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b) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 121)
Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. November 2011, Nr. 45.

Art. 14 (Recht auf Bildung)  delibera sentenza

(1) Es wird anerkannt, dass der Kindergarten und die Pflichtschule sowie die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bei der Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger eine wesentliche Rolle spielen; demnach werden den in Südtirol anwesenden ausländischen Schülerinnen und Schülern das Recht und die Pflicht zur Schulbildung und zur Berufsausbildung sowie der Zugang zum Kindergarten gewährleistet. In Südtirol anwesende volljährige ausländische Schülerinnen und Schüler haben in jedem Fall das Recht, ihre Schullaufbahn oder berufliche Ausbildung zu vollenden.

(2) Das Land gewährleistet allen in Südtirol anwesenden ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, die an einer Südtiroler Schule eingeschrieben sind, den Zugang zu den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fördermaßnahmen im Bereich der Schulfürsorge.

[(3) Fördermaßnahmen für den Besuch einer Schule außerhalb Südtirols werden ausländischen Schülerinnen und Schülern aus Nicht-EU-Staaten gewährt, wenn sie einen ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Wenn sich die besuchte Schule in Italien oder in Österreich befindet, ist der Nachweis des Wohnsitzes laut diesem Absatz vom Schüler oder von der Schülerin oder von einem Elternteil zu erbringen.] 2)

(4) Ausländische Studierende mit Wohnsitz in Südtirol, die an einer Universität inskribiert sind, haben Anspruch auf die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.

[(5) Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger haben nur dann Anspruch auf finanzielle Leistungen im Bereich der Hochschulförderung, wenn sie einen ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Für Studenten und Studentinnen, die eine Südtiroler Universität besuchen, kann eine kürzere Wohnsitzdauer vorgesehen werden.] 2)

(6) Das Land fördert die schulische und soziale Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender, unter anderem auch durch die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Sprachzentren, die für die deutschen, italienischen und ladinischen Schulen jeder Art und Stufe tätig sind. Die Sprachzentren organisieren Maßnahmen zur Sprachförderung auch während der schulfreien Zeit. Um eine bestmögliche Integration in den schulischen Kontext und eine spontane Erlernung der Unterrichtssprache zu fördern, werden die Maßnahmen im Laufe des Schuljahres so organisiert, dass sie so weit als möglich eine regelmäßige Teilnahme am Klassenunterricht ermöglichen. Schülerinnen und Schüler mit nachweislichen Sprachschwierigkeiten in der Unterrichtssprache, die zu den Sprachförderkursen angemeldet sind, sind zum Kursbesuch verpflichtet. Die Sprachzentren beteiligen sich zudem über die interkulturellen Mediatoren an der Durchführung von Projekten zur interkulturellen Erziehung und beraten und unterstützen die Schulen und Schulnetzwerke, auch in Zusammenarbeit mit Weiterbildungseinrichtungen sowie Organisationen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit.

(7) Zur schulischen Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender ergreift das Land über die Bildungsressorts folgende Maßnahmen:

  1. gezielte Maßnahmen zur funktionalen Verteilung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender, die eine besondere Sprachförderung benötigen, auf die verschiedenen schulischen Einrichtungen,
  2. die Aus- und Weiterbildung der Lehr- und Führungskräfte und des nicht unterrichtenden Personals, damit sie sich angemessene Kompetenzen für ihre Arbeit und den Unterricht in den Klassen mit Schülern und Schülerinnen sowie Studierenden verschiedener Herkunft aneignen können, und zwar sowohl in Bezug auf die Lehrmethoden für den Unterricht der deutschen bzw. italienischen Sprache als Zweitsprache, als auch in Bezug auf die interkulturelle Erziehung.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.
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