(1) Die Lehrpersonen müssen entsprechend ihrem Berufsbild bis zu 150 Stunden jährlich für Folgendes aufwenden:
(2) Bei Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis werden im Fall der Tätigkeiten laut Absatz 1 die 150 Jahresstunden proportional zum jeweiligen persönlichen Lehrauftrag reduziert. Ausgenommen davon sind die Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b) und c).
(3) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten gehören zum Berufsbild, wofür keine Vergütung für Überstunden zusteht. Die Lehrperson erstattet im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.