(1) Um die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis der Musikschulen zu fördern, kann Interessierten, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren für künstlerische Tätigkeiten ein unbezahlter Wartestand von der Dauer eines gesamten Schuljahrs gewährt werden.
(2) Dieser Wartestand kann auch dann ermächtigt werden, wenn die betreffende Person von Dritten ein Honorar für die künstlerische Tätigkeit erhält.
(3) Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten für diesen unbezahlten Wartestand die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Bestimmungen zum unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen.