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In vigore al: 25/02/2018

Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329 Abänderung der Kriterien für die Anwendung des Gesetzes vom 28. November 1965, Nr. 1329

Anlage

Anwendungsrichtlinien und Modalitäten zur Durchführung des Gesetzes vom 28. November 1965, Nr. 1329

(Sabatini-Gesetz)

TEIL I

 

Art. 1

Zweck

1.   Die gegenständlichen Anwendungsrichtlinien legen die Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen fest, die im Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, vorgesehen sind.

 

Art. 2

Anwendungsrichtlinien und modalitäten

1.   Nähere Bestimmungen über die Begünstigten, die Programme, das Ausmaß der Beihilfe, die Art der Beihilfe und die Einreichung der Ansuchen sind im Teil II und III enthalten.

 

Art. 3

gewährung der beihilfe

1.   Die Gewährung der Beihilfen laut Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, erfolgt über ein Rechtssubjekt (Verwalter), das mit der Autonomen Provinz Bozen eine Vereinbarung trifft und nach den Grundsätzen der vorliegenden Durchführungskriterien arbeitet.

2.   Für alle Beschlüsse in Zusammenhang mit den Vergünstigungen laut Gesetz Nr. 1329/65 ist die Landesregierung zuständig, welche:

a)   im Rahmen und nach den Grundsätzen der vorliegenden Kriterien über die einzelnen Beihilfen sowie in Zusammenhang mit dem Widerruf, mit dem Verzicht, mit Transaktionen und mit allen anderen Handlungen, die zur Begründung oder Auflösung des Rechtsverhältnisses, auch mit Banken und Finanzvermittlern, erforderlich sind, beschließt;

b)   jährlich bis zum 30. April die Rechnungslegung und den Stand der Rechnungsführung, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, über laufende Verfügbarkeiten, Verpflichtungen, Insolvenzen und Streitfälle genehmigt; (der Stand der Rechnungsführung wird vom Verwalter  vorbereitet)

c)   di Aufstellungen der dem Verwalter zustehenden Kommissionen und Vergütungen und den entsprechenden Bericht genehmigt;

d)   Richtlinien und Weisungen zur Anwendung dieser Kriterien festlegt, und zwar auch hinsichtlich der Beziehungen zwischen Verwalter, konventionierte Banken und begünstigten Unternehmen.

 

TEIL II

DEFINITION

 
In diesen Bestimmungen finden wir folgende Begriffe:

1.  Als "Verwalter" wird der von der Autonomen Provinz Bozen zur Durchführung der mit dem Land vereinbarten Maßnahme Beauftragte bezeichnet; Der Verwalter regelt mit eigenen Rundschreiben die Beziehungen mit den Antragstellern.

2.   Als ”KMU” werden alle Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, auch in Form von Genossenschaften bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den Größenparametern entsprechen, laut Dekret des Ministers für Wirtschaftstätigkeiten vom 18. April 2005, veröffentlicht in der G.U. Nr. 238 vom 12.10.2005,

3.   Als landwirtschaftliche “KMU” werden KMU bezeichnet, die Tätigkeiten im Bereich der Primären Produktion von landwirtschaftlichen Produkten ausüben gemäß Anlage I des EG-Abkommens, die im Spezialbereich des Firmenregisters eingetragen sind.

4.   “Banken” werden jene Banken bezeichnet, die im Register laut Artikel 13 des Gesetzesdekret Nr. 385 vom 1.9.1993 eingetragen sind;

5.   Als “Leasinggesellschaften” werden die Finanzvermittler, die im Leasingsektor tätig sind und die im Spezialregister laut Art. 106 und 107 eingetragen sind (beschränkt auf die Gesellschaften, die gemäß Art. 60 des Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 vom 1.9.93 dem Gruppo Bancario angehören).

6.   Als “Confidi” werden jene Subjekte laut Art. 13 des Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30.9.2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 326 vom 24.11.2003.

7.   “Finanzoperationen” werden Finanzierungen bezeichnet unter Einbezug von Diskontabschlägen und Leasingverträgen von einer Dauer von  über 12 Monaten, die KMU bei Anschaffung von Maschinen gewährt werden

8.    “Bezugszinssatz” ist jener Zinssatz, welcher mit Dekret des Minister für die wirtschaftliche Entwicklung festgesetzt und aktualisiert wird und auf die aktuellen und aufgewerteten Operationen gemäß Art. 2, Absatz 2 des Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 123 vom 31. März 1998 angewandt wird.

