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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)  delibera sentenza

(1)Diese Verordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, den Zugang zum Landesdienst und die damit zusammenhängenden Aspekte. 2)

(2) Die Landesregierung kann laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 detaillierte Vorschriften zur Anwendung dieser Verordnung erlassen. 3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 20.04.1998 - Impiego provinciale - accordi sindacali - limiti alla libertà contrattuale derivanti da legge provinciale
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1  des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 2 (Aufnahme in den Landesdienst)     delibera sentenza

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, muss folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  1. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die der italienischen gleichgestellt ist,
  2. Vollendung des 18. Lebensjahrs,
  3. körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben,
  4. Besitz des erforderlichen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises,
  5. Besitz der für das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache. Wer sich zur ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat, muss zusätzlich die Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache besitzen, unbeschadet der für das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie für das pädagogische Personal der Kindergärten geltenden Bestimmungen,
  6. Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, mit Ausnahme, in der Regel, der Bewerber und Bewerberinnen, welche den Lehrberuf oder gleichgestellte Berufe anstreben,
  7. um in den Landesforstkorps aufgenommen zu werden: bereit sein, Waffen zu tragen und zu benutzen.

(2) In den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen und in den Kriterien für die befristete Aufnahme werden die allfälligen Stellen, Funktionen und Aufgaben angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerlässlich ist.

(3) Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden, sofern nicht eine andere geeignete Form der Überprüfung vorgesehen ist. 4)

(4) Für die Aufnahme von Personal des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr können dieselben Voraussetzungen festgelegt werden, die für das Personal des staatlichen Forstkorps und der staatlichen Berufsfeuerwehr gelten.

(5) Eine Aufnahme in den Landesdienst oder bei vom Land abhängigen Körperschaften ist in folgenden Fällen nicht zulässig:

  1. Ausschluss vom aktiven Wahlrecht oder vom Genuss der politischen Rechte,
  2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Disziplinargründen oder bei unentschuldbarer ungenügender Leistung sowie bei negativer Bewertung der Probezeit,
  3. Verlust der Stelle bei einer öffentlichen Verwaltung wegen Vorlage gefälschter oder mit nicht behebbaren Mängeln behafteter Bescheinigungen, wegen Abgabe unwahrer Erklärungen oder aus anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen,
  4. strafrechtliche Verurteilung, die – nach dem Ermessen der Landesverwaltung – mit einer Aufnahme in den Landesdienst unvereinbar ist oder eine solche Aufnahme unangebracht erscheinen lässt,
  5. Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, beschränkt auf die im rechtskräftigen Urteil vorgesehene Zeit.

(6) In den Fällen laut Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) kann vom Aufnahmeverbot abgesehen werden, wobei eine Einschränkung nur für bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume bzw. andere Modalitäten ausdrücklich vorgesehen werden können. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags und bei Rücktritt des betroffenen Personals vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.

(7) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Aufnahme in den Landesdienst oder die Einreihung in die Rangordnungen oder bei Landeswettbewerben für die Aufnahme nur dann möglich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigt, dass er/sie das Anrecht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 41 noch nicht erlangt hat. 5)

(8) Vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb können die Funktionsebenen und Berufsbilder der bestehenden Planstellen, auch wenn besetzt, im Einklang mit dem Performance-Plan und dem damit zusammenhängenden Dreijahresplan des Personalbedarfs abgeändert werden. 6)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129 - Befristete und unbefristete Aufnahme von Musikschullehrer/Innen an den Musikschulen des Landes – Abänderung der Regelung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 316 vom 05.05.2005 - Bedienstete des Landes und der Gemeinde - Wettbewerb - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diskriminierendem nationalen Recht
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
5)
Art. 2 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
6)
Art. 2 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 2/bis  (Koordinierung der Bestimmungen zur Mobilität)

(1) Die in Gesetzen, Verordnungen und Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen zur Mobilität sind auf den Ressourcenausgleich und auf die personelle Entwicklung ausgerichtet. Die anzuwendenden Grundsätze, die sich aus einer systematischen Auslegung der diesbezüglichen Vorschriften ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags,
  2. auch nicht von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags, vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb,
  3. Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung, auch nicht von Stammrollen ausgehend,
  4. von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften, für welche nicht der bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt,
  5. Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung,
  6. Angleichung der Mobilität zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung an jene zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und Landesverwaltung,
  7. Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen operativen Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften, welche die einzelnen Mobilitätsfälle eventuell regeln,
  8. die Mobilität zwischen Berufsbildern innerhalb der Landesverwaltung ist hinsichtlich der Besoldung nicht ungünstiger als jene zwischen Körperschaften. 7)
7)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

II. ABSCHNITT
Durchführung der öffentlichen Wettbewerbe

Art. 3 (Inhalt der Wettbewerbsausschreibung)  delibera sentenza

(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:

  1. das Berufsbild und der Einsatzbereich,
  2. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen,
  3. die für die Einreichung der Anträge geltenden Bedingungen sowie die entsprechende Frist von mindestens 15 Tagen ab Veröffentlichung der Ausschreibung,
  4. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Unterlagen,
  5. das Prüfungsprogramm, die Art der Prüfungen und allfällige Unterlagen für die Prüfungsvorbereitung,
  6. eine etwaige theoretische oder praktische Ausbildung, die im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens zu absolvieren ist. 8)

(2) Die Wettbewerbsausschreibung kann zweigeteilt werden. In diesem Fall beinhaltet der erste Teil die allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbs, während der zweite Teil, welcher auf die Besetzung einzelner Stellen abzielt, die im ersten Teil enthaltenen Bestimmungen ergänzt. 9)

(3) Die Wettbewerbsausschreibung kann, je nach den Bedürfnissen der Verwaltung, spezifische Organisations- oder Durchführungsmodalitäten unter Beachtung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätze vorsehen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 29.03.2007 - mpiegato provinciale - concorso - vizi del procedimento concorsuale - commissione esaminatrice - è organo interno all'amministrazione - bando - interpretazione e applicazione letterale e rigorosa
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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
8)
Der Buchstabe f) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
9)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 4 (Anzahl und Art der Prüfungen)  delibera sentenza

(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesdienst werden die Bewerber und Bewerberinnen neben einer mündlichen auch einer oder zwei schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, die mehrere mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen Prüfungsstoff verbundene Themen, Aufgaben oder Fächer zum Gegenstand haben. Besteht das Wettbewerbsverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung in der Regel nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.

(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und eine mündliche Prüfung oder auf eine einzige praktisch-mündliche Prüfung beschränkt werden.

(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.

(4) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, kann im Rahmen der Prüfungen auch die Kenntnis von Fremdsprachen geprüft werden, wenn diese für die Besetzung der Stelle als wichtig erachtet wird.

(5) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, können nach den darin enthaltenen Bestimmungen Prüfungen zur Feststellung der persönlichen Eignung durchgeführt werden, auch mit Hilfe psychologischer Tests.

(6) Die Prüfungen dienen der Feststellung der persönlichen Eigenschaften und der beruflichen Voraussetzungen, die für die auszuübenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Sehen die technischen oder praktischen Prüfungen den Ge- oder Verbrauch von Instrumenten oder Materialien oder die Verwendung von speziell ausgerüsteten Räumen vor, so stellen die geeigneten Organisationseinheiten des Landes diese – samt dem allfälligen Fach- oder Aufsichtspersonal – zur Verfügung. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der genannten Organisationseinheiten.

(8) Bei besonderen Verfahren wie Wettbewerbsverfahren für das Lehr- und gleichgestellte Personal oder Bewertungen im Rahmen der Wettbewerbsverfahren, sind in der Ausschreibung praktische Einzelheiten wie Anzahl und Art der Prüfungen, der Zwischenbewertungen oder der Vorauswahlprüfungen vorgesehen. 10)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative
10)
Art. 4 Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 5 (Prüfungsmodalitäten)  delibera sentenza

(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.

(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.

(3) Der zusätzliche Zeitaufwand, der für die Prüfungen und Tests laut Artikel 4 Absätze 4, 5  und 8 eventuell erforderlich ist, stellt eine Abweichung von der in diesem Artikel festgelegten Höchstdauer dar. Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder mit sonstigen technischen Hilfsmitteln erfolgen. 11)

(4) Sofern keine besonderen Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Sekretär oder der Sekretärin der Prüfungskommission.

(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen, ausgenommen es handelt sich um Prüfungstermine, die mit dem Bewerber oder der Bewerberin einvernehmlich festgelegt werden. Die Einladung erfolgt entweder durch ein Einschreiben mit Rückschein oder durch ein Schreiben, auf welchem der Adressat sein Einvernehmen zum Prüfungstermin gibt. Ist der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum. Die Einladung kann auch nach den Modalitäten laut Artikel 21 vorgenommen werden.

(6) Der Teil der mündlichen Prüfung, in dem die persönliche Eignung ermittelt wird, ist nicht öffentlich zugänglich. Ton- oder Videoaufnahmen der Prüfungen sind nur dann erlaubt, wenn die Prüfungskommission eine solche Aufzeichnung zulässt und der Bewerber oder die Bewerberin sich damit einverstanden erklärt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006 - Procedimento giurisdizionale - sentenza in forma semplificata - non serve costituzione delle parti chiamate in giudizio - concorsi pubblici - impugnazione procedura - pubblicazione graduatoria all'albo - presunzione di conoscenza legale - limiti - omessa convocazione scritta di candidati ammessi alle prove - obbligo per l'amministrazione di rinnovo della procedura concorsuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 27.01.2006 - Ricorso giurisdizionale - rinuncia condizionata alla compensazione delle spesePersonale insegnante - delega alla Provincia in materia di stato giuridico ed economico - difetto di legittimazione passiva del Ministero P.I. Concorsi - prove scritte - mancata chiusura busta contenente le generalità del candidato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
11)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 6 (Ausbildungswettbewerb) 12)   delibera sentenza

(1) Der Zugang zum Landesdienst kann auch über einen Ausbildungswettbewerb erfolgen, welcher eine Grund- oder Fachausbildung vermittelt. Die entsprechenden Modalitäten sind in der Ausschreibung festgelegt.

(2) Die Anzahl der zum Ausbildungswettbewerb zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen darf in der Regel dreißig Prozent der ausgeschriebenen Stellen nicht überschreiten. Die Zulassung zum Ausbildungswettbewerb erfolgt über eine Vorauswahl und am Ende der Ausbildung ist eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Vorauswahl und die Abschlussprüfung sind neben den Ablaufmodalitäten des Ausbildungswettbewerbs in der Ausschreibung festgelegt.

(3) Wird die Ausbildung vom Land finanziert, so kann ein Mindestaufenthalt an der Bestimmungseinrichtung vorgeschrieben werden. Bei Dienstaustritt oder freiwilliger Versetzung muss das Personal dem Land eine Entschädigung zahlen. Eine solche Entschädigung müssen auch Ausbildungsteilnehmer bei Unterbrechung, Verlassen oder in anderen Fällen zahlen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Ausschreibung festgelegt.

massimeBeschluss vom 7. März 2017, Nr. 257 - Richtlinien für die Aufnahme über Ausbildungswettbewerbe im Südtiroler Sanitätsbetrieb gemäß Artikel 6 des D.LH vom 2. September 2013, Nr. 22
12)
Die Überschrift des Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 6/bis  (Wettbewerb mit Bewertung einer Arbeitsperiode)

(1) Zwischen der Zulassungsprüfung oder schriftlichen Prüfung und der Abschlussprüfung oder mündlichen Prüfung eines Wettbewerbs kann eine Arbeitsperiode von in der Regel maximal 6 Monaten vorgesehen werden, die auch bewertet wird und für das Bestehen des Wettbewerbs zählt.

(2) Für die Bewertung laut Absatz 1 können auch Zwischenbewertungen oder andere Modalitäten vorgesehen werden, die in der Ausschreibung festzulegen sind. Die Ausschreibung legt zudem die Typologie der Stellen und die Art und Weise, wie diese besetzt werden sollen, fest. 13)

13)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 7 (Vorauswahl)

(1) Die Wettbewerbsausschreibung kann für den Zugang zu den Wettbewerbs- oder Auswahlprüfungen eine Vorauswahl vorsehen. Die Vorauswahl kann auch durch Fragebögen, die mehrere Antworten zur Auswahl vorsehen, Eignungstests oder andere geeignete Verfahren vorgenommen werden.

Art. 8 (Behördenübergreifender Wettbewerb)

(1) Die Landesverwaltung kann, auf Verlangen der in Südtirol tätigen öffentlichen Körperschaften, bei gleichen Zugangsvoraussetzungen einen behördenübergreifenden Wettbewerb oder Ausbildungswettbewerb ausschreiben, mit dem Ziel, die in den Stellenplänen der verschiedenen Verwaltungen freien Stellen zu besetzen.

(2) Die Maßnahme, mit welcher der behördenübergreifende Wettbewerb ausgeschrieben wird, legt die Anzahl der Stellen fest, die je Stellenplan ausgeschrieben werden.

(3) 14)

(4) Im Einvernehmen mit den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags ist die Landesverwaltung befugt, deren Wettbewerbsrangordnungen zu nutzen und umgekehrt.

14)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 9 (Ausländische Ausbildungsnachweise)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zum Landesdienst sind neben den in Italien erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweisen und Lehrbefähigungen auch solche geeignet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben wurden und die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften den italienischen Nachweisen gleichgestellt sind.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, die anerkennungspflichtige, aber noch nicht anerkannte ausländische Nachweise laut Absatz 1 besitzen, werden mit Vorbehalt zu den Aufnahmeverfahren zugelassen, sofern keine vorteilhaftere Regelung besteht. Der Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsnachweises ist in jedem Fall bei der zuständigen Körperschaft oder Dienststelle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags zu stellen. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder -auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags bestanden bzw. erfüllt sein. Für das Lehrpersonal der Berufsschulen und der Musikschulen kann die Landesregierung besondere Modalitäten festlegen.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Bewerber und Bewerberinnen, welche mit Vorbehalt zugelassen werden und in der Bewertungsrangordnung eine günstige Position einnehmen, werden aufgenommen, sofern sie die Anerkennung des eigenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises innerhalb der Frist erhalten, die vom Gemeinschaftsrecht für die Anerkennung von Nachweisen vorgesehen ist. Über diese Frist hinaus und bis zur Anerkennung des Nachweises, kann ihre günstigere Position in der Bewertungsrangordnung die Aufnahme anderer Bewerber oder Bewerberinnen nicht behindern. In Erwartung der Anerkennung des Nachweises wird die Aufnahmemöglichkeit für zehn Monate ab Genehmigung der Bewertungsrangordnung aufrechterhalten. Bei Ablauf dieser Frist wird die Stelle endgültig zugewiesen und der Bewerber oder die Bewerberin, dessen bzw. deren Nachweis nicht anerkannt wurde, verliert das Recht auf Aufnahme.

(4) Für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren werden die Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben werden und den Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild entsprechen, vom Direktor oder von der Direktorin der für den Fachbereich zuständigen Landesabteilung oder, ersatzweise, vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Personal für entsprechend erklärt. Dadurch wird die vorbehaltslose Teilnahme an Wettbewerben oder die Eintragung in Rangordnungen möglich, über welche die Stellen der Landesverwaltung besetzt werden. Die Entsprechung wird nach eingehender Prüfung der besagten Nachweise sowie der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgesprochen und bescheinigt. Die Bescheinigung über die Entsprechung kann verweigert werden, wenn die Ausbildungszeit zur Erlangung der ausländischen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise kürzer ist als von den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen vorgesehen oder wenn zwischen den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den von den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede bestehen.

(5) Die Sonderregelung des Staates, welche für die Berufsausübung die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis nach Erlangung der entsprechenden Berufsbefähigung vorsieht, wird durch Absatz 4 nicht berührt.

(6) Für den Zugang zum Berufsbild der Musiklehrpersonen sind auf jeden Fall in der Europäischen Union erworbene Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise oder Lehrbefähigungen gültig, die auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung der Verwaltung auch im Rahmen der Eintragung in die Rangordnung oder der Ausschreibung des Wettbewerbs für geeignet befunden wurden.

(7) Im Hinblick auf die Gültigkeit der Ausbildungsnachweise für den Zugang zu Berufsbildern des Landes berücksichtigt die Verwaltung ausländische Nachweise, die von den zuständigen Ministerialbehörden für die Eintragung in Berufsverzeichnisse oder für die Berufsausübung im Staatsgebiet anerkannt wurden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 421 del 10.12.2005 - Impiegato comunale e provinciale - concorsi per titoli ed esami - attività discrezionale della commissione giudicatrice - svolgimento prova scritta: uso della lingua diversa da quella prescelta - irregolarità formale nella verbalizzazione della graduatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 28.06.1996 - Insegnamento della seconda lingua nelle scuole professionali - titoli di studio

Art. 10 (Verschiedene Bestimmungen über Wettbewerbsverfahren)  

(1) Neben unbefristeten Stellen können auch befristete Stellen ausgeschrieben werden. Die Wettbewerbsrangordnungen für befristete Stellen können anlässlich der Besetzung von unbefristeten Stellen genutzt werden.

(2) Die Rangordnungen der Wettbewerbs- oder Auswahlverfahren im Allgemeinen sind zwei Jahre gültig, sofern die Ausschreibung nichts anderes festlegt, höchstens aber drei Jahre ab ihrer Veröffentlichung nach den jeweils vorgesehenen Modalitäten. In diesem Zeitraum können die für geeignet befundenen Bewerber und Bewerberinnen, unter Beachtung der Rangordnungen und der Bestimmungen über den ethnischen Proporz, befristet mit Eignung oder unbefristet eingestellt werden. Die Landesverwaltung ist jedenfalls befugt, neue Wettbewerbs- und Auswahlverfahren auszuschreiben, sofern der spezifische Sachbereich dies erfordert oder die Notwendigkeit besteht, über qualifiziertere Bewerber und Bewerberinnen zu verfügen.

(3) Sofern in der entsprechenden Ausschreibung oder Auswahlmaßnahme vorgesehen, kann die Rangordnung der Geeigneten auch für die Besetzung anderer Berufsbilder derselben Funktionsebene mit gleichen formalen Voraussetzungen sowie ähnlichen Aufgaben und Ausbildungsanforderungen verwendet werden.

(4) Werden befristete Stellen von Externen besetzt, erfolgt die Aufnahme normalerweise unter Beachtung der eigens dafür vorgesehenen Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden, sofern noch vorhanden, oder aufgrund von wettbewerbsähnlichen Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme. 15)

(5) Gehen aus dem Verfahren laut Absatz 4 keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen hervor, so können, nach Ermessen, die Rangordnungen für Berufsbilder mit gleichen Voraussetzungen oder für benachbarte Gebiete verwendet werden. 16)

(6) Die aufgrund der Wettbewerbsrangordnung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer erfolgte Besetzung oder Annahme einer befristeten Stelle zieht die Beibehaltung der Eignung für die unbefristete Aufnahme nach sich, und zwar für die Dauer der Einstufung im entsprechenden Berufsbild und zwei Jahre danach. Dies gilt nicht bei freiwilligem Dienstaustritt.

(7) 17)

(8) Der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit befristet aufgenommenen Geeigneten erfolgt in der Reihenfolge der Rangordnung des jeweiligen Wettbewerbs oder nachfolgender, ergänzender Wettbewerbe. Die Verwaltung kann dem Personal, das im selben Berufsbild bereits Dienst leistet, die Verschiebung der unbefristeten Aufnahme gewähren ohne die Rechte der in der Rangordnung des Wettbewerbs- oder Auswahlverfahrens nächstgereihten Bewerber oder Bewerberinnen zu berühren.

(9) Die Stellen, welche in anderen als den für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Stellenplänen bzw. Abteilungen frei sind, aber demselben Berufsbild angehören, können in der Reihenfolge derselben Wettbewerbsrangordnung besetzt werden.

(10) Die Ablehnung einer unbefristeten Stelle für das ausgeschriebene Berufsbild, die unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Aufnahme zur Folge.  Als Ablehnung gilt, wenn die Antwort nicht innerhalb der gestellten Fristen erfolgt, die für die Aufnahme notwendigen Unterlagen nicht eingereicht oder Bedingungen gestellt werden. 18)

(11) In der Wettbewerbsausschreibung kann die Aufnahme von geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Verwaltung, abweichend von der Ausschreibung, auch die überzählige Geeignete aufnehmen. 19)

(12) Das Personal, welches aufgrund früher geltender Zugangsvoraussetzungen mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, kann am ersten Wettbewerb teilnehmen, der nach Inkrafttreten der neuen Zugangsvoraussetzungen für das entsprechende Berufsbild ausgeschrieben wird. Bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen bleibt dieses Personal bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst.

(13) Über die Handlungen der Prüfungskommission wird bei jeder Sitzung ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin und, sofern ernannt, vom Sekretär oder von der Sekretärin der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, welches das Endresultat des Wettbewerbsverfahrens beinhaltet, ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen.

(14) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches zu einem Wettbewerbsverfahren eingeladen wird und ohne triftigen Grund nicht daran teilnimmt oder den Wettbewerb nicht besteht, bleibt bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst, es sei denn, es wird ihm unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gekündigt, da Geeignete ansonsten nicht beschäftigt werden können. In Ermangelung von Geeigneten kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des zuständigen Direktors oder der zuständigen Direktorin erneuert oder verlängert werden.

15)
Art. 10 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
16)
Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
17)
Art. 10 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
18)
Art. 10 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 3 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
19)
Art. 10 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 4 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 11 (Wiedereinstieg in den Beruf)

(1) An den Wettbewerbsverfahren können sich auch Personen beteiligen, die wieder in den Beruf einsteigen wollen und früher gültige Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise besitzen, die unter den aktuellen Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Fall müssen die laut den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild fehlenden Ausbildungsjahre durch eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von zwei Jahren für jedes fehlende Ausbildungsjahr ersetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Berufsbilder, die eine Berufsbefähigung vorsehen.

Art. 12 (Prüfungskommissionen für die Wettbewerbsverfahren)   

(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesdienst erfolgt die Beurteilung durch eine eigene Prüfungskommission, welche sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die nicht nur die vom Bewerber oder von der Bewerberin wählbare Sprache beherrschen, sondern in den Prüfungsfächern als Sachverständige gelten.  Falls keine entsprechende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse vorliegt, obliegt es dem mit der Wettbewerbsorganisation betrauten Amt zu prüfen, ob die Mitglieder die Sprache beherrschen. 20)

(2) Die Kommissionsmitglieder werden alle oder nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt. Die Teilnahme an Prüfungskommissionen ist für die Landesbediensteten eine Amtspflicht, von der nur bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe abgesehen werden kann. Die Mitglieder gehören einer höheren Funktionsebene oder einer Funktionsebene an, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht; ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung angehören. 21)

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss sich nach der Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol richten, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der Mitglieder kann in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollten die Stellen in Wettbewerbsverfahren ausschließlich der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten sein, so muss eines der Mitglieder der Prüfungskommission der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(4) Die Prüfungskommissionen, welche Lehr- und gleichgestelltes Personal auswählen, setzen sich in der Regel aus Mitgliedern mit gleicher Muttersprache zusammen, entweder der deutschen oder der italienischen, je nach der Sprache, in welcher der Unterricht erteilt wird, oder der ladinischen, für die in den ladinischen Ortschaften verfügbaren Stellen.

(5) Die Kommission ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Damit die Kommission bei allfälligen, zeitweiligen Abwesenheiten oder Verhinderungen eines Mitglieds oder des Sekretärs oder der Sekretärin einsatzbereit bleibt, besteht die Möglichkeit, für jedes Mitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder sowie einen oder mehrere Ersatzsekretäre oder eine oder mehrere Ersatzsekretärinnen zu ernennen, und zwar mit der Maßnahme zur Ernennung der Kommission oder mit einer nachfolgenden Maßnahme.

(6) Als Sekretäre oder Sekretärinnen der Prüfungskommissionen werden, sofern vorgesehen, dazu geeignete Bedienstete eingesetzt.

(7) Wer auch mit nicht rechtskräftigem Urteil für die Straftaten laut 2. Buch 2. Titel 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, darf nicht – auch nicht mit Sekretariatsaufgaben – an Prüfungskommissionen für die Aufnahme oder Auswahl für öffentliche Stellen teilnehmen.

(8) Für die Abwicklung einzelner Prüfungen kann sich die Prüfungskommission von Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet oder aus dem Bereich Personalauswahl beraten lassen.

(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerber und Bewerberinnen durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und bei einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.

(10) Für die Auszahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder, die nicht der Landesverwaltung angehören, gelten die Prüfungskommissionen als Gremien mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit.

20)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
21)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

III. ABSCHNITT
Aufnahme über das Auswahlverfahren

Art. 13 (Rangordnungen)  delibera sentenza

(1) Der Zugang zu den Berufsbildern der ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene kann mittels Auswahlverfahren in der Reihenfolge der Rangordnungen erfolgen, die nach Berufsbildern, Sprachgruppen und in der Regel nach Gebieten erstellt werden. Diese Rangordnungen werden regelmäßig zu den Terminen laut Absatz 3 aktualisiert.

(2) In der Ausschreibung laut Artikel 15 kann die Erstellung eigener Rangordnungen vorgesehen werden, welche sich auf Ämter, Dienste oder Zielgruppen beziehen.

(3) Bei der Aktualisierung der Rangordnungen werden die Anträge berücksichtigt, die bis 12.00 Uhr der von der Landesregierung festgelegten Termine bei der Landesabteilung Personal eingehen. Als termingerecht eingereicht gelten in jedem Fall die Anträge, die spätestens bis 12.00 Uhr des festgelegten Termins durch Einschreiben oder in rechtlich gleichwertiger Form zugeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datums- und Uhrzeitstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(4) Die Rangordnungen werden aufgrund der Kriterien laut Artikel 18 erstellt. Für die geschützten Personengruppen werden eigene Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt. Das Personal, welches die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, kann die Aufnahme in die entsprechende Rangordnung beantragen.

(5) Die Rangordnungen sind mit der Genehmigung des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Personal sofort durchführbar. Sie werden beim Amt hinterlegt, der für ihre Verwaltung zuständig ist, und an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal veröffentlicht.

(6) Die Anträge auf Aufnahme in die Rangordnung müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung der Rangordnung von jenen Personen wieder bestätigt werden, welche innerhalb des besagten Zweijahreszeitraums kein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung eingehen konnten. Im Zuge der Bestätigung des Antrags müssen die Bewerber und Bewerberinnen ihre Position hinsichtlich veränderbarer Situationen aktualisieren. Ist die vorgeschriebene Aktualisierung der Daten nicht erfolgt, so werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(6/bis) Wer in den Rangordnungen laut Absatz 1 eingetragen ist, wird im Falle der Notwendigkeit einer befristeten Aufnahme zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden von der zuständigen Führungskraft oder von einer von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist. 22)

(7) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches auf der Grundlage einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat bei höherem Dienstalter Vorrang in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Dem Personal, das die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, wird im angestrebten Berufsbild nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Das unbefristet beschäftigte Personal, welches in der Rangordnung für die Mobilität eingetragen ist, kann nicht für befristete Beauftragungen herangezogen werden, für die es die Voraussetzungen nicht besitzt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigtes Personal gilt jenes, das – auch mit Unterbrechungen – im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Anträge auf Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen ist das Personal, das aus dem Dienst austritt. 23)

(8) Dem Personal, das in den Rangordnungen eingetragen ist und bereits Dienst leistet, werden die Stellen nur dann angeboten, wenn es sich um Berufsbilder einer höheren Funktionsebene handelt, als jener, in die es eingestuft ist.

(9) Bei Rangordnungen für befristete Stellen, die vorwiegend aufgrund von Auswahlverfahren erstellt wurden und in denen eine hohe Anzahl von Personen aufscheint, die in einem bestimmten Berufsbild bereits Dienst leisten, bleibt das bei der Landesverwaltung mit Eignung beschäftigte Personal der jeweiligen Einrichtung zugeteilt und behält seine Stellung in der Rangordnung zur Besetzung einer unbefristeten Stelle auch bei Zuweisung einer freien Stelle an eine nächstgereihte Person. Diese Bestimmung dient dazu, die Effizienz der Verwaltung und die Arbeitsorganisation aufrechtzuerhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall in der Reihenfolge der Rangordnung begründet.

(10) Die Bestimmung laut Absatz 9 gilt in der Regel nicht für Berufsbilder, die durch ausführende Aufgaben, eine hohe Personalfluktuation und eine tendenziell kurze Auftragsdauer gekennzeichnet sind. Diese Berufsbilder werden vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal festgelegt. Für die genannten Berufsbilder können dem Personal, das nach den Verfahren laut dieser Verordnung die Eignung erworben und im entsprechenden Berufsbild mindestens drei Jahre effektiven Dienst geleistet hat, die von ihm bereits besetzten freien Stellen vor den Personen angeboten werden, die in der Rangordnung für die Versetzungen eingetragen sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
22)
Art. 13 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
23)
Art. 13 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 14 (Streichung aus den Rangordnungen)

(1) Die Streichung aus den Rangordnungen des entsprechenden Berufsbildes gilt ein Jahr, sofern die entsprechende Maßnahme nichts anderes festlegt. Die Streichung wird in folgenden Fällen vorgenommen:

  1. wenn ein Stellenangebot ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund abgelehnt wird,
  2. wenn der Dienstantritt ohne triftigen Grund nicht bis zu dem im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Termin erfolgt ist,
  3. 24)
  4. 25)
  5. in den anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen.

(2) Im Falle unwahrer Erklärungen, die jedoch, nach Auffassung der Verwaltung, keinen schwereren Tatbestand erfüllen, wird die Streichung aus einer oder mehreren Rangordnungen für die Dauer von mindestens einem und höchstens zwei Jahren verfügt.

(3) Die Streichung hat in jedem Fall den Verlust des Vorrangs laut Artikel 13 Absatz 7 zur Folge.

(4) Handelt es sich um die Berufsbilder laut Artikel 13 Absatz 10, so kann in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels die Streichung ausnahmsweise nur für sechs Monate verfügt werden. 26)

24)
Der Buchstabe c) des Art. 14 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
25)
Der Buchstabe d) des Art. 14 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
26)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 15 (Auswahlverfahren)  delibera sentenza

(1) Die Ausschreibung zur Aufnahme von Personal durch Auswahlverfahren muss, sofern relevant, dieselben Angaben enthalten, die für die Wettbewerbsverfahren laut II. Abschnitt vorgeschrieben sind.

(2) Die Einladung zum Auswahlverfahren wird von der Direktion des zuständigen Amtes nach Abklärung des Bedarfs und unter Berücksichtigung des Stellenvorbehalts für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien laut Artikel 18 erstellt wird. Im Falle der geschützten Personengruppen wird die Einladung in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt wird.

(3) Werden den Bewerbern und Bewerberinnen vor der Durchführung des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der Rangordnung Stellen angeboten, so werden die aufgrund des Angebots beschäftigten Personen vor den übrigen Bewerbern und Bewerberinnen zum Auswahlverfahren eingeladen.

(4) Für jede verfügbare Stelle sind mindestens fünf Bewerber und Bewerberinnen einzuladen, und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens nur die Feststellung der Eignung oder aber die Ermittlung des oder der Besten vorsehen. Dienstleistende oder in der Rangordnung eingetragene Bewerber und Bewerberinnen, die nach der Einladung aus dem Dienst austreten oder sich nicht mehr für den darauffolgenden Zeitraum eintragen, werden auf jeden Fall zum Auswahlverfahren zugelassen. Die einzelnen Ausschreibungen können nähere Bestimmungen zu Eignungen und Streichungen in Bezug auf Gebiete vorsehen.

(5) Am Ende jedes Auswahlverfahrens wird die Rangordnung der Bewerber und Bewerberinnen erstellt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. In dieser Rangordnung werden sie, im Falle der Feststellung der Eignung, in der Reihenfolge ihrer Einladung zum Auswahlverfahren oder aber, im Falle der Ermittlung des oder der Besten, nach den Prüfungsergebnissen gereiht. Besteht das Auswahlverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.

(6) Wer das Auswahlverfahren besteht, hat in der von Artikel 13 vorgesehenen Rangordnung oder in der Rangordnung für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge laut Absatz 5 Vorrang vor jenen Bewerbern oder Bewerberinnen, die noch nicht zu den Prüfungen angetreten sind oder diese noch nicht bestanden haben.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006 - Procedimento giurisdizionale - sentenza in forma semplificata - non serve costituzione delle parti chiamate in giudizio - concorsi pubblici - impugnazione procedura - pubblicazione graduatoria all'albo - presunzione di conoscenza legale - limiti - omessa convocazione scritta di candidati ammessi alle prove - obbligo per l'amministrazione di rinnovo della procedura concorsuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 13.01.1999 - Concorso pubblico - graduatoria degli idonei - interesse legittimo alla nomina

Art. 16 (Gemeinsame Bestimmungen für Wettbewerbe und Auswahlverfahren)

(1) Für die Aufnahme durch Auswahlverfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nicht anders geregelt und sofern vereinbar, die im II. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über öffentliche Wettbewerbe. Dabei sind insbesondere jene über Bewertungsrangordnungen der Wettbewerbe auf die aufgrund von Auswahlverfahren erstellten Rangordnungen anwendbar.

IV. ABSCHNITT
Bewertungskriterien

Art. 17 (Bewertung der Prüfungen und Nachweise bei Wettbewerben)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern durch öffentliche Wettbewerbsverfahren wird die Gesamtpunktezahl in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt. Es sind nur die Ergebnisse der Wettbewerbsprüfungen ausschlaggebend. In besonderen Fällen, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Ausschreibung auch die Bewertung von Nachweisen über Ausbildung oder Berufserfahrung oder anderer Nachweise vorsehen. Die bei der Bewertung der Nachweise vergebenen Punkte dürfen keinesfalls mehr als ein Fünftel der Gesamtpunktezahl des Verfahrens ausmachen, wobei diese Bewertung von Amts wegen nur für diejenigen vorgenommen wird, welche die Prüfungen bestanden haben. 27)

(2) Für Lehr- und gleichgestelltes Personal gilt Artikel 34.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 421 del 10.12.2005 - Impiegato comunale e provinciale - concorsi per titoli ed esami - attività discrezionale della commissione giudicatrice - svolgimento prova scritta: uso della lingua diversa da quella prescelta - irregolarità formale nella verbalizzazione della graduatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 62 del 20.02.2003 - Ricorso giurisdizionale - piena conoscenza dell'atto - onere della prova - attività delegata: non è riferibile al delegante - concorsi - punteggio numerico: valutazione discrezionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
27)
Art. 17 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 18 (Erstellung der Rangordnungen)

(1) Die Erstellung der Rangordnungen laut Artikel 13 und laut Artikel 27 Absatz 3 erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien. Diese Kriterien werden nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene festgesetzt und haben eine langfristige Gültigkeit, das heißt sie werden nur dann geändert, wenn eine Anpassung an neue Erfordernisse erforderlich wird.

Art. 19 (Bewertbarkeit der Unterlagen und Eigenbescheinigungen)

(1) Bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt die Bewertung der Nachweise ausschließlich auf der Grundlage von Erklärungen zum Ersatz beeideter Bezeugungsurkunden, Eigenbescheinigungen oder anderen Unterlagen der Bewerber und Bewerberinnen. Sämtliche Unterlagen sind termingerecht einzureichen und müssen geeignet, klar und eindeutig sein, andernfalls werden die Nachweise von der Bewertung ausgeschlossen.

V. ABSCHNITT
Organisatorische Bestimmungen über Aufnahmeverfahren

Art. 20 (Veröffentlichung und Ankündigungen)

(1) Die Ankündigung von Ausschreibungen oder Personalauswahl im Allgemeinen wird nur dann in den lokalen Tageszeitungen veröffentlicht, wenn die besondere Notwendigkeit besteht, sie nicht nur über das Amtsblatt der Region und über die Internetseite der Verwaltung bekanntzugeben. Ist eine geringe Anzahl an Stellen zu besetzen, so können die Ankündigungen, je nach Sprachgruppenvorbehalt, auch nur in einer der Lokalzeitungen in deutscher, italienischer oder ladinischer Sprache veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils auflagenstärksten lokalen Tageszeitung – also in insgesamt drei Tageszeitungen – wenn die Ankündigung alle drei Sprachgruppen betrifft.

(2) Die Verwaltung veröffentlicht die Prüfungsergebnisse der öffentlichen Wettbewerbe und der Auswahlverfahren für 60 Tage auf ihrer Internetseite und auf der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal. 28)

(3) Ist laut dieser Verordnung die Veröffentlichung von Unterlagen im Amtsblatt der Region oder an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal vorgesehen, so kann diese auch auf der Internetseite der Verwaltung erfolgen. Unberührt bleiben rechtsgültige Formen der Veröffentlichung, die im Laufe der Zeit das genannte Amtsblatt ersetzen oder ergänzen sollten.

(4) Unter Beachtung der Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit müssen die in der Landesverwaltung frei werdenden Stellen nicht durch das interne Landesnetz Intranet oder andere Kommunikationsmittel dem Personal bekannt gegeben werden, wenn bereits ein eigenes Verfahren mit spezifischen öffentlichen Rangordnungen vorgesehen ist sowie im Falle von Ernennungen gemäß Artikel 27 Absatz 5. 29)

28)
Art. 20 Absatz 2 wurde so gäendert durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
29)
Art. 20 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 21 (E-Government)

(1) 30)

(2) 31)

(3) Sieht ein Verfahren die Übergabe von Unterlagen vor, so muss die Erklärung darüber, dass diese zum Endtermin für die Antragstellung ordnungsgemäß vorliegen, bereits im elektronischen Antrag enthalten sein; die Unterlagen selbst können nach Antragstellung, spätestens aber am ersten Prüfungstag übergeben werden. Die entsprechenden Modalitäten sind in den Ausschreibungen oder in den detaillierten Vorschriften über die Aufnahmekriterien festgelegt.

(4) 32)

(5) 33)

(6) Die Verwaltung kann in den Ausschreibungen festlegen, dass die Prüfungseinladungen, die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse, mögliche Verschiebungen oder die Aufnahmeverfahren betreffenden Mitteilungen über die Internetseite des Landes oder über das Amtsblatt der Region erfolgen. Diese Art der Kommunikation gilt dann in vollem Umfang für die an den genannten Verfahren teilnehmenden Personen.

(7) Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für Stellenangebote bei Dringlichkeit fest.

30)
Art. 21 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
31)
Art. 21 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
32)
Art. 21 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
33)
Art. 21 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 22 (Besitz der Aufnahmevoraussetzungen)

(1) Der Besitz der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst wird von der antragstellenden Person nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten erklärt oder nachgewiesen. Es werden nur die vom Gesetz vorgesehenen Bescheinigungen verlangt; die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit ist, bei sonstigem Ausschluss aus dem Verfahren, im Original vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Der Status der arbeitslosen Person mit Behinderung ist für Bewerberinnen und Bewerber, die geschützten Personengruppen angehören, in den einschlägigen Bestimmungen geregelt. Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 34)

(3)Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, kann die Wettbewerbsausschreibung auch vorsehen, dass lediglich das Teilnahmeinteresse zu bekunden ist und dass die Voraussetzungen zu einem späteren, vorab festgelegten Zeitpunkt, aber spätestens am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen. 35)

(4) Wer in der Vergangenheit bereits Dienst bei der Landesverwaltung geleistet hat, kann bei der Aufnahme nur jene persönlichen Umstände oder Eigenschaften nachweisen oder erklären, die sich in der Zwischenzeit geändert haben.

34)
Art. 22 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 30. März 2017, Nr. 11, und später durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
35)
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 30. März 2017, Nr. 11.

Art. 23 (Vorzugskriterien)      delibera sentenza

(1) Bei Punktegleichheit in den Rangordnungen gelten der Reihe nach folgende Vorzugskriterien:

  1. die Vertretung der Geschlechter im entsprechenden Berufsbild: das unterrepräsentierte Geschlecht hat Vorrang; die genannte Vertretung wird jeweils zum 31. Dezember berechnet,
  2. der bei einer öffentlichen Verwaltung geleistete Dienst, sofern im Bewertungszeitraum keine Beanstandung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist,
  3. das Alter: jüngere Bewerber oder Bewerberinnen haben Vorrang.

(2) Bei weiterer Punktegleichheit gelten die in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Vorzugskriterien.

massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 186 - Stellenvergabe an das Integrationspersonal des Landes
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408 - Befristete Aufnahme Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung - Verschiebung Termin für die Auflösung des Vorbehaltes der Zusatzausbildung vom 14.06.2021 auf den 30.06.2021
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 186 - Befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen, an den Musikschulen und der „Mitarbeiter für die Integration“ sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Verschiebung der Frist vom 28.02.2021 auf den 31.03.2021
massimeBeschluss vom 13. März 2018, Nr. 223 - Befristete Aufnahme und Versetzungen im Berufsbild "Mitarbeiter/in für Integration" (abgeändert mit Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020 und Beschluss Nr. 282 vom 30.03.2021)

Art. 24 (Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung)

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen werden will, muss die körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Wahrnehmung der Aufgaben besitzen. Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für Kategorien oder Einzelpersonen einschließlich solcher mit Behinderung kann gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vor der Aufnahme vorgenommen werden. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die Gesundheit und Unversehrtheit des übrigen Personals, der dem Personal anvertrauten Personen, sowie die Sicherheit der Anlagen nicht gefährdet sind.

(2) Die Feststellung der körperlichen, geistigen und persönlichen Eignung für den Dienst im Gebirge sowie für die Aufnahme in den Landesforstkorps oder in den Feuerwehrdienst erfolgt durch spezifische ärztliche Untersuchungen, die auch im Rahmen von Wettbewerbs- oder Auswahlprüfungen durchgeführt werden.

(3) Können angesichts der Ergebnisse der ärztlichen Gutachten der zuständigen Organe und der für das Berufsbild typischen Tätigkeiten die konkreten Schwerpunktaufgaben nicht kohärent oder zweckdienlich wahrgenommen werden oder bewirkt die Aufnahme eine Belastung oder eine sonst nicht notwendige Änderung der Arbeitsorganisation, so kann die Verwaltung wegen Fehlens der körperlichen und geistigen Eignung die Aufnahme nicht vornehmen. Diese Bestimmung gilt auch für Menschen mit Behinderung, die geschützten Personengruppen angehören; in diesem Fall wird jedoch bei der Bewertung der organisatorischen Folgen dem Umstand der Zugehörigkeit zu den genannten Personengruppen Rechnung getragen.

(4) Die Landesverwaltung liefert den zuständigen ärztlichen Organen sämtliche Informationen, die zur Ermittlung der konkreten Arbeitsbedingungen und der Aufgaben des jeweiligen Berufsbilds notwendig sind.

Art. 25 (Sonderbestimmungen für Menschen mit Behinderung)     delibera sentenza

(1) Menschen mit Behinderung treten zu den Prüfungen der Wettbewerbsverfahren unter Verwendung der notwendigen Hilfsmittel und unter der allfälligen Inanspruchnahme zusätzlicher Zeit an, welche aufgrund der spezifischen Behinderung erforderlich ist. Das notwendige Hilfsmittel und der allfällige Bedarf an zusätzlicher Zeit sind im Teilnahmeantrag anzugeben.

(2) Dreißig Prozent der Aufnahmen, die gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, Menschen mit Behinderung zur Erfüllung der Pflichtquote zustehen, können namentlich erfolgen. Die namentlichen Aufnahmen in den Landesdienst beschränken sich auf Menschen mit Behinderung im Besitz der Voraussetzungen gemäß den Kriterien, die von der Landesregierung für den Abschluss der Mustervereinbarung über das Aufnahmeprogramm zur stufenweisen Erfüllung der Pflichtquote im Sinne des genannten Gesetzes genehmigt wurden. Die Aufnahmen erfolgen nach vorherigem positiven Gutachten des oder der zuständigen Vorgesetzten der betroffenen Organisationseinheit.

(3) Zur Eingliederung in die Arbeitwelt von Menschen mit Behinderung, die eine Teilqualifikation besitzen, ist die Aufnahme in den Landesdienst, auch unabhängig von den beruflichen Erfordernissen laut den einzelnen Berufsbildern, versuchsweise zulässig. Hierzu wird auf die geltenden Kollektivverträge verwiesen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza

Art. 26 (Flexibilisierung des Proporzes)

(1) Für eine flexiblere Handhabung des Proporzes kann die Landesregierung, unter Berücksichtigung des auf die Gesamtheit der Stellen berechneten Proporzes, Stellen, die einer Sprachgruppe vorbehalten sind, auch einer anderen Sprachgruppe zuweisen, sofern

  1. keine Gewinner bzw. Gewinnerinnen oder Geeigneten der jeweiligen Sprachgruppe vorhanden sind und dringende und unaufschiebbare Diensterfordernisse die Besetzung der entsprechenden Stellen erforderlich machen,
  2. eine entsprechende Anzahl von Stellen der Sprachgruppe, welche Stellen abtritt, in einer anderen Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen vorbehalten wird.

(2) Im Zuge späterer Stellenbesetzungen erfolgt ein Ausgleich der auf der Grundlage von Absatz 1 zugewiesenen Stellen.

VI. ABSCHNITT
Befristetes Arbeitsverhältnis oder befristete Mitarbeit

Art. 27 (Befristete Aufnahme  und deren Beschränkungen) 36)  delibera sentenza

(1)Unbeschadet der Pflicht, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, kann die Landesverwaltung, unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, befristetes Personal zu folgenden Zwecken aufnehmen:

  1. als Ersatz für abwesendes Personal,
  2. für Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
  3. für gezielt oder extern finanzierte Projekte,
  4. für Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit politischen Organen,
  5. zur Besetzung von freien Stellen, auch in Form einer Vertragsverlängerung, um, falls notwendig, die Kontinuität der Dienste bis zum Abschluss des jeweiligen Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. Der öffentliche Wettbewerb wird innerhalb von zwölf Monaten ab der Einstellung ausgeschrieben; diese Frist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden, falls bis zum Jahresablauf bereits ein solcher Wettbewerb stattgefunden hat,
  6. zur Besetzung von Stellen mit Personal, das bereits ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt werden kann. 37)

(1/bis) Die Regelung für den Übergangszeitraum gemäß Artikel 49bis bleibt aufrecht. Auf jeden Fall bleiben die spezifischen Regelungen für ausdrücklich bestimmte Personalkategorien sowie insbesondere für die Journalisten und für den Schulbereich aufrecht. 38)

(1/ter) Der Prozentsatz der befristeten Arbeitsverträge darf die von den Kollektivverträgen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Legen die Kollektivverträge diese Grenzwerte nicht fest, wird der von der entsprechenden staatlichen Bestimmung vorgesehene Prozentsatz angewandt. Dieser gilt nicht für

  1. Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
  2. Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
  3. Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
  4. Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird. 39)

(1/quater) Der befristete Arbeitsvertrag auf freier Stelle darf mit derselben Person für höchstens 36 Monate abgeschlossen werden. In diesem Zeitraum sind höchstens fünf Vertragsverlängerungen zulässig. Nach Ablauf der 36 Monate endet der Auftrag der betroffenen Person. Die Person, deren Auftrag nach Ablauf von 36 Monaten beendet wird, darf nicht mehr im selben Berufsbild beauftragt werden und wird folglich aus der entsprechenden Rangordnung gestrichen. Diese Beschränkungen gelten nicht für

  • a) Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
  • b) Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
  • c) Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
  • d) Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird,
  • d/bis) neue Aufträge an Personen, die bereits 36 Monate für die Verwaltung gearbeitet haben, aber vor Ablauf dieser Frist oder der neuen Anstellung ein von der Landesverwaltung ausgeschriebenes wettbewerbsähnliches Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme bestanden haben. 40)
  • e) ausdrücklich festgelegte und durch spezifische Bestimmungen geregelte Personalkategorien sowie insbesondere für Journalisten und den Schulbereich. 41)

(1/quinquies) Die Kollektivverträge legen fest, in welchen Fällen die Bestimmungen zur Einschränkung befristeter Aufnahmen anzuwenden sind, wenn gleichzeitig ein unbefristeter Individualarbeitsvertrag, ein Ersatzauftrag oder ein befristeter Vertrag auf freier Stelle, je nach den möglichen Vertragskombinationen, besteht, und bestimmen die Aufgaben, die demselben Rang und derselben rechtlichen Kategorie entsprechen. In Ermangelung eines solchen Kollektivvertrages nimmt die Landesregierung die Festlegung vor. 42)

(2) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Diensten, die besondere Kenntnisse erfordern, über die ausschließlich einzelne Bedienstete verfügen, kann die befristete Aufnahme von Personal um einen angemessenen Zeitraum vorverlegt werden, damit eine reibungslose Übergabe möglich ist.

(3) Rangordnungen für befristete Aufnahmen können vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal für sämtliche Funktionsebenen und Berufsbilder, je nach Bedarf, erstellt und anschließend ausgesetzt oder geschlossen werden. Diese Rangordnungen werden für jedes Berufsbild und jede Sprachgruppe anhand der Ergebnisse spezifischer wettbewerbsähnlicher Auswahlverfahren erstellt, die von eigens dafür vorgesehenen öffentlichen Ausschreibungen geregelt werden und aus mündlichen oder praktisch-mündlichen Prüfungen bestehen; die Reihung in der Rangordnung entspricht ausschließlich dem Ergebnis dieser Prüfungen. 43)

(4) Die in den Rangordnungen aufscheinenden geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten werden den antragstellenden Landeseinrichtungen, nach der Reihung in der Rangordnung, zugewiesen. Sieht das jeweilige Berufsbild mehrere Ausbildungsnachweise als Zugangsvoraussetzung vor und hat die Landeseinrichtung den Abschluss eines bestimmten Studiengangs verlangt, so kommen für den Auftrag nur Kandidatinnen und Kandidaten in Frage, die im Besitz der diesem Studiengang entsprechenden Ausbildungsnachweise sind. Die organisatorischen Modalitäten müssen in den Ausschreibungen laut Absatz 3 festgelegt werden, wobei die Veröffentlichung der Angebote und der zu besetzenden Stellen auf der Internetseite der Landesabteilung Personal vorzusehen ist. 44)

(5) Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingents können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates oder der vorgesetzten Landesrätin, die Stellen, die eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Landesrat oder der Landesrätin vorsehen, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates oder der Landesrätin. Dieser in der Ressortdirektion geleistete Dienst zählt für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Aufnahme in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde. Das so aufgenommene Personal darf so lange nicht auf andere Stellen oder in andere Funktionen versetzt werden, bis die obgenannte Bedingung eintritt.

(6) 45)

(7) Die Verantwortung für Aufnahmen, die zusätzlich zu den vorgesehenen Planstellen von Einrichtungen des Landes aus besonderen Gründen beantragt werden, trägt der beantragende Abteilungsdirektor oder die beantragende Abteilungsdirektorin. Die finanzielle Deckung muss gegeben sein.

massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196 - Rangordnungen zur befristetn Aufnahme in den Landesdienst von Verwaltungspersonal: Ergänzung bzw. Abänderung der Punktezahl; Stellenangebote mit Dringlichkeit; Abänderung der Fälligkeiten
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567 - Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung (abgeändert mit Beschluss Nr. 196 vom 25,02.2014)
36)
Die Überschrift von Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
37)
Art. 27 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
38)
Art. 27 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
39)
Art. 27 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
40)
Der Buchstabe d/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
41)
Art. 27 Absatz 1/quater wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
42)
Art. 27 Absatz 1/quinquies wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
43)
Art. 27 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
44)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 3 desD.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
45)
Art. 27 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 28 (Beauftragung von Sachverständigen)   delibera sentenza

(1) Bei Bedarf und mangels interner Sachverständiger kann die Landesverwaltung  im Schulbereich zeitbegrenzt die Hilfe externer Sachverständiger in Anspruch nehmen und dabei von den für das Personal geltenden Voraussetzungen absehen. 46)

(2) In der Beauftragungsmaßnahme wird die Gesamtvergütung festgelegt, die im Verhältnis zur Wichtigkeit der übertragenen Arbeit stehen muss. Ferner kann eine Rückvergütung der damit verbundenen und ordnungsgemäß belegten Auslagen vorgesehen werden.

(3) Falls der Auftrag nicht nur die Einhaltung des Dienststundenplans bedingt, sondern für die beauftragte Person auch die einzige Arbeitstätigkeit darstellt, so wird die jährliche Vergütung in 13 Monatsraten ausgezahlt. In diesem Fall erfolgt auch die Eintragung bei den Alters- und Krankenversicherungsinstituten in der Weise, wie sie für das bedienstete Personal vorgesehen ist.  47)

(4) Der von Sachverständigen geleistete Dienst darf nicht für das für die vertikale Mobilität erforderliche Dienstalter, für die Laufbahn oder für andere Zwecke des Arbeitsverhältnisses der Landesbediensteten angerechnet werden. Er darf hingegen als Berufserfahrung berücksichtigt werden.

massimeBeschluss vom 7. März 2017, Nr. 256 - Festlegung von Kriterien für die Beauftragung von Sachverständigen gemäß Artikel 28 des D.LH vom 2. September 2013, Nr. 22
46)
Art. 28 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
47)
Art. 28 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 29  48)

48)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe f) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 30 (Sommerpraktika und freiwillige Tätigkeit) 49)   delibera sentenza

(1)  In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Sommerpraktikum zur Vervollständigung der schulischen und universitären Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. 50)

(2) Die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann außerdem, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, Interessierte für eine unentgeltliche freiwillige Tätigkeit einsetzen.

(3) Das Praktikum und die ehrenamtliche Tätigkeit haben nicht die Auswirkungen eines Arbeitsverhältnisses.

massimeBeschluss vom 28. August 2018, Nr. 840 - Sommerpraktika für Jungakademikerinnen und Jungakademiker, Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler
49)
Die Überschrift von Art. 30 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
50)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 31 (Aufnahme von Saisonpersonal)

(1) Das Saisonpersonal wird in den Dienststellen und Körperschaften des Landes mit wechselnden Erfordernissen zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres eingesetzt. Die Beschäftigungszeit beträgt weniger als ein Jahr.

(2) Unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Kontingents und der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz können die Dienststellen und Körperschaften des Landes selbst Saisonpersonal auswählen und aufnehmen.

(3) Die Aufnahme und Verwaltung von Saisonpersonal für Dienststellen oder Körperschaften des Landes kann auf Antrag derselben vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal vorgenommen werden. Stimmen die saisonbedingten Erfordernisse mit keinem der in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehenen Berufsbilder genau überein, so kann das Saisonpersonal – unbeschadet der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst – auf der Grundlage der für die auszuübenden Aufgaben erforderlichen spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen aufgenommen werden, wobei es im passendsten Berufsbild, was Aufgaben und Verantwortung betrifft, einzustufen ist. Da aus technischen Gründen eines der bereits vorhandenen Berufsbilder herangezogen werden muss, ist das am ehesten entsprechende Berufsbild auszuwählen. Ist es aufgrund der Besonderheit der Aufgaben nicht möglich, auf die Rangordnungen laut dieser Verordnung zurückzugreifen, so erfolgt das entsprechende Stellenangebot in den Medien und auf der Internetseite des Landes.

(4) Ist ortskundiges Personal einzusetzen oder in entlegenen Gebieten Bereitschaftsdienst zu leisten oder liegen andere Erfordernisse vor, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Aufnahme auf Personen beschränkt werden, die in der Dienstsitzgemeinde oder in Nachbargemeinden ihren Aufenthalt haben. In diesem Fall können die Stellenangebote auf lokaler Ebene entsprechend bekanntgegeben werden.

(5) Das Saisonpersonal, das bereits befristet für saisonale Tätigkeiten aufgenommen wurde, hat für denselben Aufgabenbereich Vorrang gegenüber befristeten Neuaufnahmen. Das Recht auf Vorrang muss durch schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden und erlischt ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 51)

51)
Art. 18 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 32 (Abschluss von Vereinbarungen mit Arbeitsgenossenschaften oder ähnlichen Organisationen)

(1) Für außerordentliche oder unvorhergesehene Arbeiten von kurzer Dauer, die nicht vom verfügbaren Personal erledigt werden können und für die es nicht sinnvoll ist, eigenes Personal aufzunehmen, kann die Landesregierung mit Arbeitsgenossenschaften oder anderen ermächtigten Organisationen Vereinbarungen treffen.

Art. 33 (Einsatz von freiwilligen Zivildienstleistenden)

(1) Für den Einsatz von freiwilligen Zivildienstleistenden bei den Dienststellen und Körperschaften des Landes im Rahmen der einschlägigen staatlichen Vorschriften kann sich das Land in das staatliche Verzeichnis der Zivildiensteinrichtungen eintragen und diesbezügliche Projekte einreichen.

VII. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Lehr- und gleichgestelltes Personal

Art. 34 (Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal)           delibera sentenza

(1) Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt durch Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage von öffentlichen Rangordnungen nach Bewertungsunterlagen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibungen zu den Wettbewerbsprüfungen eingeladen. 52)

(1/bis) Das Lehr- und gleichgestellte Personal umfasst:

  1. das Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
  2. das pädagogische Personal der Kindergärten,
  3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung. 53)

(2) Die Landesregierung kann weitere unter die Kategorie des Lehr- und gleichgestellten Personals fallende Berufsbilder festlegen.

(3) Die Lehrbefähigung, die als Spezialisierung im pädagogisch-didaktischen Bereich zu verstehen ist, wird von der Landesregierung geregelt und kann auch im Rahmen eines Wettbewerbs für die Aufnahme in den Dienst erworben werden.

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081 - Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang für Fachlehrer/innen der deutschsprachigen und ladinischen Berufsschulen des Landes
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 186 - Stellenvergabe an das Integrationspersonal des Landes
massimeBeschluss vom 22. November 2022, Nr. 865 - Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang für Lehrpersonen der deutschsprachigen und ladinischen Berufsschulen des Landes
massimeBeschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554 - Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408 - Befristete Aufnahme Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung - Verschiebung Termin für die Auflösung des Vorbehaltes der Zusatzausbildung vom 14.06.2021 auf den 30.06.2021
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 186 - Befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen, an den Musikschulen und der „Mitarbeiter für die Integration“ sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Verschiebung der Frist vom 28.02.2021 auf den 31.03.2021
massimeBeschluss vom 13. März 2018, Nr. 223 - Befristete Aufnahme und Versetzungen im Berufsbild "Mitarbeiter/in für Integration" (abgeändert mit Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020 und Beschluss Nr. 282 vom 30.03.2021)
52)
Art. 34 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
53)
Art. 34 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 35 (Stellenkontingent und Erteilung von Aufträgen und Ersatzaufträgen)         delibera sentenza

(1) Die für Jahresaufträge und Ersatzaufträge verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnung durch Stellenwahl vergeben. Stellenverlierer mit unbefristetem Auftrag haben auf jeden Fall Vorrang. Mangels Bewerber oder Bewerberinnen in der Rangordnung ist eine Direktberufung möglich.

(2) Bis jeweils zu den in den bereichsspezifischen Regelungen vorgesehenen Terminen bestimmen die zuständigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung des von der Landesregierung festgelegten Stellenkontingentes alle Jahresaufträge und Ersatzaufträge, die im folgenden Schuljahr an das Lehrpersonal und an das gleichgestellte Personal zu erteilen sind. Abänderungen des Stellenverzeichnisses sind gemäß den Vorgaben der Landesregierung möglich. 54)

(3) Das Personal mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren in derselben Schuldirektion, das im entsprechenden Wettbewerbsverfahren die Eignung erworben hat, kann um Verlängerung des bestehenden Auftrags ansuchen. Diese Stellen sowie die Stellen, die im Vorfeld der Stellenwahl mit unbefristetem Arbeitsvertrag an Bewerberinnen und Bewerber der Rangordnung „mit Eignung“ vergeben werden, sind für die Stellenwahl nicht verfügbar.  55)

(4) Auch jene Stellen, welche im Verzeichnis laut Absatz 2 nicht enthalten sind, werden unter Berücksichtigung der Rangordnung besetzt.

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129 - Befristete und unbefristete Aufnahme von Musikschullehrer/Innen an den Musikschulen des Landes – Abänderung der Regelung
massimeBeschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 120 - Maßnahmen zur unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen -Öffnung / Anpassung der Zugangsvoraussetzungen einzelner Fächer für Fachlehrer
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 186 - Befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen, an den Musikschulen und der „Mitarbeiter für die Integration“ sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Verschiebung der Frist vom 28.02.2021 auf den 31.03.2021
massimeBeschluss vom 12. Februar 2019, Nr. 70 - Maßnahme zur Potenzierung der unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen – Öffnung / Anpassung der Zugangsvoraussetzungen für Fachlehrer (abgeändert mit Beschluss Nr. 120 vom 22.02.2022)
massimeBeschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143 - Maßnahmen zur Potenzierung der unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen und Musikschulen - Verfahrensänderungen
massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130 - Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1366 vom 06.12.2016, Beschluss Nr. 143 vom 16.02.2018, Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020 und Beschluss Nr. 120 vom 22.02.2022)
massimeBeschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 - Neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes (abgeändert mit Beschluss Nr. 130 vom 03.02.2015, Beschluss Nr. 1366 vom 06.12.2016, Beschluss Nr. 143 vom 16.02.2018, Beschluss Nr. 36 vom 29.01.2019 und Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020) (siehe auch Beschluss Nr. 1129 vom 19.12.2023)
54)
Art. 35 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
55)
Art. 35 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 36 (Spezifische und detaillierte Regelungen)   delibera sentenza

(1) Erscheint es angesichts der Besonderheit des Sachgebiets als zweckmäßig, erlässt die Landesregierung, auch abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung, spezifische und detaillierte Regelungen für das Lehr- und gleichgestellte Personal. 56)

massimeBeschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554 - Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes
56)
Art. 36 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 37 (Verweis)

(1) Für alles, was nicht von diesem Abschnitt für das Lehrpersonal und das gleichgestellte Personal vorgesehen ist, wird – sofern vereinbar – auf die für andere Personalkategorien geltenden Vorschriften verwiesen.

VIII. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen über die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 38 (Wiederaufnahme in den Landesdienst)

(1) Das Personal, welches in der Vergangenheit bei der Landesverwaltung unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt war, kann – auch befristet – wieder aufgenommen werden.  Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Landesverwaltung. 57)

(2) Die Wiederaufnahme des Lehr- und gleichgestellten Personals erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien auf jeden Fall über die Eintragung in die entsprechende Rangordnung.

(3) Für die Wiederaufnahme sind der Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst sowie das positive Urteil des Direktors oder der Direktorin der betreffenden Organisationseinheit erforderlich. Handelt es sich um Lehr- und gleichgestelltes Personal, das dem Verfahren der Stellenwahl unterliegt, so obliegt die Einschätzung dem für die Aufnahme dieses Personals zuständigen Landesamt.  Sowohl bei positiven als auch bei negativen Stellungnahmen wird die Maßnahme von der Landesabteilung Personal erlassen. Diese Maßnahme hat eine zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit und gilt für die gesamte Landesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender spezifischer Vorgaben. 58)

(4) Bei der Wiederaufnahme in den Dienst haben Vorrang

  1. das Personal, das die Stelle verloren hat,
  2. 59)
  3. Elternteile oder Familienangehörige, die durchgehend Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades betreuen, die eine Behinderung haben und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. Antragstellende mit unterhaltsberechtigten Kindern,
  5. Antragstellende, die sich für die Wiederaufnahme umgeschult haben.

(5) Das wieder aufgenommene Personal wird in ein Berufsbild eingestuft, dessen Aufgaben mit jenen übereinstimmen oder jenen ähnlich sind, die bei der Beendigung des Landesdienstes ausgeübt wurden oder in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wie bei Dienstbeendigung, sofern es die geltenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

(6) Das in Absatz 4 Buchstabe a) angeführte Personal erhält eine Besoldung, die der bei Dienstbeendigung bezogenen entspricht. Die Besoldung des übrigen wiederaufgenommenen Personals richtet sich nach den Kriterien, die von einer eigenen Kommission der Landesabteilung Personal festgelegt werden. Sofern angebracht und entsprechend begründet, kann bei der Festlegung der Besoldung die für den Einsatzbereich erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden, wobei eine automatische Anerkennung der Dienste ausgeschlossen ist.

(7) Für das wiederaufgenommene Personal kann die übliche Probezeit vorgesehen werden, die für die Aufnahme in den Landesdienst gilt.

57)
Art. 38 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
58)
Art. 38 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
59)
Der Buchstabe b) des Art. 38 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 39 (Wiedereinstellung von Landespersonal)

(1) Wird Landespersonal, auch saisonal beschäftigtes, innerhalb von zwei Jahren ab Dienstbeendigung in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wieder eingestellt, so läuft die berufliche Entwicklung, außer in den Fällen laut Artikel 38, weiter. Dies gilt nicht für Personal, das freiwillig aus dem Dienst austritt oder dessen Arbeitsvertrag aus disziplinären Gründen aufgelöst wird.

Art. 40 (Anerkennung von Unterrichtsdiensten an der Schule staatlicher Art)

(1) In Anwendung von Artikel 12ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird dem Personal bei Aufnahme mit unbefristetem bzw. befristetem Arbeitsvertrag mit Eignung, auf Antrag, der gesamte in der vergleichbaren Funktionsebene an den Schulen staatlicher Art in der Provinz Bozen geleistete Unterrichtsdienst für die wirtschaftliche Behandlung anerkannt.

Art. 41 (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Das Personal, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

(2) Für das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, verfällt der Auftrag am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres.

(3) Das Personal, welches noch kein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, kann bis zum Erlangen des Pensionsanrechts im Dienst verbleiben und wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des Pensionsanrechts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

(4) Fehlen die Voraussetzungen für die Altersrente, so ist der Verbleib im Dienst auch über das für die Altersrente geltende Alter zu gewährleisten, um die Mindestvoraussetzungen für die Pension zu erlangen. In jedem Fall darf die von den geltenden staatlichen Bestimmungen für öffentliche Bedienstete vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten werden.

(5) Das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie die Führungskräfte der Berufsschulen, Musikschulen und Kindergärten werden nach Erreichen der in den vorigen Absätzen vorgesehenen Höchstaltersgrenzen mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.

(6) Für das Personal des Landesforstkorps und der Landesberufsfeuerwehr gelten für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen weiterhin die für die jeweiligen staatlichen Korps vorgesehenen Bestimmungen. 60)

60)
Art. 41 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

IX. ABSCHNITT
Bestimmungen über Abordnung und Abstellung von Personal

Art. 42 (Abordnung von Landespersonal zu anderen öffentlichen und privaten Körperschaften)

(1) Die Landesverwaltung kann vorübergehend Personal zu öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen abordnen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben. Das betroffene Personal muss angehört werden.

(2) Die Abordnung darf höchstens vier Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird, und ist unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jederzeit kündbar.

(3) Die Landesverwaltung sorgt für den besoldungsmäßigen Aufstieg des abgeordneten Personals, für die Zahlung der beim Land bestehenden fixen und dauerhaften Entlohnung und der allfälligen Zusatzentlohnung und Begünstigungen, sowie für die Überweisung der damit zusammenhängenden Sozialabgaben.

(4) Die Gesamtausgaben für das abgeordnete Personal, einschließlich der Sozialabgaben, gehen zu Lasten der öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen, bei denen obgenanntes Personal Dienst leistet; diese sind verpflichtet, der Landesverwaltung die vorgestreckten Beträge rückzuvergüten.

(5) Mit angemessener Begründung kann das abgeordnete Landespersonal für die Dauer der jeweiligen Abordnung außerhalb des Stellenplans geführt werden. Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal, falls nötig, vorübergehend über die Zahl der Planstellen der Herkunftseinrichtung hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Berufsbildern oder Funktionsebenen ergeben. 61)

(6) Soweit mit spezifischen Abkommen nicht anders geregelt, gilt für das abgeordnete Personal die Dienstordnung des Landespersonals.

61)
Art. 42 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 43 (Abordnung von Personal zur Landesverwaltung)

(1) Zeitweise unbesetzte Stellen in den Landesstellenplänen können mit Personal auf Planstellen anderer öffentlicher Körperschaften besetzt werden, das die für den Zugang zum Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und gemäß der jeweiligen Dienstordnung abgeordnet wird.

(2) Die Abordnung endet spätestens mit der gesetzmäßigen Besetzung der jeweiligen Stellen.

(3) Die Ausgaben für das abgeordnete Personal trägt die Landesverwaltung, die den jeweiligen Herkunftsverwaltungen auch die gesetzlichen besoldungsrelevanten Beiträge und Abzüge rückerstattet.

(4) Ähnlich können Abordnungen vorgenommen werden, um Personalbedarf zu decken, der sich aus der Delegierung von Befugnissen ergibt. In diesem Fall besteht jedoch keine Abhängigkeit von den Landesstellenplänen und, was die Ausgaben betrifft, gilt Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

(5) Das genannte Personal kann mit eigener Zustimmung sowie jener der Herkunftsverwaltung und in der Regel nach mindestens einem Dienstjahr in der Landesverwaltung in die Landesstellenpläne eingegliedert werden. Die Einstufung erfolgt unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. 62)

62)
Art. 43 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 25 Absatz 5 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 44 (Abstellung von Landespersonal zur Aus- und Weiterbildung)

(1) Zu Aus- und Weiterbildungszwecken besteht die Möglichkeit der Abstellung von Personal zu öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen sowie der Abstellung von Personal öffentlicher oder privater Körperschaften und Unternehmen zum Land. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt. Eine Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen.

Art. 45 (Abstellung von Landespersonal für den freiwilligen Sozialdienst und für die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, für begrenzte Zeit eigenes Personal zu Trägern des freiwilligen Sozialdienstes sowie zu Körperschaften und Einrichtungen der Entwicklungszusammenarbeit abzustellen, damit es Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes ausübt. Die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Stellen des abgestellten Personals dürfen weder als frei betrachtet noch durch einen Ersatz besetzt werden.

(2) Die Beteiligung des Personals ist freiwillig: es kann diese Form von Abstellung im Zweijahreszeitraum vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen beantragen, und zwar ohne die Möglichkeit einer Verlängerung im Dienst. Die Ermächtigung des Personals liegt im Ermessen der Verwaltung und kann mit Begründung verweigert werden. Die Dauer der Abstellung für die soziale Tätigkeit ist in der Vereinbarung geregelt, die mit der Einrichtung bzw. dem Träger des freiwilligen Sozialdienstes abzuschließen ist, und kann auch auf begründeten Antrag der betroffenen Bediensteten, Einrichtungen oder Träger widerrufen werden.

(3) Für den Zeitraum der Abstellung, in dem das Personal vom ordentlichen Landesdienst befreit ist, steht die bis dahin bestehende Besoldung zu, ausschließlich der Zulagen sowie der Einstufung in höhere Funktionsebenen, die mit der Wahrnehmung von nicht mehr ausgeübten Funktionen zusammenhängen. Für Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit können für das abgestellte Personal Rückerstattungen von spezifischen belegten Ausgaben vorgesehen werden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Kapitel betreffend den freiwilligen Sozialdienst und die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit.

(4) Die Modalitäten sind von der Landesregierung unter Beachtung der obgenannten Grundsätze festgelegt.

X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Art. 46 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die neue Regelung zur Erstellung der Rangordnungen für befristete Aufnahmen gilt für die Anträge, welche für die Fälligkeit 15. Jänner 2014 eingereicht werden. Sie wird außerdem auf die Anträge der bereits in den Rangordnungen eingetragenen Personen angewandt, wobei eine Neuberechnung der bestehenden Punkte gemäß den neuen Bestimmungen erfolgt. Allfällige Verschiebungen in der Rangordnung haben keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Folge.

(2) Die Bestimmung laut Artikel 35 Absatz 3 gilt ab dem Schuljahr 2014/2015.

(3) Liegen organisatorische Erfordernisse vor, so können die in diesem Abschnitt genannten Fälligkeiten vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal neu festgelegt werden.

(4) Die Rangordnungen für befristete Aufnahmen in der sechsten bis zur neunten Funktionsebene, die nach den vor Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Kriterien ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt wurden, bleiben so lange gültig, bis sie erschöpft sind, und werden von den Rangordnungen ersetzt, die anhand der Ergebnisse der spezifischen Auswahlverfahren laut Artikel 27 Absatz 3 erstellt wurden. Bis zur genannten Erschöpfung gilt das Verfahren laut Artikel 13 Absatz 6/bis. 63)

63)
Art. 46 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 26 Absatz 4 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 46/bis  (Bestimmungen über die Einstufung des Personals bei Überstellung an das Land)

(1) Im Falle der Überstellung von Personal anderer öffentlicher Körperschaften an das Land wird für die Einstufung gemäß den Landesverträgen – bis zu einer systematischen kollektivvertraglichen Regelung – auf alle fixen und bleibenden, auf das Ruhegehalt anrechenbaren Besoldungselemente Bezug genommen, die mit der bisherigen Einstufung zusammenhängen. Diese können fixe, bereits endgültig ad personam erworbene Besoldungselemente enthalten. Zulagen, die mit einzelnen, nicht mehr ausgeübten oder vom Landesbesoldungssystem nicht vorgesehenen Aufgaben verbunden sind, können nicht berücksichtigt werden. Sehen die zwei Arbeitsverträge eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit bei Vollzeit vor, so wird die genannte Besoldung, die als Berechnungsgrundlage zur Einstufung in die Gehaltsebene dient, der Arbeitszeit laut Landesvertrag angepasst. Die Berechnung erfolgt auf einer zwölfmonatigen Grundlage.

(2) Sehen die zwei Kollektivverträge unterschiedliche Beträge für die Sonderergänzungszulagen oder für andere fixe und bleibende Besoldungselemente vor, so werden alle fixen und bleibenden Besoldungselemente summiert und mit der Summe der entsprechenden Besoldungselemente laut Landestabellen für die Funktionsebene verglichen, der das entsprechende Landesberufsbild zugeordnet ist. Auf diese Weise wird die laut den Landestabellen entsprechende Gehaltsposition ermittelt, wobei der unmittelbar niedrigere Betrag angewandt wird.

(3) Eventuelle Unterschiede werden in Form einer mit den nachfolgenden Gehaltsklassen oder Vorrückungen aufzurechnenden Zulage berücksichtigt.

(4) Das bei den Herkunftskörperschaften angereifte Dienstalter wird für die auf der Dienstdauer beruhenden Rechtsinstitute berücksichtigt. Das zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß vorhergehenden Absätzen zustehende Gehalt wird als bereits das Dienstalter umfassend betrachtet; die geleisteten Dienstzeiten, die das Gehalt des ans Land überstellten Personals ausmachen, können daher nicht erneut für die Gehaltsvorrückung des Landes berücksichtigt werden; diese Vorrückung wird auf den Gehaltstabellen des Landes ab dem Zeitpunkt der erfolgten Überstellung berechnet.

(5) In Fällen von Mobilität, die von übergeordneten Bestimmungen geregelt ist, ist diese Verfahrensregelung als Detailregelung anwendbar. 64)

64)
Art. 46/bis wurde eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 46/ter  (Mobilität des Personals zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung)

(1) Angesichts der ähnlichen Vertragsstruktur und zur kohärenten Anwendung der Rechtsinstitute zur Mobilität des Personals gilt die Mobilität zwischen dem Südtiroler Landtag und der Landesverwaltung als Mobilität zwischen den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und der Landesverwaltung. 65)

65)
Art. 46/ter wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 47  66)

66)
Art. 47 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe h) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 48  67)

67)
Art. 48 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe i) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 49 (Neuordnung der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung)

(1) Im Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Absatz 1bis folgender Absatz eingefügt:

“1/ter. In Erwartung der laut Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012 Nr. 22, innerhalb des Jahres 2015 abzuschließenden Neuordnung der land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung, bleiben die in diesem Bereiche bestehenden Führungsaufträge aufrecht, um die notwendige Kontinuität der entsprechenden Dienste zu gewährleisten.“

Art. 49/bis (Verlängerung von Verträgen im Falle von Wettbewerbsplanung)

(1) Bis zum 31. Dezember 2018 ist die Landesabteilung Personal ermächtigt, öffentliche Wettbewerbsverfahren zur unbefristeten Aufnahme auszuschreiben, welche im Ausmaß von nicht mehr als 50 Prozent der zu besetzenden Stellen jenen vorbehalten sind, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre Dienst mit befristetem Arbeitsvertrag in der gleichen Funktionsebene wie jener der ausgeschriebenen Stellen in der Landesverwaltung geleistet haben. Die vorbehaltenen Wettbewerbsverfahren werden nicht angewandt, wenn die Beschränkungen laut Artikel 27 Absatz 1quater nicht angewandt werden; der in diesen Fällen geleistete Dienst wird im Hinblick auf den Zeitraum von drei Jahren, der Voraussetzung für die Teilnahme an vorbehaltenen Wettbewerbsverfahren ist, nicht berücksichtigt.

(2) Die Wettbewerbsverfahren ergeben sich aus einer entsprechenden Grundsatzplanung, die als Basis für die Abwicklung der Wettbewerbe für die befristet besetzten freien Stellen dient. Diese Planung berücksichtigt nach Möglichkeit auch den laufenden Bedarf an weiteren Wettbewerben.

(3) Die Wettbewerbsverfahren können unter Berücksichtigung des effektiven Personalbedarfs und ausschließlich im Rahmen des Stellenplanes oder der spezifisch dafür vorgesehenen Finanzmittel in die Wege geleitet werden. Die Organisationseinheiten, in denen das Personal aufgenommen werden soll, sind jene, welche die geltenden Maßnahmen zum Stellenabbau umgesetzt haben, unbeschadet möglicher angemessen begründeter Ausnahmen. Die Aufnahme von geschützten Personengruppen laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, für welche die entsprechende Finanzierung gewährleistet werden muss, bleibt in jedem Fall aufrecht.

(4) 68) 69)

68)
Art. 49/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 23. November 2015, Nr. 29.
69)
Art. 49/bis Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 29 Absatz 1 Buchstabe j) des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.

Art. 50 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2003, Nr. 20, in geltender Fassung, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 46 Absatz 2 dieses Dekrets,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 1. April 1997, Nr. 7,
  3. das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1997, Nr. 21, in geltender Fassung,
  4. Artikel 22 und 23 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung,
  5. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1992, Nr. 5,
  6. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 9.

Art. 51 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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