(1) Die Unterrichtsstundenzeit im Fall einer Vollzeitstelle beläuft sich auf jährlich 816 Stunden.
(2) Pro Woche sind bei einer Vollzeitstelle normalerweise 24 Stunden Unterricht vorgesehen.
(3) Ist die jährliche Stundenzahl laut Absatz 1 geringer als jene für ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis, so muss die Differenz durch Tätigkeiten kompensiert werden, die unter die Lehrtätigkeit fallen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule in Zusammenhang stehen und als Unterrichtsstunden betrachtet werden. Die Direktion plant die Modalitäten betreffend den Stundenausgleich so zeitig wie nötig, in der Regel, im Einvernehmen mit dem Personal.
(4) In Abweichung von dem, was in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehen ist, kann die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen mit Vollzeitauftrag um maximal vier Wochenstunden reduziert werden. Dies erfolgt anhand von Kriterien, die die verantwortlichen Führungskräfte der einzelnen Bereiche für Musikschulen nach Besprechung mit den am stärksten vertretenen Gewerkschaften festlegen, unter Berücksichtigung der Schülerzahl, der Zusammensetzung der Klassen und besonderer Projekte. In Ausnahmefällen kann die wöchentliche Unterrichtszeit um bis zu sechs Stunden reduziert werden, die bis zum Erreichen der 20 Wochenstunden durch die Tätigkeiten und nach den im Absatz 3 genannten Modalitäten kompensiert werden. Bei Lehrpersonen mit Teilzeitvertrag wird die Reduzierung der Zahl der Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Teilzeit berechnet.
(5) Die Unterrichtszeit, die für das Lehrpersonal an Sekundarschulen ersten und zweiten Grades vorgesehen ist, kann auf das Personal erstreckt werden, das in Kindergärten und in staatlichen Schulen Musik unterrichtet. Dieser Absatz gilt nicht für den Instrumentalunterricht.
(6) Falls triftige dienstliche Gründe vorliegen, kann im Laufe des Schuljahres die Unterrichtszeit nach Anhören der betroffenen Person im Ausmaß von maximal 40 Stunden und, sofern die Person zustimmt, im Ausmaß von 80 Stunden, flexibel geplant werden. Die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden darf dabei nicht überschritten werden.
(7) Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf die Zahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheiten können nach den Kriterien unterteilt werden, die in den internen Reglements der einzelnen Bereiche für Musikschulen festgelegt sind.
(8) Nach vorheriger Planung der Direktion zählen folgende Tätigkeiten mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtsstunden gemäß diesem Artikel:
- Aufsicht vor und nach der Schultätigkeit;
- die kurzen Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten;
- Aufsicht in den Pausen;
- Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler.
Stunden laut Buchst. a) bis d), die aus Gründen nicht geleistet werden, die nicht von den Lehrpersonen abhängen, sind in jedem Fall als geleistet zu betrachten.