9.     Der “Beitragszinssatz” gibt die Quote des Bezugszinssatzes zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen an;

10.   Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten  wird als solches betrachtet, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen, oder

b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen, oder

c) unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt sind erfüllt.

Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen des vorhergehenden Punkt c)  erfüllt.

11.   “Beitragsgesuch” ist das von der KMU an die Bank, oder Leasinggesellschaft oder Confidi vorgelegte Gesuch;

12.   Die“Anfrage” ist das Gesuch an den Verwalter;

13.   Der “Investitionsbeginn” gilt, in chronologischer Reihenfolge, als erste Tätigkeit für die  Durchführung der Investition; Ausstellung der Rechnung, Unterzeichnung des Leasingvertrages, Ausstellung der Wechsel, Zahlungen jeglicher Art mit Ausnahme der Zahlung einer Kaution;

14.   “Realisierung der Investition” beinhaltet:

a)  im Falle der Finanzierung mit Wechsel, dass

der Kaufvertrag unterzeichnet wurde;

die Maschine geliefert wurde;

der Preis der Maschine fakturiert wurde;

die Wechsel ausgestellt wurden;

der Nettoerlös der Wechseloperation wurde ausbezahlt;

b) im Falle von Bankfinanzierung (auch mit Wechselausstellung) dass:

der Kaufvertrag unterzeichnet wurde;

die Maschine geliefert wurde;

der Preis der Maschine fakturiert und bezahlt wurde;

c) die Finanzierung ausbezahlt wurde;

d) im Falle von Leasingfinanzierung dass,:

der Leasingvertrag unterzeichnet wurde;

e) das Übergabeprotokoll vom Benützer der Maschine unterzeichnet wurde.

 

TEIL III

ANTRAGSTELLER, BEGÜNSTIGTE, AUSGENOMMENE TÄTIGKEITEN, INITIATIVE UND ZULÄSSIGE OPERATIONEN

 

Art. 1

Antragsteller

1.1 Die Anfrage können folgende Subjekte stellen

a) die Banken;

b) die Leasinggesellschaften;

c) die Confidi;

d) die landwirtschaftlichen KMU und die KMU welche in der landwirtschaftlichen Mechanisierung tätig sind.

1.2 Die Antragstellenden Subjekte, mit Ausnahme jene unter Punkt d), müssen mit dem Verwalter eine entsprechende Vereinbarung abschließen

 

Art. 2

begünstigte

2.1 Begünstige sind die KMU.

2.2 Die Begünstigen müssen eine Betriebsstätte, welche ordnungsgemäß bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (R.E.A.) eingetragen ist, und sich in der Autonomen Provinz Bozen befindet, besitzen.

 

Art. 3

Tätigkeiten, die von dieser Massnahme ausgeschlossen sind

3.1 Von dieser Maßnahme ausgeschlossen sind jene Investitionen, die für folgende Wirtschaftstätigkeiten zielgerichtet sind (ATECO 2007-Klassifizierung):

Steinkohlenbergbau (05.10.01, 05.20.02, 08.92.03, 07.10.04, 07.29.05,09.90.06);

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (24.10.07, 24.20.18, 24.20.29);

Schiffbau (30.11.010, 33.15.011);

Herstellung von Chemiefasern (20.60.0);

Güterbeförderung im Straßenverkehr (49.41);

Luftfahrt (51)

Fischerei (03.1);

Aquakultur (03.2).

 

Art. 4

zugelassenen Massnahmen

4.1 Zugelassen sind der Kauf oder Leasing von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen mit einem Gesamtkostenwert von mehr als 1.000,00 €.

4.2 Die Maschinen müssen funktionell mit der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten zusammenhängen d.h. konkret dafür verwendet werden und Bestandteil der logistischen Struktur der Produktionseinheit, angesiedelt in der Autonomen Provinz Bozen, gemäß Punkt 2.2 sein.

4.3 Ausgenommen sind die im öffentlichen Register eingetragene Kraftfahrzeuge, Wasser und Luftfahrzeuge wie auch alle Maschinen die nur zu Demonstrationszwecke angekauft wurden, alle geliehenen Maschinen und alle Maschinen, die zur Vermietung ohne Bedienpersonal bestimmt sind.

