(1) Ausländische Bürgerinnen und Bürger haben in gleicher Weise wie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Anrecht auf Zugang zu den Gesundheitsleistungen, welche die geltenden staatlichen Bestimmungen vorsehen.
(2) Ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, die sich, unter welchen Umständen auch immer, im Landesgebiet aufhalten und nicht beim Landesgesundheitsdienst gemeldet sind, wird dringende oder jedenfalls existentielle ambulante und stationäre Behandlung, sowohl bei Krankheit als auch bei Unfällen, gewährleistet, auch dann, wenn es sich um längerzeitige Leistungen handelt. Programme zur Prävention und zum Schutz der persönlichen und kollektiven Gesundheit werden ebenfalls auf diese Zielgruppe ausgedehnt. Für diese Zielgruppe gelten schließlich auch alle Maßnahmen zur Prävention und Behandlung psychologischer und psychischer Störungen sowie zur Prävention und Behandlung im Bereich der Drogenabhängigkeit, einschließlich der Alkoholabhängigkeit.
(3) Für ausländische Bürgerinnen, die schwanger sind oder deren Kind nicht mehr als sechs Monate alt ist, wird die Einschreibung in den Landesgesundheitsdienst ab Feststellung der Schwangerschaft bzw. der Mutterschaft vorgenommen.
(4) Das Land betreibt Informationskampagnen für die Zielgruppe dieses Gesetzes, um zu gewährleisten, dass dieser Personenkreis effektiv Zugang zu den Gesundheitsdiensten findet. Das Land bietet für das Personal der betroffenen Einrichtungen Fortbildungen an, mit dem Ziel, dieses auf den Umgang mit Menschen unterschiedlichster Herkunft vorzubereiten.
(5) Im Einklang mit dem Gesetz vom 9. Jänner 2006, Nr. 7, fördert das Land Sensibilisierungskampagnen und jedwede andere Initiative zur Vorbeugung und Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung, wobei in die Planung und Umsetzung dieser Initiativen die ausländischen Bürgerinnen, insbesondere jene aus Ländern, in denen diese Praktiken angewandt werden, einbezogen werden sollen.