(1) Das Land kann zugunsten ausländischer Bürgerinnen und Bürger, die rechtmäßig in Südtirol anwesend sind und sich in einer Notlage befinden, die Schaffung vorübergehender Unterkunftsmöglichkeiten, einschließlich Notunterkünften, sowie Initiativen, Maßnahmen und Projekte im Bereich der Aufnahme und allgemeinen Orientierung vor Ort unterstützen.
(2) Die Wohnbaubeihilfen für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Mietbeitrag sind Zusatzleistungen des Landes. Ausländische Bürgerinnen und Bürger können diese Leistungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes in Anspruch nehmen.
(3) Das Land fördert und unterstützt zudem den Zugang ausländischer Bürgerinnen und Bürger zu angemessenen Wohnmöglichkeiten durch Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Körperschaften, durch die Zuweisung von Plätzen in Arbeiterwohnheimen oder durch Zulassung zu konventionierten Wohnungen, sofern ein regulärer Vertrag vorgelegt wird, aus dem ein Arbeitsplatz in Südtirol hervorgeht. Zum selben Zweck können in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Arbeitgebern und den Gewerkschaften Pilotprojekte gestartet werden.
[(4) Für die Familienzusammenführung gelten für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten bei Gesuchstellung die hygienisch-sanitären Voraussetzungen, die Voraussetzungen einer geeigneten Wohnmöglichkeit sowie die Voraussetzungen hinsichtlich des jährlichen Mindesteinkommens, die für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Südtirol gelten.] 2)
(5) Arbeitgeber, die ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten als Arbeitnehmer mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag einzustellen beabsichtigen, müssen im Sinne des Artikels 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 25. Juli 1998, Nr. 286, Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, wie die ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter untergebracht werden. Das Land führt Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Wohnstandards durch.