4.4 Reine Ersatzinvestitionen sind nicht zugelassen.

 

art. 5

Förderbare Massnahmen

5.1 Von Banken oder Leasinggesellschaften durchgeführte Finanzoperationen für den Ankauf von Maschinen .

5.2 Die Summe der Finanzoperation kann bis zu 100% der Investition decken.

 

art. 6

Beitragsmassnahme

6.1 Ziel der Förderung ist der Zuschuss auf den Kaufpreis der Maschine.

6.2 Im Preis der Maschine inbegriffen sind - im Höchstausmaß von 15% des Gesamtwertes – die Kosten für Montage, Kollaudierung, Transport, Verpackung, Schulung des Personals für die Betätigung der Maschine sowie alle Kosten für Bauarbeiten die für das Funktionieren der Maschine unerlässlich sind, vorausgesetzt diese sind in der Rechnung oder im Kaufvertrag der Maschine enthalten.

6.3 Die zugelassenen Ausgaben für die Maschine sind auf € 5.000.000,00 pro Operation beschränkt.

6.4 Auf alle Fälle sind die Ausgaben für die MwSt ausgeschlossen.

6.5 Die angefallenen Kosten müssen durch geeignete Zahlungsbestätigungen belegt werden. Nicht beihilfefähige Ausgaben sind Barausgaben.

6.6 Ausgaben für Operationen für ein und dieselbe Produktions- bzw. Tätigkeitseinheit im Höchstausmaß von Euro 5.000.000,00 der zulässigen Ausgaben für Maschinen, können anerkannt werden. Dies gilt nur für Gesuche, die von Unternehmen an die unter Punkt 1.1, Buchstabe a, b, c festgelegten Subjekte sowie im Fall von landwirtschaftlichen Betrieben, die direkt an den Verwalter zwischen 1. und 31. Dezember desselben Jahres, eingereicht werden.

6.7 Der für die Operation angewandte Bezugszinssatz richtet sich an jenen, der zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfrage an den Verwalter in Kraft ist.

6.8 Der Beitragssatz beträgt 50% des Bezugszinssatzes.

6.9. Der Beitrag errechnet sich auf eine Standardfinanzierung in der Höhe der zugelassenen Ausgabe für eine Maschine, mit einer fixen Dauer von 5 Jahren und gleich bleibend halbjährigen Kapitalsraten, in dem der auf die Restschuld berechnete effektive halbjährige, nachschüssige Beitragsatz angewandt wird, entsprechend den Fälligkeiten laut Rückzahlungsplan mit Modalität 360/360.

6.10 Die Investitionen zur Ausübung von Tätigkeiten, die die primär Herstellung, von landwirtschaftlichen Produkten zum Gegenstand haben, gemäß Beilage I des EG-Vertrag, unterliegen den folgenden Beschränkungen laut EG-Verordnung Nr. 1857/2006, im besonderen:

die Bruttobeihilfeintensität darf nicht 40% der zugelassenen Investitionen bzw. 50% der zugelassenen Investitionen in den strukturschwachen Gebieten oder in den gemäß Art. 36, Buchstabe a), Punkte i), ii) und iii) der EU-Verordnung Nr. 1698/2005genannten Gebieten überschreiten, die von den Mitgliedstaaten im Sinne der Artikel 50 und 94 derselben Verordnung festgelegt wurden;

der Gesamtbetrag der an ein einzelnes Unternehmen gewährten Beihilfen darf nicht Euro 400.000 in einem jeglichen Zeitraum von 3 Geschäftsjahren oder nicht Euro 500.000 überschreiten, wenn das Unternehmen sich in einem strukturschwachen Gebiet gemäß Art. 36, Buchstabe a), Punkte i), ii) und iii) der EU-Verordnung Nr. 1698/2005 befindet, die von den Mitgliedstaaten im Sinne der Artikel 50 und 94 derselben Verordnung festgelegt wurden;

die Investition muss wenigstens eines der folgenden Ziele verfolgen: Reduzierung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion, Qualitätsverbesserung, Schutz und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Wohlbefindens von Tieren;

Nicht beihilfefähig sind Investitionen die sich auf Produkte beziehen, welche aus Überkapazitätsgründen oder aus Mangel an Absatzmöglichkeiten von der Autonomen Provinz Bozen ausgeschlossen werden;

Ersatz oder Teilersatzinvestitionen sind nicht förderbar, wenn diese nicht mindestens 25% der Produktion steigern oder die Änderung des Produktionsverfahrens oder der verwendeten Technologie im Betrieb zur Folge haben;(die Erneuerung der mindestens 10 Jahre alten Fuhrparks wird nicht als Ersatz berücksichtigt);

Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Investitionen für Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und –arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25% zur Folge;

Beihilfen werden für die Herstellung von imitierte Produkte, für Ersatzprodukte der Milch oder der Milch- und Molkereiprodukte nicht gewährt;

Bei Ankaufsoperationen, welche mittels Leasingvertrag durchgeführt werden, muss der Erwerb des geförderten Gutes im Vertrag enthalten sein;

Die Beihilfen können nur an jene Betriebe gewährt werden, welche nicht als der “Unternehmen in Schwierigkeiten” im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden;

6.11. Für die Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten, laut Anlage I des EG-Vertrag, darf die Bruttobeihilfeintensität nicht mehr als 40% der zugelassenen Investition ausmachen.

6.12 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen in freiwilliger Liquidation.

6.13 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen, die eine Rückzahlungsaufforderung seitens der europäischen Kommission wegen einer unrechtmäßigen bzw. mit dem Gemeinschaftsmarkt nicht vereinbarten Beihilfe noch ausständig haben. Ebenso von der Beitragszahlung ausgenommen sind Unternehmen für die die Rückzahlungsaufforderung erst nach Beitragsgewährung eintrifft.

6.14 Ausgeschlossen sind:

Exporttätigkeiten betreffende Beihilfen, das heißt Beihilfen, die direkt mit der Exportmenge zusammenhängen, mit dem Aufbau des Betriebs eines Vertriebnetzes oder mit anderen laufenden Spesen für die Exporttätigkeit;

Beihilfen, durch die einheimische Waren Vorrang gegenüber eingeführten Waren erhalten.

6.15 Die zulässigen Kosten laut Punkt 4.1 für alle Sektoren, mit Ausnahme der Unter Punkt 6.10, der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anlage 1 des EG-Vertrages, müssen folgende Investitionen betreffen:

a) Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten, die Diversifizierung der  Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte, oder

b) der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn ihr Erwerb nicht erfolgt wäre, und sofern die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern des ursprünglichen Eigentümers bzw. der ursprünglichen Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Bedingung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen;

6.16 Die Beihilfe ist nicht mit anderen direkten Beiträgen oder finanziellen Beihilfen der Gemeinschaft, des Staates, der Region und des Landes für dieselbe Investition kumulierbar.

6.17 Die Förderung läuft ab:

im Falle der Wechseldiskontierung ab der Ausstellung der Wertpapiere bzw. ab der Rechnungsausstellung der Maschine, wenn diese nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Wertpapiere ausgestellt wurde;

im Falle von Finanzierungen ab der Auszahlung des finanzierten Betrages bzw. ab der Zahlung der Rechnung für die Anschaffung der Maschine, wenn diese nach Auszahlung der Finanzierung erfolgt;

bei Leasingverträgen ab der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls;

6.18 Der Beitrag wird an den Begünstigten in einmaliger Zahlung im Voraus, nach vorhergehender Aktualisierung durch die Bank oder Leasinggesellschaft, welche die Finanzoperation durchgeführt hat, ausbezahlt.

6.19 Die Aktualisierung erfolgt auf Basis des Bezugszinssatzes, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anfrage von Seiten des Verwalters in Kraft war.

6.20 Auf keinem Fall kann die Beitragssumme für jede einzelne Anfrage höher sein als die maximale, von den geltenden EU-Bestimmungen zugelassene Beitragsintensität betragen. Im Besonderen werden für den Sektor der Primärerzeugnisse landwirtschaftlicher Produkte gemäß Beilage I des EG-Vertrages die Grenzwerte laut Punkt 6.10 angewandt; für den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten, laut Anlage I des EG-Vertrages werden die Grenzwerte laut Punkt 6.11 angewandt, während für alle anderen Sektoren die Grenzwerte laut EG-Verordnung Nr. 800/08, Art. 15 angewandt werden.

6.21 Der Beitrag auf Anlagegüter wird in Form eines Verlustbeitrages ausbezahlt.

6.22 Die Kosten für die Anschaffung von Vermögenswerten in Leasing können nur in Betracht gezogen werden, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzleasings hat und die Verpflichtung zum Ankauf der Vermögenswerte bei Ablauf des Leasingvertrages beinhaltet.

 

art. 7

verfahren

7.1 Die Beitragsgesuche werden von den Begünstigten an die Antragsteller gerichtet. Eine direkte Anfrage an den Verwalter können nur begünstigte Unternehmen stellen, welche die Tätigkeit von Primärerzeugnissen landwirtschaftlicher Produkte und Unternehmen im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor von Agrarprodukten ausüben.

7.2 Die Beitragsgesuche müssen vor Investitionsbeginn eingereicht werden.

7.3 Bei Investitionen für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Primärerzeugnisse landwirtschaftlicher Produkte gemäß Anlage I des EG-Vertrages darf der Investitionsbeginn nicht vor Gewährungsbeschluss von Seiten der Autonomen Provinz Bozen erfolgen, ansonsten wird der Beitrag widerrufen.

7.4 Die Antragssteller stellen innerhalb von 12 Monate ab Investitionsbeginn das Ansuchen an den Verwalter, ansonsten ist das Gesuch ungültig. Das Ansuchen kann ohne vorhergehenden Gewährungsbeschluss der Finanzoperation eingereicht werden.

7.5 Die Antragsteller laut Buchstaben a, b, e und c von Punkt 1.1. reichen das Ansuchen ausschließlich auf telematischem Wege durch Benutzung der Web-Plattform, die vom Verwalter zur Verfugung gestellt wird.

7.6 Die Antragsteller laut Buchstabe d von Punkt 1.1 reichen das Ansuchen per Fax auf einer eigens vom Verwalter zur Verfügung gestellten Linie ein.

7.7 Das Datum, das für die fortlaufende Nummerierung der Ansuchen zu berücksichtigen ist, ist jenes des Ansuchens zum Zeitpunkt des Eintreffens beim Verwalter. Nach 24 Uhr eingelangte Unterlagen werden mit dem ersten darauf folgenden Bank-Arbeitstag datiert. Fälligkeiten, die auf einen Tag fallen, an dem die Büros geschlossen sind, werden automatisch bis zum ersten darauf folgenden Bank-Arbeitstag verlängert.

7.8 Die Korrespondenz und die Unterlagen müssen dem Verwalter mittels geeigneter Modalität übermittelt werden, aus der das Einreichsdatum der einzelnen Anfragen klar hervorgeht.

7.9 Mit Bezug auf die eingegangen Ansuchen weist der Verwalter eine fortlaufende Nummer zu und teilt den Antragstellern diese und den Verantwortlichen der zuständigen Organisation sowie die nicht Verfahrensfortsetzung schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Erhalt des Ansuchens mit.

7.10 Die Ansuchen, versehen, wenn nötig, mit der Anti-Mafia-Erklärung, werden in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs oder Vervollständigung von der Autonomen Provinz Bozen, innerhalb von 3 Monaten ab Datum des Eingangs oder der Vervollständigung beschlossen.

7.11 Verlangt der Verwalter im Laufe der Bearbeitung die Vervollständigung der vorgesehenen Unterlagen, zusammen mit Abänderungen oder Ergänzungen von falschen oder unvollständigen Erklärungen, läuft die Frist für den Beschluss des Verwalters ab dem Datum, an dem die Unterlagen, zusammen mit den Abänderungen oder Ergänzungen oder angeforderten Daten oder Erklärungen eingereicht werden.

7.12 Die Ansuchen verfallen von Amts wegen, falls die im Vordruck der Anfrage aufgezählten Unterlagen oder die angeforderten Berichtigungen, Daten oder Erläuterungen nicht innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Aufforderung des Verwalters eintreffen.

7.13 Nach Beschluss der Landesregierung teilt der Verwalter innerhalb von 15 Bankarbeitstagen den Antragsstellern und den Begünstigten, schriftlich die Annahme des Antrages mit bzw. die Gründe für die nicht Annahme des Antrages.

7.14 Der Antrag zur Auszahlung muss dem Verwalter vom Antragsteller, Bank oder Leasinggesellschaft übermittelt werden, welche die Finanzoperation zur Anschaffung der Maschine durchgeführt hat. Der Antragsteller der die Auszahlung anfordert ist jedenfalls zur Vereinbarung des Abkommens mit dem Verwalter verpflichtet, wird zum Nachfolger des ursprünglichen Antragstellers bei den Beziehungen mit dem Verwalter und ist verpflichtet, die Echtheit der Dokumente und Informationen zu bestätigen, die im Laufe des Verfahrens für die Beitragsgenehmigung von Seiten des ursprünglichen Antragstellers vorgelegten wurden.

7.15 Begünstigten Unternehmen und den Confidi ist es nicht erlaubt einen Antrag zur Auszahlung zu stellen.

7.16 Die Anträge um Auszahlung müssen dem Verwalter auf dem entsprechenden Vordruck übermittelt werden, vom Antragsteller unterschrieben, in allen seinen Teilen ausgefüllt und mit den vorgesehenen Unterlagen vervollständigt. Die Anträge können ein einziges Mal für jede Operation nach erfolgter Investition vorgelegt werden.

7.17 Die Anträge um Auszahlung müssen dem Verwalter innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses der Beitragsgewährung eingereicht werden, andernfalls, verfällt die Beihilfe.

7.18 Der Verwalter kann im Laufe der Kontrolle der Unterlagen deren Vervollständigung verlangen, inklusive Berichtigung und Ergänzungen von unvollständigen und falschen Erklärungen, ebenso wie Erklärungen, die zur Auszahlung des Beitrages notwendig sind. Der gewährte Beitrag verfällt von Amts wegen, wenn die Unterlagen, die im Antragsformular für die Auszahlung vorgesehen sind, die Berichtigungen oder die Ergänzungen, die Daten und Erklärungen, dem Verwalter innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum seiner Anfrage nicht eingereicht werden.

7.19  Der Beitrag wird dem Antragsteller in einmaliger Zahlung mit laufender Valuta und unter Berücksichtung der Verfügbarkeit des Schatzamtes gutgeschrieben. Auf keinem Fall darf der ausbezahlte Betrag den gewährten Beitrag überschreiten.

7.20 Der Beitrag wird dem beitragsempfangenden Unternehmen durch den Antragsteller gutgeschrieben, der dafür sorgt dass dieser dem Unternehmen mit derselben von dem Verwalter angewandten Valuta gutgeschrieben wird.

 

art. 8

Abänderungen

8.1 Der Antragsteller muss dem Verwalter unverzüglich jede Abänderung mitteilen, die Änderungen am Inhaber oder Besitzer des begünstigten Unternehmens hervorrufen, die Konkurs ähnlichen Verfahren unterworfen sind, strafrechtliche Verfahren gegenüber der Inhaber, Gesellschafter im Falle von Personengesellschaften, oder Verwaltern, ebenso wie bei jedem anderen Vorfall, der für den Verlauf des begünstigten Unternehmens relevant ist.

 

art. 9

widerruf des Beitrages

9.1 Der Beitrag wird in folgenden Fällen widerrufen:

a) Auflösung des Kauf- bzw. Leasingvertrages;

b) Einstellung der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens nach 5 Jahren ab dem Datum der Anschaffung der Maschinen;

c) bei Konkurs des begünstigten Unternehmens, bei verwaltungsmäßiger Zwangsliquidation in den 5 darauf folgenden Jahren ab dem Datum der Anschaffung der Maschinen;

d) bei Nichteinhaltung der in den vorliegenden Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen;

e) falls die Beiträge aufgrund von falschen/unvollständigen Notizen, Erklärungen, Dokumente gewährt wurden;

f) bei Veräußerung, Abtretung, Unterschlagung oder Verlegung in einer andere Region der geförderten Maschinen nach 5 Jahren ab dem Datum der Anschaffung derselben; falls die Maschinen im Rahmen von Abtretungsverfahren des Betriebes oder eines Betriebszweiges wird der Beitrag widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen seine Tätigkeit nicht aufgelassen hat für welches das geförderte Gut angeschafft wurde und wenn das übernehmende Unternehmen nicht die subjektive Voraussetzungen für die Zulassung des Beitrages besitzt;

g) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen laut Art. 36 des Gesetzes 20 von Mai 1970, Nr. 300 (falls Mitarbeitern schlechtere Bedingungen als jene in den je nach Zone und Kategorie entsprechenden Kollektivverträgen angewandt werden, mit Ausnahme von besonderen im Gesetz vorgesehenen Fällen, und die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden).

h) bei fehlender Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen von Seiten des Begünstigten betreffend die geförderten Güter für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beitragsgewährung, bei Hindernis oder Unmöglichkeit der zur Kontrolle befugten Subjekte, Inspektionen vor Ort bei dem begünstigten Unternehmen wegen Akten und Tatsachen durchzuführen, die diesem zuzurechnen sind;

i) bei fehlender Option der Ablösung bei Anschaffung von Maschinen mit Leasing.

