(1) Zur Besetzung der Stellen der Richter der Sektionen des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft (Anfangsrang) werden vom Präsidenten des Rechnungshofes eigens dafür vorgesehene Wettbewerbe ausgeschrieben. Die Zahl der auszuschreibenden Stellen wird unter Berücksichtigung der freien Stellen vom Präsidenten des Rechnungshofes aufgrund eines Beschlusses des Präsidialrates im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen festgelegt, die nach Artikel 13 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen vertreten wird.18)
(1/bis) An den genannten Wettbewerben dürfen auch Bedienstete der Provinz und der örtlichen Verwaltungen teilnehmen, welche die übrigen in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.18)
(1/ter) Die im Absatz 1 vorgesehenen Wettbewerbe finden in Bozen statt.18)
(2) Die Prüfungskommission wird nach den Bestimmungen über die Wettbewerbe für Richter des Rechnungshofes vom Präsidenten des Rechnungshofes ernannt und besteht aus sechs Mitgliedern, die der italienischen Sprache und der deutschen Sprache kundig sind, von denen drei der italienischen Sprachgruppe und drei der deutschen Sprachgruppe angehören und die aus einem vom Präsidialrat verfaßten Namenverzeichnis im Einvernehmen mit der Provinz Bozen ausgewählt werden, die nach Absatz 1 vertreten wird.
(3) Bei den obgenannten Wettbewerben haben jene für geeignet befundenen Bewerber den Vorrang, die seit mindestens zwei Jahren in der Provinz Bozen ansässig sind.
(4) Die auf Grund der Wettbewerbe nach diesem Artikel eingestellten Richter dürfen nur auf Antrag und erst zehn Jahre nach ihrer Ernennung versetzt werden.