(1) Der Wahlbestätigungsausschuss laut Artikel 23/bis wird innerhalb von drei Tagen ab seiner Ernennung zur ersten Sitzung einberufen, um - nach dem Verfahren laut Artikel 31 - den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin zu wählen.
(2) Nach Einsetzung des Ausschusses teilt der Präsident/die Präsidentin des Ausschusses den Ausschussmitgliedern durch Los die Abgeordneten zu, in Bezug auf welche sie Ermittlungen zur Überprüfung allfälliger Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe durchführen und in der Folge dem Ausschuss ihre Schlussfolgerungen mitteilen müssen.
(3) Die Arbeitsweise des Ausschusses wird nach Möglichkeit durch die für die Arbeitsweise der Gesetzgebungsausschüsse geltenden im IV. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen geregelt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, und zwar mittels Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung.