er oder sie das Anrecht auf Bebauung mangels Ausübung dieses Rechts verloren hat. In jedem Fall kann sich die Rückerstattung der mit diesem Gesetz eingeführten GIS ausschließlich auf die Jahre ab 2014 beziehen.

Art. 18 (Streitverfahren)

(1) Für Streitverfahren werden die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 31. Dezember 1992, Nr. 546, in geltender Fassung, angewandt.

(2) Zudem werden das Rechtsinstitut der einvernehmlichen Steuerbemessung auf der Grundlage der Grundsätze und Kriterien des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. Juni 1997, Nr. 218, sowie die Reduzierung der Strafen im Falle der Nichtanfechtung von Bescheiden gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. Juni 1997, Nr. 218, angewandt, sowie weitere Rechtsinstitute zur Streitvermeidung, die gegebenenfalls in spezifischen staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)

(1) Für das Jahr 2014 werden für die Einzahlung der Akontorate der GIS die von diesem Gesetz vorgesehenen Standardsteuersätze und –freibeträge angewandt. Um einen reibungsloseren Ablauf der Einzahlungen zu gewährleisten, kann die Fälligkeit für die Akontozahlung für das Jahr 2014 mit Dekret des Landeshauptmannes aufgeschoben werden. Mit der Einzahlung des Saldos sind die als Akonto gezahlten Beträge dann auszugleichen, unter Berücksichtigung der im Sinne von Artikel 2 von den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober 2014 beschlossenen Verordnungen, Steuersätze und Freibeträge. Innerhalb desselben Termins passen die Gemeinden die Haushaltsvoranschläge an, auch wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden. Falls eine Gemeinde bis um 31. Oktober 2014 keinen Beschluss über die Steuersätze und Freibeträge fasst oder keine Verordnung beschließt, werden jene gemäß diesem Gesetz auch auf die zweite Rate angewandt. Diese Bestimmungen werden in Abweichung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, angewandt. 65)

(2) Für das Jahr 2014 wird die Übersicht laut Artikel 2 Absatz 6 bis zum 31. Oktober 2014 auf der Webseite des Landes veröffentlicht.

(3) Auf die Immobilien der Katasterkategorie D/3 der Rechtssubjekte laut Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c) wird für die Jahre 2014 und 2015 der vom selben Absatz 6 vorgesehene Steuersatz angewandt, sofern diese Immobilien für kulturelle Zwecke genutzt werden. 66)

(4) In Erstanwendung des Artikels 1 Absatz 6 genehmigt die Landesregierung den Beschluss bis zum 30. September 2022. 67)

65)
Art. 19 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 16 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
66)
Art. 19 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
67)
Art. 19 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 3. August 2022, Nr. 9.

Art. 20 (Finanzielle Deckung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 21 (Schlussbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden im Landesgebiet die staatlichen Bestimmungen auf diesem Sachgebiet nicht mehr angewandt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen und im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude zu beschließen.

(3) Ab der Frist laut Artikel 104 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, beziehen, auf nicht gewerbliche Körperschaften, die im Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, zu beziehen. 68)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

massimeBeschluss vom 7. Oktober 2014, Nr. 1181 - Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude bezüglich der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)
68)
Art. 21 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 21. September 2018, Nr. 20.

Tabelle A (Artikel 10 Absatz 1) 69)

 

Gemeinde

Comune

ISTAT

Freibetrag / Detrazione
LG 10R + 30%

Abtei

Badia

21006

834,68

Ahrntal

Valle Aurina

21108

721,88

Aldein

Aldino

21001

699,32

Algund

Lagundo

21038

912,88

Altrei

Anterivo

21003

563,97

Andrian

Andriano

21002

767

Auer

Ora

21060

789,56

Barbian

Barbiano

21007

744,44

Bozen

Bolzano

21008

902,35

Branzoll

Bronzolo

21012

789,56

Brenner

Brennero

21010

812,1

Brixen

Bressanone

21011

879,79

Bruneck

Brunico

21013

879,79

Burgstall

Postal

21066

812,12

Corvara

Corvara in Badia

21026

1082,82

Deutschnofen

Nova Ponente

21059

767

Enneberg

Marebbe

21047

924,91

Eppan a.d. Weinstrasse

Appiano s.S.d.Vino

21004

902,35

Feldthurns

Velturno

21116

789,56

Franzensfeste

Fortezza

21032

748,95

Freienfeld

Campo di Trens

21016

812,12

Gais

Gais

21034

699,32

Gargazon

Gargazzone

21035

812,12

Glurns

Glorenza

21036

699,32

Graun im Vinschgau

Curon Venosta

21027

631,65

Gsies

Valle di Casies

21109

541,41

Hafling

Avelengo

21005

789,56

Innichen

San Candido

21077

812,12

Jenesien

San Genesio Atesino

21079

834,68

Kaltern a.d. Weinstrasse

Caldaro

21015

843,7

Karneid

Cornedo all'Isarco

21023

902,35

Kastelbell-Tschars

Castelbello-Ciardes

21018

767

Kastelruth

Castelrotto

21019

699,32

Kiens

Chienes

21021

631,65

Klausen

Chiusa

21022

834,68

Kuens

Caines

21014

789,56

Kurtatsch a.d. Weinstrasse

Cortaccia s.S.d.Vino

21024

767

Kurtinig a.d. Weinstrasse

Cortina s.S.d.Vino

21025

767

Laas

Lasa

21042

767

Lajen

Laion

21039

721,88

Lana

Lana

21041

812,12

Latsch

Laces

21037

812,12

Laurein

Lauregno

21043

609,09

Leifers

Laives

21040

970,03

Lüsen

Luson

21044

609,09

Mals

Malles Venosta

21046

631,65

Margreid a.d. Weinstrasse

Magrè s.s.d.V.

21045

767

Marling

Marlengo 70)

21048

902,35

Martell

Martello

21049

563,97

Meran

Merano

21051

900,09

Mölten

Meltina

21050

767

Montan

Montagna

21053

767

Moos in Passeier

Moso in Passiria

21054

563,97

Mühlbach

Rio Pusteria

21074

767

Mühlwald

Selva dei Molini

21088

609,09

Nals

Nalles

21055

834,68

Naturns

Naturno

21056

947,47

Natz-Schabs

Natz-Sciaves

21057

834,68

Neumarkt

Egna

21029

699,32

Niederdorf

Villabassa

21113

812,12

Olang

Valdaora

21106

699,32

Partschins

Parcines

21062

947,47

Percha

Perca

21063

744,44

Pfalzen

Falzes

21030

676,77

Pfatten

Vadena

21105

582,02

Pfitsch

Comune di Val di Vizze

21107

518,85

Plaus

Plaus

21064

902,35

Prad am Stilfserjoch

Prato allo Stelvio

21067

721,88

Prags

Braies

21009

699,32

Prettau

Predoi

21068

518,85

Proveis

Proveis

21069

518,85

Rasen-Antholz

Rasun Anterselva

21071

631,65

Ratschings

Racines

21070

834,68

Riffian

Riffiano

21073

879,79

Ritten

Renon

21072

970,03

Rodeneck

Rodengo

21075

654,21

Salurn

Salorno

21076

812,12

Sand in Taufers

Campo Tures

21017

721,88

Sarntal

Sarentino

21086

857,24

Schenna

Scena

21087

902,35

Schlanders

Silandro

21093

699,32

Schluderns

Sluderno

21094

721,88

Schnals

Senales

21091

767

Sexten

Sesto

21092

834,68

St. Christina in Gröden

S. Cristina V. Gardena

21085

1037,71

St. Leonhard in Passeier

San Leonardo i. Pass.

21080

744,44

St. Lorenzen

San Lorenzo di Sebato

21081

834,68

St. Martin in Passeier

San Martino i. Pass.

21083

789,56

St. Martin in Thurn

San Martino i. Badia

21082

744,44

St. Pankraz

San Pancrazio

21084

721,88

St. Ulrich

Ortisei

21061

879,79

Sterzing

Vipiteno

21115

879,79

Stilfs

Stelvio

21095

744,44

Taufers im Münstertal

Tubre

21103

631,65

Terenten

Terento

21096

699,32

Terlan

Terlano

21097

902,35

Tiers

Tires

21100

812,12

Tirol

Tirolo

21101

857,24

Tisens

Tesimo

21099

767

Toblach

Dobbiaco

21028

721,88

Tramin a.d. Weinstrasse

Termeno s.S.d.Vino

21098

776,02

Truden im Naturpark

Trodena nel Parco Naturale

21102

654,21

Tscherms

Cermes

21020

924,91

Ulten

Ultimo

21104

609,09

Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix

Senale - San Felice

21118

609,09

Vahrn

Varna

21111

879,79

Villanders

Villandro

21114

755,72

Villnöss

Funes

21033

631,65

Vintl

Vandoies

21110

654,21

Völs am Schlern

Fiè allo Sciliar

21031

857,24

Vöran

Verano

21112

676,77

Waidbruck

Ponte Gardena

21065

834,68

Welsberg-Taisten

Monguelfo-Tesido

21052

699,32

Welschnofen

Nova Levante

21058

924,91

Wengen

La Valle

21117

744,44

Wolkenstein in Gröden

Selva di Val Gardena

21089

1082,82

 

 

 

 

 

 

 

69)
Die Tabelle A wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 10 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
70)
Korrigiert im Sinne der Richtigstellung veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. November 2015, Nr. 45.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 18. April 1978, Nr. 18
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 32
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 20. August 1985, Nr. 12
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1990, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. August 1994, Nr. 6 —
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Juni 2005, Nr. 3
ActionActionh) Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 8
ActionActioni) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
ActionActionArt. 1 (Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer)   
ActionActionArt. 2 (Regelungsbefugnis und Beschlüsse der Gemeinden)
ActionActionArt. 3 (Gegenstand der Steuer)
ActionActionArt. 4 (Begriffsbestimmungen)
ActionActionArt. 5 (Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen)
ActionActionArt. 6 (Steuerpflichtige)
ActionActionArt. 7 (Steuergläubigerin)
ActionActionArt. 8 (Besteuerungsgrundlage)
ActionActionArt. 9 (Festlegung des Steuersatzes)
ActionActionArt. 9/bis (Authentische Auslegung)
ActionActionArt. 9/ter (Zur Verfügung stehende Wohnungen)
ActionActionArt. 9/quater (Erhöhter Steuersatz für Baugründe)
ActionActionArt. 9/quinquies (Gemeinden ohne Wohnungsnot)
ActionActionArt. 10 (Freibetrag für die Hauptwohnung und weitere Kategorien)
ActionActionArt. 11 (Steuerbefreiungen)
ActionActionArt. 12 (Erklärung)
ActionActionArt. 13 (Einzahlung der Steuer)
ActionActionArt. 14 (Feststellungstätigkeit)
ActionActionArt. 15 (Zwangseintreibung)
ActionActionArt. 16 (Strafen und Zinsen)
ActionActionArt. 17 (Rückerstattungen)
ActionActionArt. 18 (Streitverfahren)
ActionActionArt. 19 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 20 (Finanzielle Deckung)
ActionActionArt. 21 (Schlussbestimmungen)
ActionActionTabelle A (Artikel 10 Absatz 1)
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2016, Nr. 29
ActionActionl) Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 25
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. November 2021, Nr. 12
ActionActionn) Landesgesetz vom 20. April 2022, Nr. 3
ActionActiono) Landesgesetz vom 18. April 2023, Nr. 6
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis