(1) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent aller Stellplätze und auf jeden Fall mindestens ein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehalten sein.
(2) In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden müssen mindestens ein Stellplatz und ein zusätzlicher Platz je 40 Stellplätze oder Bruchteil davon zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung unentgeltlich zur Verfügung stehen. In Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen kann nur ein einziger Behindertenparkplatz vorgesehen sein.
(3) Das Tor der Garage, die zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehalten ist, muss so beschaffen sein, dass die Durchfahrt eines Rollstuhls bei geparktem Fahrzeug möglich ist. Es dürfen ausschließlich Klapptore bedarfsgerechter Bauart verwendet werden, deren Bedienung mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet werden kann. Die Schalteinrichtungen müssen in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m montiert sein.
(4) Neu gebaute oder umgebaute Garagen müssen benutzbar und mit einer selbsttätigen, durch Sensoren, Lichtschranken oder ähnlichen Vorrichtungen gesteuerten Beleuchtung ausgestattet sein.
(5) Die in diesem Artikel genannten Stellplätze müssen angemessen gekennzeichnet sein und sich in der Nähe der Aufzugsanlage befinden. Ihr Standort ist so zu wählen, dass bei Notfällen in kürzester Zeit ein statisch sicherer Ort, eine Sicherheitszone wie etwa das Treppenhaus oder ein benutzbarer Fluchtweg erreicht werden kann.
(6) Die Fußgängerrampen müssen mit Handläufen ausgestattet sein.
(7) Öffentliche oder öffentlich zugängliche Garagen, in denen auch Stellplätze für Autobusse vorhanden sind, müssen Stellplätze aufweisen, die den Fahrzeugen für die Beförderung von Menschen mit Behinderung vorbehalten sind.