Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.
(1) Solange die Provinz nicht mit Gesetz die endgültige Regelung der Planung und Entwicklung der Berggebiete vorgenommen hat, werden zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1971, Nr. 1102, angeführten Zwecke die Bestimmungen dieses vereinheitlichten Textes (V.T.) angewandt.