In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2014, Nr. 51)
Kriterien für die Gewährung der Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI) und Antikrisenmaßnahmen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. April 2014, Nr. 14.

1. ABSCHNITT
Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI)

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt die Voraussetzungen, Dauer, Fristen und Modalitäten für die Inanspruchnahme sowie die Modalitäten für die Auszahlung und Aussetzung der Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI), im Folgenden als regionale Ergänzungszulage bezeichnet, in Durchführung der Übertragung laut Artikel 6 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 aus einem objektiv gerechtfertigten Grund in Zusammenhang mit der Reduzierung, Umstellung oder Beendigung der Tätigkeit oder Arbeit entlassen wurde bzw. wird,
  2. zum Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens drei Monaten im selben Betrieb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand,
  3. zum Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz und das Domizil in der Provinz Bozen hat,
  4. zum Zeitpunkt der Entlassung unter 50 Jahre alt war bzw. ist oder das 55. Lebensjahr überschritten hatte bzw. hat; diese Altersgrenzen gelten nicht für Arbeitslose, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich haben,
  5. im selben Betrieb ein Dienstalter von mindestens zwölf Monaten angereift hat, davon mindestens sechs Monate effektiv geleisteten Dienstes,
  6. die Anerkennung des Arbeitslosenstatus erlangt hat,
  7. das monatliche Arbeitslosengeld der Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI) – im Folgenden als ASpI-Arbeitslosengeld bezeichnet – bezieht oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich hat,
  8. nicht die staatliche Mobilitätszulage laut Gesetz vom 23. Juli 1991, Nr. 223, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt,
  9. beim zuständigen Arbeitsservice die Leistungsvereinbarung unterzeichnet hat.

Art. 3 (Höhe der Zulage)

(1) Die regionale Ergänzungszulage entspricht dem in Artikel 1 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung, vorgesehenen Betrag, und wird im Verhältnis zur Arbeitszeit im beendeten Arbeitsverhältnis berechnet.

Art. 4 (Zeitlicher Anspruch auf die Zulage)

(1) Arbeitslosen, die das ASpI-Arbeitslosengeld beziehen, steht die regionale Ergänzungszulage ab dem Tag zu, ab dem das ASpI-Arbeitslosengeld nicht mehr gezahlt wird. Im Einzelnen wird die regionale Ergänzungszulage jeweils höchstens für folgenden Zeitraum ausgezahlt:

  1. vier Monate lang, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2014 erfolgte bzw. erfolgt,
  2. zwei Monate lang, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2015 und 31. Dezember 2015 erfolgt.

(2) Arbeitslosen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich haben, steht die regionale Ergänzungszulage ab dem Tag, der auf jenen der Entlassung folgt, höchstens vier Monate lang zu, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2015 erfolgte bzw. erfolgt.

Art. 5 (Vorgangsweise für die Inanspruchnahme)

(1) Wer das ASpI-Arbeitslosengeld bezieht und die regionale Ergänzungszulage in Anspruch nehmen will, muss innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab Einstellung der Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.

(2) Wer die ordentliche Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich bezieht und die regionale Ergänzungszulage in Anspruch nehmen will, muss innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab dem Tag der Entlassung bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.

(3) Damit die regionale Ergänzungszulage ausgezahlt werden kann, muss der Entlassungsbrief vorgelegt werden, aus dem der Entlassungsgrund hervorgeht.

Art. 6 (Auszahlung der Zulage)

(1) Die regionale Ergänzungszulage wird monatlich ausgezahlt, und zwar jeweils im Laufe des auf den Bezugsmonat folgenden Bimesters; sie wird taggenau berechnet.

Art. 7 (Aussetzung der Zulage)

(1) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in einem neuen abhängigen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) beschäftigt, wodurch die Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes ausgesetzt wird, behält sie trotzdem das Recht bei, die regionale Ergänzungszulage zu beantragen.

(2) Ist die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in Mutterschaft, wodurch die Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes ausgesetzt wird, behält sie trotzdem das Recht bei, die regionale Ergänzungszulage zu beantragen.

(3) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit in einem neuen abhängigen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) für eine Dauer von bis zu sechs Monaten beschäftigt, so wird die Zahlung der regionalen Ergänzungszulage ausgesetzt und bei Beendigung der Arbeitstätigkeit (auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen freiwilliger Kündigung) oder bei Beendigung des Bezugs der allfälligen staatlichen Zuwendung wieder aufgenommen.

(4) Ist die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten in Mutterschaft, so wird die Zahlung der regionalen Ergänzungszulage ausgesetzt und bei Beendigung der Mutterschaft wieder aufgenommen.

(5) Wer keinen Antrag auf staatliche soziale Abfederungsmaßnahmen stellt, verliert den Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage.

Art. 8 (Verlust des Anspruchs auf die Zulage)

(1) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in einem neuen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) beschäftigt, das den Verlust der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen nach sich zieht, verliert sie ihren Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage.

(2) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit in einem neuen Arbeitsverhältnis (auch Teilzeitarbeit oder Arbeit auf Abruf) für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschäftigt, verliert sie ihren Anspruch auf diese Zulage.

(3) Die anspruchsberechtigte Person verliert ebenfalls ihren Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage, wenn sich einer der anderen Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus laut Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, ergibt.

2. ABSCHNITT
Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise

Art. 9 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt die Voraussetzungen, Dauer, Fristen und Modalitäten für die Inanspruchnahme sowie die Modalitäten für die Auszahlung und Aussetzung der Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise laut Artikel 1-bis des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, für arbeitslose oder von Arbeitsaussetzung betroffene Personen in Durchführung der Übertragung laut Artikel 6 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung.

(2) Die Einkommensbeihilfen laut diesem Abschnitt werden auf die Fälle von Arbeitslosigkeit und Arbeitsaussetzung angewandt, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 eingetreten sind bzw. eintreten.

Art. 10 (Arbeitslosenzulage)

(1) Die Arbeitslosenzulage wird als Einkommensbeihilfe für bestimmte Kategorien von Arbeitslosen eingeführt, deren Arbeitsverhältnis wegen der Wirtschaftskrise aufgelöst wird und die durch das System staatlicher sozialer Abfederungsmaßnahmen nicht ausreichend geschützt sind.

Art. 11 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Zulage laut Artikel 10 hat, wer aus Gründen, die auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sind, durch einen der folgenden Umstände die Arbeit verliert:

  1. keine Erneuerung des befristeten Vertrages für ein abhängiges Arbeitsverhältnis,
  2. Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund, wenn die Person noch nicht die von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen für den Bezug des ASpI-Arbeitslosengeldes oder der staatlichen Mobilitätszulage hat,
  3. Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund, wenn die Person zwar die von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen für den Bezug des ASpI-Arbeitslosengeldes, aber nicht die Voraussetzungen für den Bezug der regionalen Ergänzungszulage laut 1. Abschnitt dieser Kriterien hat,
  4. handelt es sich um einen Lehrvertrag, Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund, wenn der Lehrling noch nicht die von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen für den Bezug des ASpI-Arbeitslosengeldes hat,
  5. freiwillige Kündigung aus wichtigem Grund, weil mindestens drei Monatsgehälter nicht mehr ausgezahlt worden sind.

(2) Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitsverlust laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) hat, wer zum Zeitpunkt der Entlassung unter 50 Jahre alt war oder das 55. Lebensjahr erreicht oder überschritten hat.

Art. 12 (Voraussetzungen)

(1) Um die Arbeitslosenzulage laut Artikel 10 in Anspruch zu nehmen, müssen Arbeitlose laut Artikel 11 folgende Voraussetzungen haben:

  1. bei der Antragstellung ihr Domizil und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben,
  2. ihre Arbeitstätigkeit aus Gründen, die auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sind, beendet haben; die Zulage wird nur gewährt, wenn der letzte Arbeitgeber eine Erklärung abgibt, mit der er bestätigt, dass der Vertrag wegen der Wirtschaftskrise aufgelöst oder nicht erneuert wurde; hat die betroffene Person selbst aus wichtigem Grund laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) gekündigt, kann sie eine Eigenerklärung abgeben,
  3. in dem Zeitraum, in dem sie die Zulage beziehen, den Arbeitslosenstatus haben und die entsprechende Leistungsvereinbarung unterzeichnet haben sowie gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, bereit sein, die Arbeitsangebote anzunehmen, die ihnen von den zuständigen Dienststellen unterbreitet werden,
  4. beim letzten Arbeitgeber unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstalter von mindestens 180 Tagen angereift haben; ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei einer Leiharbeitsagentur angestellt, kann der Zeitraum von 180 Tagen auch durch Zusammenlegung mehrerer Arbeitsverhältnisse errechnet werden, die in den zwölf Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet wurden.

Art. 13 (Ausschluss)

(1) Keinen Anspruch auf die Zulage laut Artikel 10 haben:

  1. Arbeitslose, die zuletzt ein Arbeitsverhältnis als Hausangestellte hatten,
  2. Arbeitslose, die zuletzt ein saisonales Arbeitsverhältnis im Tourismus oder in der Landwirtschaft hatten,
  3. Arbeitslose, die zuletzt ein Arbeitsverhältnis hatten, das wegen regelmäßig wiederkehrender Zunahme der Produktionstätigkeit begründet wurde,
  4. Personen, die eine Dienstalters- oder Altersrente beziehen,
  5. Arbeitslose, die zuletzt in einem Arbeitsverhältnis als Ersatz für abwesendes Personal waren, das Anrecht auf Beibehaltung seiner Stelle hat,
  6. selbständig Erwerbstätige mit Mehrwertsteuernummer,
  7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus einem anderen Grund gekündigt haben als in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben,
  8. Personen mit einem Projektarbeitsvertrag oder einem Mitarbeitsvertrag.

Art. 14 (Höhe der Zulage)

(1) Die Höhe der Zulage laut Artikel 10 entspricht der in Artikel 3 vorgesehenen.

Art. 15 (Zeitlicher Anspruch auf die Zulage)

(1) Personen, die das AspI-Arbeitslosengeld beziehen, steht die Zulage laut Artikel 10 ab dem Tag zu, ab dem kein Anspruch auf das AspI-Arbeitslosengeld mehr besteht; sie wird für höchstens folgende Zeiträume gewährt:

  1. vier Monate lang, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2014 erfolgte bzw. erfolgt,
  2. zwei Monate lang, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2015 und 31. Dezember 2015 erfolgt.

(2) Personen, die das AspI-Arbeitslosengeld nicht beziehen, steht die Zulage laut Artikel 10 ab dem auf die Entlassung folgenden Tag zu; sie wird höchstens vier Monate lang gewährt, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2015 erfolgte bzw. erfolgt.

Art. 16 (Vorgangsweise für die Inanspruchnahme)

(1) Wer das AspI-Arbeitslosengeld bezieht, muss zur Inanspruchnahme der Zulage laut Artikel 10 innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab Einstellung der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einreichen.

(2) Wer das AspI-Arbeitslosengeld nicht bezieht, muss zur Inanspruchnahme der Zulage laut Artikel 10 innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab der Entlassung bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.

Art. 17 (Auszahlung der Zulage)

(1) Die Zulage laut Artikel 10 wird monatlich ausgezahlt, und zwar jeweils im Laufe jenes Bimesters, das auf den Bezugsmonat folgt; sie wird taggenau berechnet.

Art. 18 (Aussetzung und Verlust des Anspruchs auf die Zulage)

(1) Was die Aussetzung der Zulage und den Verlust des Anspruchs auf die Zulage laut Artikel 10 betrifft, werden der Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 4 und der Artikel 8 sinngemäß angewandt.

Art. 19 (Zulage für Personen, deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist)

(1) Die Zulage für Personen, deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist, wird als Einkommensbeihilfe für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingeführt, deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist, und besteht aus einem Zuschuss zum Lohnausgleich, der vom Staat für die Zeit der Arbeitsaussetzung gezahlt wird.

