(1) Die neue Regelung zur Erstellung der Rangordnungen für befristete Aufnahmen gilt für die Anträge, welche für die Fälligkeit 15. Jänner 2014 eingereicht werden. Sie wird außerdem auf die Anträge der bereits in den Rangordnungen eingetragenen Personen angewandt, wobei eine Neuberechnung der bestehenden Punkte gemäß den neuen Bestimmungen erfolgt. Allfällige Verschiebungen in der Rangordnung haben keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Folge.
(2) Die Bestimmung laut Artikel 35 Absatz 3 gilt ab dem Schuljahr 2014/2015.
(3) Liegen organisatorische Erfordernisse vor, so können die in diesem Abschnitt genannten Fälligkeiten vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal neu festgelegt werden.
(4) Die Rangordnungen für befristete Aufnahmen in der sechsten bis zur neunten Funktionsebene, die nach den vor Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Kriterien ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt wurden, bleiben so lange gültig, bis sie erschöpft sind, und werden von den Rangordnungen ersetzt, die anhand der Ergebnisse der spezifischen Auswahlverfahren laut Artikel 27 Absatz 3 erstellt wurden. Bis zur genannten Erschöpfung gilt das Verfahren laut Artikel 13 Absatz 6/bis. 63)