(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, muss die Zusammensetzung der Ausschüsse der Stärke der Sprachgruppen und nach Möglichkeit jener der Fraktionen angepasst sein, so wie sie im Landtag vertreten sind. Unbeschadet bleibt die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in einem der Gesetzgebungsausschüsse. 35)
(2) Bruchteile von wenigstens fünfzig Prozent einer Einheit werden als ganze Einheit zugunsten der in der Landesregierung nicht vertretenen Gruppen berechnet.
(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, werden die Ausschüsse vom Landtag über Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages und im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden des Landtages im Wege der offenen Abstimmung bestellt. In Ermangelung des Einvernehmens beschließt der Landtag in geheimer Abstimmung.
(4) Das Verfahren gemäß Absatz 3 gilt auch für die Ersetzung einzelner Ausschussmitglieder.
(5) Für die Ausschüsse gemäß den vorhergehenden Artikeln wird, wenn möglich, die im IV. Abschnitt dieser Geschäftsordnung enthaltene Regelung der Arbeitsweise der Gesetzgebungsausschüsse angewandt.