(1) Zur Zahlung der Gemeindeaufenthaltsabgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes übernachten.
(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hebt die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ein. 3)