(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 68, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder einen Untersuchungsausschuss, in dem jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Im Antrag muss der zu untersuchende Gegenstand angegeben werden.
(2) Bei allfälligen Abstimmungen verfügt jedes Ausschussmitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat.
(3) Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Opposition.
(4) Der Ausschuss holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss seiner Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Falls er es für nötig hält, unterbreitet er auch Vorschläge.