Art. 20 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Zulage laut Artikel 19 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wegen der Wirtschaftskrise in der Lohnausgleichskasse sind und unter die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen und deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt wurde:

  1. für mindestens 320 Arbeitsstunden im Halbjahr vor der Antragstellung oder
  2. für mindestens 480 Arbeitsstunden in den zwei Halbjahren vor der Antragstellung.

Art. 21 (Voraussetzungen)

(1) Der Arbeitsort der Personen, die die Zulage laut Artikel 19 beantragen, muss sich in der Provinz Bozen befinden.

Art. 22 (Höhe der Zulage und Auszahlungsdauer)

(1) Die Zulage laut Artikel 19 beträgt 1,00 Euro für jede nicht geleistete Arbeitsstunde und wird für höchstens 1.056 Stunden in der Lohnausgleichskasse gezahlt.

(2) Die Zulage wird im Verhältnis zur Arbeitszeit im beendeten Arbeitsverhältnis berechnet.

Art. 23 (Vorgangsweise für die Inanspruchnahme)

(1) Wer Anrecht auf die Zulage laut Artikel 19 hat, muss bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung jeweils innerhalb der folgenden Frist einen entsprechenden Antrag einreichen:

  1. Arbeitsaussetzung vom 1. Jänner 2013 bis 30. Juni 2013: bis spätestens 30. Juni 2014,
  2. Arbeitsaussetzung vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013: bis spätestens 30. Juni 2014,
  3. Arbeitsaussetzung vom 1. Jänner 2014 bis 30. Juni 2014: bis spätestens 30. September 2014,
  4. Arbeitsaussetzung vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: bis spätestens 31. März 2015,
  5. Arbeitsaussetzung vom 1. Jänner 2015 bis 30. Juni 2015: bis spätestens 30. September 2015,
  6. Arbeitsaussetzung vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015: bis spätestens 31. März 2016.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitgebers über die Zahl der Arbeitsstunden beizulegen, in denen die Person in den oben angeführten Zeiträumen effektiv in der Lohnausgleichskasse war.

Art. 24 (Auszahlung der Zulage)

(1) Die Zulage wird in einmaliger Zahlung nach Abschluss des Bezugshalbjahres ausgezahlt.

3. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 25 (Über die Patronate eingereichte Anträge)

(1) Die Anträge können auch über die Patronate bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung eingereicht werden, sofern die in diesen Kriterien festgelegten Ausschlussfristen eingehalten werden.

(2) Werden die Anträge im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung mit eigener Vollmacht über ein Patronat eingereicht, erhält dieses Patronat auch die entsprechenden Mitteilungen der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Die Vollmacht darf nicht mehreren Patronaten gleichzeitig gegeben werden. Wird die Vollmacht während der Fallbearbeitung einem anderen Patronat übertragen, so erhält das zuletzt bevollmächtigte Patronat die Mitteilungen, sofern die betreute Person die vorhergehende Vollmacht widerrufen und die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung davon benachrichtigt hat.

Art. 26 (Unvollständige Anträge)

(1) Unvollständige Anträge müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung vervollständigt werden. Läuft diese Frist ergebnislos ab, werden die Anträge archiviert.

Art. 27 (Nichtkumulierbarkeit)

(1) Die Zulagen laut den Abschnitten 1 und 2 sind nicht kumulierbar.

Art. 28 (Besteuerung)

(1) Die im 1. und im 2. Abschnitt vorgesehenen Zulagen sind Bruttobeträge und unterliegen der Quellenbesteuerung. Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung stellt den Personen, die die Zulage beziehen, die entsprechende Steuerbescheinigung (CUD) aus.

Art. 29 (Eintreibung von unrechtmäßig bezogenen Beträgen)

(1) Beträge, die die Begünstigten eventuell über den zustehenden Betrag hinaus erhalten haben, werden, wenn möglich, durch Abzug von den Monatsbeträgen, die nach der Feststellung des Überschusses noch zustehen, eingetrieben; dabei werden die Bestimmungen im Bereich Ausgleich angewandt.

(2) Ist der Ausgleich laut Absatz 1 nicht möglich, kann der Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zinsfrei zurückgezahlt werden.

(3) Gibt die Antrag stellende Person unwahre Erklärungen ab, ist sie verpflichtet, die nicht zustehenden Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die ab dem Tag des Erhalts der nicht zustehenden Leistungen anfallen.

4. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

Art. 30 (Übergangsbestimmungen zur regionalen Ergänzungszulage)

(1) Wer vor dem 31. Dezember 2012 entlassen wurde, hat Anrecht auf die regionale Mobilitätszulage nach den Rechtsvorschriften, die vor Inkrafttreten des Regionalgesetzes vom 18. März 2013, Nr. 2, galten, auch wenn die Eintragung in die Mobilitätsliste nicht möglich war, weil Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 20. Mai 1993, Nr. 148, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 19. Juli 1993, Nr. 236, umgewandelt worden ist, nicht für das Jahr 2013 verlängert wurde.

(2) Für Personen, die am 31. Dezember 2012 arbeitslos waren, gilt: Wenn die Person ab oder nach dem 1. Jänner 2013 wieder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wurde bzw. wird, das den Verlust des ordentlichen Arbeitslosengeldes zur Folge hat und jedenfalls länger als 6 Monate dauerte bzw. dauert, wird ihr die regionale Ergänzungszulage zuerkannt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde, jener, in dem eventuell das ASpI-Arbeitslosengeld bezogen wird, und jener, für den die Zulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen; dabei gelten die Beschränkungen laut Artikel 4.

(3) Für Personen, deren Eintragung in die Mobilitätsliste, die in Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 20. Mai 1993, Nr. 148, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 19. Juli 1993, Nr. 236, umgewandelt worden ist, vorgesehen ist, am 31. Dezember 2012 ausgesetzt war, gilt:

  1. die regionale Ergänzungszulage wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zur Aussetzung geführt hat, zuerkannt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde, jener, in dem eventuell das ASpI-Arbeitslosengeld bezogen wird, und jener, für den die Zulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen; dabei gelten die Beschränkungen laut Artikel 4,
  2. kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht eine Arbeitslosigkeit von mindestens 90 Tagen bis zum 31. Dezember 2012 nachweisen, was nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften als Mindestvoraussetzung für den Bezug der regionalen Mobilitätszulage galt, wird ihm bzw. ihr nur die regionale Ergänzungszulage zuerkannt,
  3. ist Mutterschaft der Grund für die Aussetzung, wird bei Beendigung der allfälligen Auszahlung des ordentlichen Arbeitslosengeldes die regionale Ergänzungszulage höchstens 4 Monate lang ausgezahlt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde und jener, für den die Mobilitätszulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen.

(4) In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen wird die regionale Ergänzungszulage:

  1. gewährt, auch wenn das Arbeitsverhältnis, das zur Aussetzung geführt hat, wegen freiwilliger Kündigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde,
  2. nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen Antrag auf staatliche soziale Abfederungsmaßnahmen bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS) gestellt hat.

(5) Wird die regionale Ergänzungszulage gewährt, steht sie ab dem Tag zu, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen oder, falls keine zustehen, auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Wird die Person anschließend wieder beschäftigt, werden die vorliegenden Kriterien angewandt.

Art. 31 (Gemeinsame Übergangsbestimmung)

(1) Für die Ereignisse, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Kriterien den Verlust der Arbeit bewirkt haben, können die Anträge auf die Zulagen laut den Artikeln 1 und 10 spätestens bis zum 30. Juni 2014 eingereicht werden.

(2) Die entsprechenden Zahlungen erfolgen einmalig.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 26. Oktober 1973, Nr. 69 —
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 14. Dezember 1974, Nr. 36 —
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1976, Nr. 4 —
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Mai 1979, Nr. 25
ActionActione) LANDESGESETZ vom 23. Juli 1982, Nr. 26 —
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2014, Nr. 5
ActionActionErgänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI)
ActionActionMaßnahmen gegen die Wirtschaftskrise
ActionActionGemeinsame Bestimmungen
ActionActionÜbergangsbestimmungen
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 2
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis