Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.
(1) Den Berggemeinschaften und den Gemeinden, die im Auftrag der Erstgenannten Bergbonifizierungsarbeiten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. September 1973, Nr. 53, und des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, durchführen, kann die Provinz unmittelbar nach Genehmigung und Finanzierung der Projekte einen Vorschuß von bis zu 50% ihrer finanziellen Beteiligung gewähren.
(2) Der Vorschuß wird nach Registrierung des Vertrages über die Vergabe der Arbeiten auf Antrag der Konzessionsinhaber ausgezahlt.
(3) Dieser Vorschuß muß rückerstattet werden, wenn die Arbeiten nicht innerhalb der im Konzessionsbeschluß vorgesehenen Frist abgeschlossen werden.