(1) Angesichts der ähnlichen Vertragsstruktur und zur kohärenten Anwendung der Rechtsinstitute zur Mobilität des Personals gilt die Mobilität zwischen dem Südtiroler Landtag und der Landesverwaltung als Mobilität zwischen den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und der Landesverwaltung. 65)