9.2 Die widerrufenen Beiträge werden vom begünstigten Unternehmen zurückerstattet, zuzüglich der angereiften Zinsen, die dem Zinssatz entsprechen, welcher periodisch von der Europäischen Zentralbank festgesetzt und angewandt wird bei den Hauptrefinanzierungs-Operationen des Eurosystems (schon TUR) und zum Zeitpunkt der Auszahlung in Kraft ist – zuzüglich einer Erhöhung von 5 Punkten – für den Zeitraum zwischen der Auszahlungsvaluta der Beiträge und der effektiven Rückerstattung beim Verwalter.

 

art. 10

Widerrufverfahren

10.1 Bei Erhalt der Information über Umstände, die zum Widerruf führen könnten, teilt der Verwalter gemäß Art. 7 und 8 des Gesetzes Nr. 241/90 den Betroffenen die Einleitung des Widerrufverfahrens mit (mit Angabe des Gegenstandes des eingeleiteten Verfahrens, der für das Verfahren zuständigen Stelle und des jeweiligen Sachbearbeiters, des Amtes, wo er Einsicht in die Unterlagen haben kann) und weist den Begünstigten eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung zu, innerhalb welcher er eventuelle Gegenäußerungen vorlegen kann.

10.2 Die Betroffenen können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Einleitung des Widerrufverfahrens dem Verwalter Verteidigungsschriften vorlegen, die auf gebührenfreiem Papier verfasst werden, ebenso wie andere geeignete Unterlagen, die sie durch Zustellung oder Postsendung, ohne Umschlag, als Einschreiben mit Rückantwort zusenden. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.

10.3 Die Ämter des Verwalters überprüfen die eventuellen Verteidigungsschriften und falls angemessen, sammeln sie neue Urteilselemente und formulieren diesbezügliche Schlussfolgerungen.

10.4 Falls innerhalb von 90 Tagen nach besagter Mitteilung und nach Überprüfung der Verteidigungsschriften die Motive für die Einleitung des Verfahrens nicht begründet sind, nimmt die Autonome Provinz Bozen die Archivierung des Widerrufverfahrens vor und teilt es den Betroffenen mit.

10.5 Falls hingegen die Autonome Provinz Bozen die Motive für die Einleitung des Verfahrens als begründet betrachtet, leitet diese mit begründeter Maßnahme den widerruf der Beiträge ein und eventuelle Sanktionsbeträge; dann teilen die Büros den Betroffenen die Verfügung und die darauf folgende Zahlungsaufforderung mit zuzüglich der anfallenden Postspesen.

10.6 Nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Verfügung sieht der Verwalter die Eintragung ins Register der geschuldeten Beträge vor, der Zinsen und eventuellen Sanktionsspesen laut Komma 5 des Art. 9 des gesetzesvertretendes Dekretes N. 123/1998, falls die Betroffenen nicht den geschuldeten Betrag beglichen haben.

 

art. 11

Inspektionen und Kontrollen

11.1 Der Verwalter kann auf Hinweis der Autonomen Provinz Bozen beim begünstigten Unternehmen Kontrollen durchführen, um den Stand der Dinge bei den Ausgaben, die Gegenstand des Beitrages sind, sowie die Einhaltung der Verpflichtungen laut geltender Gesetzesbestimmungen ebenso wie laut gegenständlicher Bestimmungen und die Richtigkeit der Erklärungen und Informationen des begünstigten Unternehmen, zu überprüfen.

11.2 Die Antragsteller und die Begünstigten müssen jegliche zur Beitragsgewährung notwendigen Dokumente und Bescheinigungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab der Genehmigung des Beitrages aufbewahren und dem Verwalter zur Verfügung stellen.

11.3 Die Frist für den Abschluss des Kontrollverfahrens ist auf 180 Tage nach Beginn der Inspektionstätigkeit festgelegt.

11.4 Zum Zwecke der Überwachung übermittelt der Verwalter der zuständigen Landesverwaltung eine Kopie der Dokumente, die bei den Kontrollen der Operationen angefallen sind.

