(1) Bis zum 31. Dezember 2018 ist die Landesabteilung Personal ermächtigt, öffentliche Wettbewerbsverfahren zur unbefristeten Aufnahme auszuschreiben, welche im Ausmaß von nicht mehr als 50 Prozent der zu besetzenden Stellen jenen vorbehalten sind, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre Dienst mit befristetem Arbeitsvertrag in der gleichen Funktionsebene wie jener der ausgeschriebenen Stellen in der Landesverwaltung geleistet haben. Die vorbehaltenen Wettbewerbsverfahren werden nicht angewandt, wenn die Beschränkungen laut Artikel 27 Absatz 1quater nicht angewandt werden; der in diesen Fällen geleistete Dienst wird im Hinblick auf den Zeitraum von drei Jahren, der Voraussetzung für die Teilnahme an vorbehaltenen Wettbewerbsverfahren ist, nicht berücksichtigt.
(2) Die Wettbewerbsverfahren ergeben sich aus einer entsprechenden Grundsatzplanung, die als Basis für die Abwicklung der Wettbewerbe für die befristet besetzten freien Stellen dient. Diese Planung berücksichtigt nach Möglichkeit auch den laufenden Bedarf an weiteren Wettbewerben.
(3) Die Wettbewerbsverfahren können unter Berücksichtigung des effektiven Personalbedarfs und ausschließlich im Rahmen des Stellenplanes oder der spezifisch dafür vorgesehenen Finanzmittel in die Wege geleitet werden. Die Organisationseinheiten, in denen das Personal aufgenommen werden soll, sind jene, welche die geltenden Maßnahmen zum Stellenabbau umgesetzt haben, unbeschadet möglicher angemessen begründeter Ausnahmen. Die Aufnahme von geschützten Personengruppen laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, für welche die entsprechende Finanzierung gewährleistet werden muss, bleibt in jedem Fall aufrecht.
(4) 68) 69)