1. Der Antrag zur Ausstellung einer Bewilligung laut Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a), ist an die Abteilung Gesundheitswesen – Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit – zu richten, und muss folgendes enthalten:
a) die Personaldaten oder die Gesellschaftsbezeichnung des Antragsstellers sowie die Lage und die genaue Bezeichnung der Einrichtung
b) die Art der Einrichtung, für die eine Bewilligung eingeholt wird, mit entsprechender Aufzählung der geplanten medizinischen Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die vorgesehenen Fachbereiche
c) eine Schätzung der vorhersehbaren Leistungen
d) einen technisch – medizinischen Bericht mit den architektonischen, technologischen, hygienisch- medizinischen und funktionalen Kriterien aufgrund des Projektes;
e) die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, wonach die Projektunterlagen unter Beachtung der Mindestanforderungen für Gebäude und Versorgungsanlagen, wie von der Landesregierung festgelegt, ausgearbeitet wurden.
2. bezüglich der Art des Eingriffes, müssen dem Antrag die Dokumente laut Analge Nr. 1 beigelegt werden.
3. Der Antrag zur Ausstellung einer Bewilligung laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe b), ist an die Abteilung Gesundheitswesen – Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit – zu richten und muss folgendes enthalten:
a) die Personaldaten oder die Gesellschaftsbezeichnung des Antragsstellers sowie die Lage und die genaue Bezeichnung der Einrichtung
b) die Art der Einrichtung, für die eine Bewilligung eingeholt wird, mit entsprechender Aufzählung der geplanten medizinischen Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die entsprechenden Fachbereiche
c) die Personaldaten und den Studientitel jenes Freiberuflers, der die medizinische Leitung der Einrichtung übernehmen wird, falls diese Funktion vorgesehen ist
d) den Sitz und die Öffnungszeiten der Einrichtung (im Falle saisonal tätiger Einrichtungen ist zudem der Öffnungszeitraum anzugeben).
4. Dem Bewilligungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) ein Lageplan der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100, sowie ein technisch – sanitärer Bericht laut Absatz 1 , Buchstabe d), wenn ein solcher nicht bereits zum Zwecke der Bewilligung zur Errichtung vorgelegt wurde;
b) die Bewohnbarkeitsbescheinigung der Räumlichkeiten und die Dokumentation zur Brandverhütung;
c) die Charta der Dienste des Sanitätsbetriebes oder eine interne Verordnung, betreffend die Zulassungsmodalitäten der Patienten und die Bestimmungen zur Dienstleistungserbringung;
d) die Amtsübernahmeerklärung des Sanitätsdirektors, wenn eine solche Funktion vorgesehen ist
e) eine Selbstbewertung auf Grund der für die Bewilligung erforderlichen Mindestanforderungen;
f) ein Mitarbeiterverzeichnis mit entsprechenden Qualifikationen und einer Abschrift der Berufstitel
g) Verzeichnis der Geräte und deren Instandhaltungsplan.
5. Die Arztpraxen, in denen der Freiberufler gewöhnlich seine eigene vorwiegend berufliche Tätigkeit ausübt und über die der Freiberufler selbst oder die Partner individuell verantwortlich sind, müssen nicht einer Bewilligung unterzogen werden.