(1) Wer das ASpI-Arbeitslosengeld bezieht und die regionale Ergänzungszulage in Anspruch nehmen will, muss innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab Einstellung der Zahlung des ASpI-Arbeitslosengeldes bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.
(2) Wer die ordentliche Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich bezieht und die regionale Ergänzungszulage in Anspruch nehmen will, muss innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab dem Tag der Entlassung bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.
(3) Damit die regionale Ergänzungszulage ausgezahlt werden kann, muss der Entlassungsbrief vorgelegt werden, aus dem der Entlassungsgrund hervorgeht.