(1) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die ASpI abgedeckten Zeit in einem neuen Arbeitsverhältnis (auch Arbeit auf Abruf) beschäftigt, das den Verlust der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen nach sich zieht, verliert sie ihren Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage.
(2) Wird die anspruchsberechtigte Person während der durch die regionale Ergänzungszulage abgedeckten Zeit in einem neuen Arbeitsverhältnis (auch Teilzeitarbeit oder Arbeit auf Abruf) für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschäftigt, verliert sie ihren Anspruch auf diese Zulage.
(3) Die anspruchsberechtigte Person verliert ebenfalls ihren Anspruch auf die regionale Ergänzungszulage, wenn sich einer der anderen Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus laut Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, ergibt.