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In vigore al: 04/10/2016

b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Mai 1978, Nr. 81)
Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Berggemeinschaften

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.

Art. 3 ( L.G. Nr. 53/1973 , Art. 3, L.G. Nr. 12/1974 (Einziger Artikel), L.G. Nr. 36/1977 , Art. 2, 3, 4 und 5)

(1) Für Berg-Bonifizierungsarbeiten kann ein Beitrag von höchstens 90% gewährt werden.

(2) [Die Beiträge für Bodenverbesserungsarbeiten und für den Bau von Zufahrtswegen und anderen Infrastrukturen für landwirtschaftliche Betriebe können - unabhängig von der Zahl der davon betroffenen Personen - in einem Ausmaß von mindestens 40% bis höchstens 87,5% der genehmigten Ausgabe gewährt werden. Dies gilt auch für Beiträge, die auf Grund anderer einschlägiger Gesetze gewährt werden. 9] 7)

(3) [Die genannten Beiträge können auch als Ergänzung zu Beiträgen gewährt werden, die bereits auf Grund eines anderen oder desselben Gesetzes gewährt worden sind; Voraussetzung dafür ist, daß der Gesamtbetrag der Beiträge nicht das in diesem vereinheitlichten Text vorgesehene Höchstausmaß übersteigt und daß der Ergänzungsbeitrag durch neue, unvorhergesehene Arbeiten, durch unvorhersehbare, bei der Durchführung der Arbeiten aufgetretene Schwierigkeiten oder durch die finanzielle Unmöglichkeit, den vollen Beitragssatz schon bei der ersten Ausgabenvorbuchung zu gewähren, gerechtfertigt ist.] 8)

(4) [Für Arbeiten, die im Sinne von Artikel 14 der EWG- Richtlinie Nr. 159/1972 Betriebsbauten betreffen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 50% des zugelassenen Betrages gewährt werden. Für diese Arbeiten kann die Talgemeinschaft, nach Anhören des Bauernbundes, einen Teil der zur Verfügung stehenden Summen zurücklegen. Diese Beiträge werden direkt vom Landesausschuß zugewiesen und sind den Gebieten innerhalb der betreffenden Talgemeinschaft vorbehalten.] 8)

(5) Vom dem für die Durchführung dieses Gesetzes verfügbaren Betrag wird 1% für die Gemeinde Bozen reserviert. Im übrigen gelten für die Gemeinde Bozen, soweit anwendbar, die für die Talgemeinschaften geltenden Bestimmungen. Die restlichen Mittel werden an die Talgemeinschaften folgendermaßen verteilt:

  1. zu 3,5 Zehnteln in direktem Verhältnis zur Zahl der im Gebiet der einzelnen Gemeinschaften ansässigen Bevölkerung, wie sie aus den offiziellen Daten des ISTAT bezüglich des vorletzten Jahres vor der Zuteilung hervorgeht, wobei in jeder Gemeinde nicht mehr als zwei Personen je Hektar berücksichtigt werden.
  2. zu 3,5 Zehnteln in direktem Verhältnis zur Fläche der Gemeinschaften,
  3. zu 3 Zehnteln auf Grund der Summe der für folgende 3 Elemente jeweils zugewiesenen Punkte:
    1. Prozentsatz der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung, soweit dieser über dem Durchschnitt der Provinz liegt,
    2. Anzahl der Fremden (es zählen die Übernachtungen) pro Kopf der ansässigen Bevölkerung.
    3. Prozentsatz der in der Industrie Tätigen, soweit dieser unter dem Durchschnitt der Provinz liegt.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes bezüglich der Gemeinde Bozen werden - zur Berechnung der den einzelnen Talgemeinschaften zustehenden Beträge - Gemeinden, die keiner Talgemeinschaft angehören, der Gemeinschaft zugeordnet, an die sie angrenzen oder - falls sie an mehrere Gemeinschaften angrenzen - jener, welcher sie angehört haben.

(7) Der Landesausschuß kann einen Betrag der den Talgemeinschaften zugewiesenen Anteile festlegen, der für die Ausgaben der ordentlichen Verwaltung der Gemeinschaft vorbehalten ist.

(8) Die Bearbeitung der Anträge im Sinne dieses V.T. und im Sinne anderer Gesetze für ähnliche Maßnahmen kann nach freiem Ermessen des zuständigen Assessors dem Landes-Landwirtschaftsinspektorat oder dem Landes-Forstinspektorat übertragen werden; die in Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Oktober 1966, Nr. 910, festgelegte Zuständigkeit des Landes- Landwirtschaftsinspektorates und des Landes- Forstinspektorates bleibt aufrecht, sofern sie mit den einschlägigen Landesgesetzen vereinbar ist.

(9) Die diesbezüglichen von den Leitern des Landes- Landwirtschafts- und des Landes-Forstinspektorates erlassenen Dekretes, mit denen Beiträge oder Zuschüsse auf Kredite und Darlehen gewährt werden, sind der Vorkontrolle seitens des Landesrechnungsamtes und der Außenstelle des Rechnungshofes unterworfen.

(10) Die Kollaudierung der Arbeiten wird auf schriftlichen Auftrag seitens des zuständigen Assessors von Beamten des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen vorgenommen.

7)

Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 3. November 1981, Nr. 29, und aufgehoben durch Art. 49 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 28. September 2009, Nr. 5.

8)

Ersetzt durch Art. 20 bzw. Art. 21 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24, und aufgehoben durch Art. 49 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 28. September 2009, Nr. 5.

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