 

art. 12

Rechtsquellen

Gesetz vom 28.11.1965, Nr. 1329;

Gesetz vom 19.12.1983, Nr. 696, Art.3;

Gesetz vom 16.2.1987, Nr. 44;

Dekret des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk vom 21.2.73;

Dekret des Schatzministers vom 30.4.87;

Gesetz vom 17.05.1999 Nr. 144, Art. 15;

Gesetzesvertretendes Dekret vom 31.03.1998, Nr. 123;

Gesetz vom 27.10.1994, Nr. 598, Art. 11

Verordnung EG Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 –EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214 vom 09.08.2008

Verordnung EG Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 214 vom 09.08.2008.

 
“Steinkohlenbergbau”
2“Braunkohlenbergbau”
3“Torfgewinnung”
4“Eisenerzbergbau” (die gesamte Kategorie mit Ausnahme von Pyrite).
5“Sonstiger NE- Metallerzbergbau” (beschränkt auf Manganerz).
6“Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden”
7“Produktion von Eisen, Stahl und Eisenlegierungen (EGKS)” (die gesamte Kategorie). Zur Tätigkeit der Eisenindustrie, so wie sie im EGKS-Abkommen definiert ist, gehören folgende Bereiche: Gusseisen und Eisenlegierungen; Gusseisen für die Stahlproduktion, für Gießereien und die Herstellung anderen Roheisens, Manganeisen und aufgekohltes Eisenmangan; Roh- und Halbfertigprodukte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl und Spezialstahl, inklusive der aus Wiederverwendung und Neuwalzung stammenden Produkte; Flüssigstahl in Barren, gegossen oder nicht, inklusive der für Schmiedearbeiten bestimmten Barren, Halbfertigprodukte wie Frischeisen, Knüppel, Brammen, Kanister, Rollen, große warmgewalzte Platten; warmgewalzte Fertigprodukte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl und Spezialstahl (nicht inbegriffen sind Stahlgüsse, geschmiedete Teile oder  unter Einsatz von Pulvern erzeugte Produkte); Schienen, Schwellen, Platten, Stäbe, Balken, schwere Profile und Stangen zu 80 mm oder mehr, Bohlen, Stangen und Profile unter 80 mm und Scheiben unter 150 mm, Walzdrähte, runde und quadratische Platten für Rohre, warmgewalzte Streifen und Bänder (inklusive der Bänder für Rohre und Rollen, welche als fertige Produkte betrachtet werden), warmgewalzte Bleche unter 3 mm, Platten und Bleche mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, große Scheiben zu 150 mm oder mehr; fertige Produkte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl oder Spezialstahl (nicht inbegriffen sind Stahlrohre, kaltgewalzte Streifen, die weniger als 500 mm breit sind, abgesehen von jenen, welche für die Produktion von verzinntem Blech, Ziehprofilen, nachgebohrten Stangen oder Eisengüsse bestimmt sind; Blech, Bleibleche, Schwarzband, verzinkte Bleche, sonstige überzogene Bleche, kaltgewalzte Bleche unter 3 mm, magnetische Bleche, Streifen für die Produktion von verzinntem Blech, kaltgewalzte Bleche in Rollen oder Folien  mit einer Stärke von 3 mm oder mehr).“
8“Produktion von nicht geschweißten Rohren  (die gesamte Kategorie).
9“Produktion von verbundenen Rohren, verklammert, verschweißt u.Ä.  (nur Rohre mit einem Durchmesser von über 406,4 mm)

10“Schiffsbau mit metallischen Konstruktionen“, beschränkt auf:

Bau von Handelsschiffen mit Metallrumpf zum Waren- bzw. Personentransport, mit wenigstens 100 B.R.T.;

Bau von Fischerbooten mit Metallrumpf , mit wenigstens 100 B.R.T. (nur wenn für den Export bestimmt)

Bau von Schwimmbaggern oder sonstigen Arbeitsschiffen für das Meer, mit Metallrumpf (ausgenommen Bohrplattformen), mit mindestens 100 B.R.T.

Bau von Schleppern mit Metallrumpf, mit einer Leistung von weniger als 365 kW.“

11“Schiffsreparaturwerkstätten”

Veränderung der unter dem vorhergehenden Punkt genannten Schiffe mit Metallrumpf mit wenigstens 100 B.R.T., beschränkt auf jene Arbeiten, welche eine radikale Modifizierung der Ladefläche, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der für die Fahrgastunterbringung bestimmten Infrastrukturen mit sich bringen;

Reparatur der unter dem vorhergehenden Punkt  genannten Schiffe mit Metallrumpf.

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