(1) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in einem neuen abhängigen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) beschäftigt, wodurch die Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes ausgesetzt wird, behält sie trotzdem das Recht bei, die regionale Ergänzungszulage zu beantragen.
(2) Ist die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in Mutterschaft, wodurch die Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes ausgesetzt wird, behält sie trotzdem das Recht bei, die regionale Ergänzungszulage zu beantragen.
(3) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit in einem neuen abhängigen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) für eine Dauer von bis zu sechs Monaten beschäftigt, so wird die Zahlung der regionalen Ergänzungszulage ausgesetzt und bei Beendigung der Arbeitstätigkeit (auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen freiwilliger Kündigung) oder bei Beendigung des Bezugs der allfälligen staatlichen Zuwendung wieder aufgenommen.
(4) Ist die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten in Mutterschaft, so wird die Zahlung der regionalen Ergänzungszulage ausgesetzt und bei Beendigung der Mutterschaft wieder aufgenommen.
(5) Wer keinen Antrag auf staatliche soziale Abfederungsmaßnahmen stellt, verliert den Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage.