(1) Die Aufteilung und Zuweisung der ab 1. Jänner 2018 eingehobenen Gemeindeaufenthaltsabgabe erfolgt gemäß Artikel 6 dieser Verordnung.
(2) Die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe betreffend die Kompetenzjahre 2014, 2015, 2016 und 2017, welche noch bis 30. April 2018 eingehoben werden, werden gemäß den für das jeweilige Kompetenzjahr geltenden Bestimmungen auf die Tourismusvereine und die Tourismusverbände aufgeteilt. Nach diesem Stichtag werden die ursprünglich für die Tourismusverbände vorgesehenen Gelder der IDM überwiesen.
(3) Der Eigenfinanzierungsanteil wird bezogen auf das Jahr 2017 im fixen Ausmaß von 0,15 Euro pro Nächtigung festgelegt. 33)
(4) Im Jahr 2023 kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2023 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 beschließen. Die Erhöhungen, die vor dem 1. August 2023 beschlossen wurden, finden weiterhin Anwendung und müssen mit Beschluss des Gemeinderates innerhalb 30. November 2024 ausdrücklich bestätigt werden, bei sonstiger Nichtanwendbarkeit ab dem Jahr 2025. 34)