(1) In der ersten Sitzung nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung und bei jedem Wechsel des Vorsitzes im Zuge der Legislaturperiode in der Sitzung nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin teilt der Präsident/die Präsidentin dem Landtag die Namen jener Landtagsabgeordneten mit, die den Ausschuss für die Geschäftsordnung bilden. Dieser Ausschuss besteht aus dem/der amtierenden Präsidenten/Präsidentin als Vorsitzendem/Vorsitzender sowie aus fünf Abgeordneten. Zwei Ausschussmitglieder müssen, eingeschlossen gegebenenfalls der Präsident/die Präsidentin, der politischen Minderheit angehören. Die fünf zu Ausschussmitgliedern berufenen Abgeordneten werden jeweils von der politischen Mehrheit bzw. Opposition unter Beachtung der vom Präsidenten/von der Präsidentin gemachten Vorgaben, was die Sprachgruppenzugehörigkeit anbelangt, namhaft gemacht. Erfolgt innerhalb des gestellten Termins einvernehmlich keine Namhaftmachung, benennt der Präsident/die Präsidentin jene Landtagsabgeordneten, die den Ausschuss für die Geschäftsordnung bilden. Es steht den Ausschussmitgliedern frei, sich von einem/einer Abgeordneten derselben Sprachgruppe vertreten zu lassen, wobei jedoch der/die Ausschussvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen ist. 29)
(2) Zu den Sitzungen des Ausschusses werden auch die Vorsitzenden aller in dem Ausschuss nicht vertretenen Fraktionen sowie die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages eingeladen; sie haben zwar Rederecht, aber - mit Ausnahme des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, falls er/sie den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt - kein Stimmrecht.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung. Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, Anträge einzubringen wobei das Recht, Abänderungsanträge zu den eingebrachten Anträgen einzubringen, den Ausschussmitgliedern vorbehalten ist. 30)
(4) Die Behandlung der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung im Ausschuss und im Landtag erfolgt soweit als möglich gemäß der in dieser Geschäftsordnung für die Prüfung der Gesetzentwürfe in den Gesetzgebungsausschüssen bzw. im Landtag festgelegten Verfahrensweise. 31)
(5) Die Beratungsergebnisse des Ausschusses sind dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, der mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder darüber beschließt. Über die vom Ausschuss einstimmig genehmigten Bestimmungen beschließt der Landtag ohne Diskussion.
(6) Nach ihrer Genehmigung werden die Änderungen der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Region veröffentlicht; sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Art. 23 wurde zuerst durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und dann durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. März 2012, Nr. 2, sowie durch Art. 3 und 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, so geändert.
Art. 23 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
Art. 23 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
Art. 29 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.