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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 5. Februar 2013, Nr. 6.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Gemeindeaufenthaltsabgabe in Anwendung von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, betreffend „Finanzierung im Tourismus“, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet.

(2) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird in allen Gemeinden der Provinz Bozen angewandt.

(3) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe kann aus marketingtechnischen Gründen auch mit den Kurzbezeichnungen „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ und „Local Tax“ benannt werden. 2)

2)
Art. 1 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 2 (Inhaber der Abgabe)

(1) Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in der der Beherbergungsbetrieb gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes liegt und in dem die Übernachtung erfolgt.

Art. 3 (Verordnungsbefugnis der Gemeinden)

(1) Mit Gemeindeverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Höhe der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  2. die Modalitäten für die Übertragung der erforderlichen Daten,
  3. die Modalitäten für die Überweisung der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  4. das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Qualitätskriterien, gemäß einer Vereinbarung zwischen der Landesverwaltung und dem Gemeindenverband.

Art. 4 (Abgabenschuldner)

(1) Zur Zahlung der Gemeindeaufenthaltsabgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes übernachten.

(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hebt die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ein. 3)

3)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 5 (Steuersubstitute)

(1) Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber dem Abgabenschuldner sind die Betreiber der im Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes angeführten Beherbergungsbetriebe, die verpflichtet sind:

  1. die Gemeindeaufenthaltsabgabe von den Abgabenschuldnern einzuheben,
  2. die von der Gemeinde vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen,
  3. der zuständigen Gemeinde die geschuldeten Beträge zu überweisen. 4)
4)
Buchstabe c) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 6  (Zuweisung der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe)

(1) 5)

(1-bis) Ab 1. Jänner 2024 werden 30 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter dem Sonderbetrieb „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) zugewiesen, welcher als Landesorganisation für die touristische Vermarktung zuständig ist. 6)

(2)7)

(2-bis) Ab 1. Jänner 2024 werden 60 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter den Tourismusorganisationen zugewiesen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen sind, die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten und einen Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung, bezogen auf das Vorjahr, nachweisen. 8)

(2-ter) Ab 1. Jänner 2024 werden 10 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen laut Absatz 2-bis für die Durchführung – in Abstimmung mit dem Sonderbetrieb IDM – von übergemeindlichen Maßnahmen und Projekten zur Stärkung von Erlebnisräumen zugewiesen. 9)

(3) Wird der Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung nicht oder nur teilweise erreicht, werden die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen in folgendem Ausmaß zugewiesen:

  1. bei einem erreichten Anteil von 0,35 Euro bis 0,45 Euro: 70% der ihnen zustehenden Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe, 10)
  2. bei einem erreichten Anteil von 0,25 Euro bis 0,35 Euro: 50% der ihnen zustehenden Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe, 11)
  3. bei einem erreichten Anteil von weniger als 0,25 Euro: 0% der ihnen zustehenden Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe. 12)

(4) Der Eigenfinanzierungsanteil wird auf der Grundlage der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) erhobenen durchschnittlichen Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre berechnet.

(5) Für Tourismusorganisationen, die ihre Tätigkeit in Einzugsgebieten ausüben, in denen mindestens 10% der Nächtigungen in Betrieben erfolgen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, wird der Eigenfinanzierungsanteil auf der Grundlage der Nächtigungszahlen der Mitgliedsbetriebe im Bezugsjahr berechnet. Diese Organisationen müssen für die Zuweisung des vorgesehenen Betrages der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe einen um jeweils 0,05 Euro erhöhten Eigenfinanzierungsanteil bezogen auf die Beträge laut Absätze 2 und 3 nachweisen.

(6) Als Eigenfinanzierung zählen:

  1. jährliche Mitgliedsbeiträge,
  2. Pflicht- und Servicebeiträge, 13)
  3. Sponsoringbeiträge,
  4. Marketingbeiträge von Mitgliedern und Partnern,
  5. Einnahmen aus Inseraten und Werbung von Mitgliedern,
  6. Reinerlös/Nettobetrag aus der Guest Card, aus Miet- und Pachtverträgen, aus dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen,
  7. Spenden und Schenkungen.

(7) Wird der vorgeschriebene Eigenfinanzierungsanteil nicht oder nur teilweise erreicht, teilt die für Tourismus zuständige Landesabteilung dies bis 15. Februar des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres den zuständigen Gemeinden mit, damit diese die Überweisungen einstellen beziehungsweise reduzieren.

(8) Die Beträge des restlichen Teils der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe, die wegen Nichterreichens oder nur teilweise Erreichens des Eigenfinanzierungsanteils nicht überwiesen werden, können der IDM für das Destinationsmarketing zugewiesen werden. 14)

5)
Art. 6 Absatz 1 wurde mit 1. Jänner 2024  aufgehoben durch  Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
6)
Art. 6 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
7)
Art. 6 Absatz 2 ist ab dem 1. Jänner 2024 aufgehoben im Sinne von Art. 1 Absatz 3  des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
8)
Art. 6 Abatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
9)
Art. 6 Abatz 2-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
10)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
11)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
12)
Der Buchstabe c) des Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
13)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
14)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.

Art. 7 (Befreiungen)

(1)Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:

  1. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  2. Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,
  3. Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,
  4. Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,
  5. die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten, 15) 16)
  6. Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen. 17)
15)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2015, Nr. 2.
16)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
17)
Der Buchstabe f) des Art. 7 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.

Art. 8 (Festlegung der Gemeindeaufenthaltsabgabe)

(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

  1. 1,30 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  2. 1,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  3. 0,70 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

(1-bis) Ab 1. Jänner 2018 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Absatz 1 pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

  1. 1,60 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  2. 1,20 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  3. 0,85 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes. 18)

(1-ter) Ab 1. Jänner 2024 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Absatz 1 pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

  1. 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  2. 2,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen,
  3. 1,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes. 19)

(2) Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben, sowie für tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen, auf maximal 5,00 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt.  Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird der Betrag der  Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß erfolgen. Sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6. 20)

(2-bis) Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 ist als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1, 1-bis und 1-ter zu verstehen. 21)

(3) Die Erhöhung der Abgabe wird bis zum 30. Juni beschlossen und ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angewandt. 22)

(4) Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben. 23)

18)
Art. 8 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Mai 2016, Nr. 15.
19)
Art. 8 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
20)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28, später durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 26. Mai 2016, Nr. 15, und durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1, ersetzt und schließlich so geändert durch Art. 3 Absätze  2 und 3  des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30. 
21)
Art. 8 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 26. Mai 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 4 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
22)
Art. 8 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 5 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.
23)
Art. 8 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 9 (Meldepflicht)

(1) Die Steuersubstitute teilen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats mit.

Art. 10 (Zahlungsfrist)

(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Ausmaß des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt und ist am letzten Aufenthaltstag vom Abgabenschuldner im Beherbergungsbetrieb zu zahlen.

Art. 11 (Überweisungsfrist)

(1)Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Artikel 9 überweisen die Steuersubstitute die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge an die zuständige Gemeinde. 24)

(2) 25)

(3)Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von 15 Tagen ab Verfall des Einzahlungstermins der örtlich zuständigen Tourismusorganisation und der IDM. 26)

24)
Art. 11 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2015, Nr. 2, so ersetzt.
25)
Art. 11 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.
26)
Art. 11 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.

Art. 12 (Kontrolle)

(1) Für das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien ist die Gemeinde zuständig.

(2)Umfasst das Einzugsgebiet einer Tourismusorganisation mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat. 27)

(3)  Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusorganisationen jährlich bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben:

  1. bis 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr,
  2. bis 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Zuwendungen. 28)

(3-bis) Bis 31. Jänner jeden Jahres hinterlegen die Tourismusorganisationen in digitaler Form bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung eine Erklärung über den im Vorjahr erreichten Eigenfinanzierungsbetrag. 29)

(4) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung und alle zuständigen Gemeinden können jederzeit kontrollieren, ob die öffentlichen Geldmittel rechtmäßig verwendet und die Qualitätskriterien erfüllt werden.

(5)Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusorganisationen Stichprobenkontrollen durch. 30)

(6) Eventuelle Regelwidrigkeiten werden den Gemeinden mitgeteilt, welche dementsprechend die Zuweisung der Geldmittel aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe kürzen können.

27)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.
28)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.
29)
Art. 12 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.
30)
Art. 12 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.

Art. 12-bis (Sammlung und Verarbeitung der Daten)

(1) Der Landesverband der Tourismusorganisationen Südtirols wird zur Sammlung und Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Ermittlung der Gemeindeaufenthaltsabgabe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, ermächtigt. 31)

31)
Art. 12-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30.

Art. 13 (Rückvergütung)

(1)Die Rückvergütung von Beträgen, die als Gemeindeaufenthaltsabgabe eingezahlt wurden, obwohl sie nicht geschuldet waren, muss von den Steuersubstituten oder vom Abgabenschuldner innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Überweisung oder ab dem Tag, an dem das Rückerstattungsrecht endgültig festgestellt wurde, beantragt werden.

(2)  Der fälschlicherweise eingezahlte höhere Betrag als der geschuldete kann auch mit den Abgaben verrechnet werden, die zu den folgenden Fälligkeiten zu zahlen sind. 32) 

32)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.

Art. 13-bis (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Aufteilung und Zuweisung der ab 1. Jänner 2018 eingehobenen Gemeindeaufenthaltsabgabe erfolgt gemäß Artikel 6 dieser Verordnung.

(2) Die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe betreffend die Kompetenzjahre 2014, 2015, 2016 und 2017, welche noch bis 30. April 2018 eingehoben werden, werden gemäß den für das jeweilige Kompetenzjahr geltenden Bestimmungen auf die Tourismusvereine und die Tourismusverbände aufgeteilt. Nach diesem Stichtag werden die ursprünglich für die Tourismusverbände vorgesehenen Gelder der IDM überwiesen.

(3) Der Eigenfinanzierungsanteil wird bezogen auf das Jahr 2017 im fixen Ausmaß von 0,15 Euro pro Nächtigung festgelegt. 33)

(4) Im Jahr 2023 kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2023 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 beschließen. Die Erhöhungen, die vor dem 1. August 2023 beschlossen wurden, finden weiterhin Anwendung und müssen mit Beschluss des Gemeinderates innerhalb 30. November 2024 ausdrücklich bestätigt werden, bei sonstiger Nichtanwendbarkeit ab dem Jahr 2025. 34)

33)
Art. 13-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.  Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2018, Nr. 1.
34)
Art. 13-bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 31. August 2023, Nr. 30, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. November 2023, Nr. 37.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 2. 35)

(2) In erster Anwendung kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2013 mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 beschließen. 36)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

35)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
36)
Art. 14 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
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