(1) Die Talgemeinschaften, die gemäß D.P.R. vom 10. Juni 1955, Nr. 987, und Artikel 81 und folgenden des R.G. vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, gegründet worden sind, arbeiten für die in ihrem Gebiet liegenden Bergzonen auf Grund der Zuteilung der Gelder, die nach Artikel 3 erfolgt, Jahresprogramme von Berg-Bonifizierungsarbeiten land- und forstwirtschaftlicher Art sowie von Bodenverbesserungsarbeiten aus, die vom Land genehmigt und finanziert werden.
(2) Der Landesausschuß kann das in Absatz 1 vorgesehene Programm ändern und ergänzen, um eine Koordinierung mit dem Raumordnungsplan, mit dem Landesentwicklungsplan und mit anderen Teilplänen - oder, wenn keine solchen vorhanden sind, mit Maßnahmen, die vom Land in irgendeiner Form direkt getroffen werden - zu gewährleisten.
(3) Änderungen des Jahresprogrammes, die von der Gemeinschaft vorgenommen werden, können vom Assessor für Landwirtschaft und Forstwesen genehmigt werden.
(4) Die Talgemeinschaften üben für die in den betreffenden Bezirken liegenden Berggebiete die Funktionen der Vorbeugungs- und der Berg-Bonifizierungskonsortien aus.