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In vigore al: 04/10/2016

e) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 61511)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.

Art. 43 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Vertragskinderärzte für die Grundversorgung besteht aus einer fixen Quote pro Betreuten und aus einer variablen Quote, gemäß dem, was von den Artikeln 31 und 32 vorgesehen ist.

(2) Für die Vertragskinderärzte, die in die Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, wird die fixe Quote in folgende Entgeltselemente aufgeteilt: Berufshonorar, Zulage für die volle Verfügbarkeit, zusätzliches Berufsentgelt, Forfaitzulage für die demographischen Änderungen, Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes.

  • A)  Berufshonorar
    • A1)  Den in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzten, die die Aufgaben der Grundversorgung abwickeln, wird für jeden innegehabten Anspruchsberechtigten ein jährliches Pauschalentgelt gemäß folgender Tabelle, unterteilt nach Spezialisierungsalter des Arztes ausgezahlt:

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  • A2)  Gruppenkinderheilkunde: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 53 abwickeln, gebührt das Berufshonorar in folgenden jährlichen Beträgen:
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  • B)  Zulage für die volle Verfügbarkeit
    Den Ärzten, die im Sinne dieses Vertrags die Tätigkeit als Vertrauenskinderarzt abwickeln und die nicht eine andere Art Dienst- oder Vertragsverhältnis mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst haben, mit Ausnahme von Vertragsverhältnissen im Rahmen der Betreuungskontinuität, der Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen und der Vorsorgevisiten im Entwicklungsalter, gebührt für jeden innegehabten Betreuten eine jährliche Zulage in folgenden Ausmaßen:
  •   Für die ersten 250  zu Betreuenden:

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Für die Betreuten ab dem 251.:

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  • C)  Zusätzliches Berufsentgelt Den in die Verzeichnisse der Basispädiatrie eingetragenen Ärzten werden monatlich Quoten zugeteilt, die gemäß den Kriterien laut Punkt F) des Artikels 29 des D.P.R. 315/1990 festgesetzt werden. Das Entgelt, in dem am 30. April 1992 gewährten Ausmaß wird ab 1.1.1995 um 3,5%, ab 1.12.1995 um 2,5%, ab 1.1.1996 um 1,6%, ab 1.9.1996 um 3,5%, und ab 1.9.1997 um 3% erhöht und mit der in jedem Monat von jedem einzelnen Arzt innegehabten Anzahl an Arztwahlen multipliziert und zwar bis zur Höchstgrenze von 800 Arztwahlen oder der niedrigeren individuellen Quote. Die Prozentsätze werden auf die mit den vorhergehenden Prozentsätzen aufgewerteten Anfangswerte angewandt.
  • D)  Forfaitzulage für die demographischen Änderungen
    • D1)  Den Familienkinderärzten wird für jeden innegehabten zu Betreuenden eine jährliche Forfaitzulage gemäß folgender Tabelle gewährt:
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    • D2)  Gruppenpädiatrie: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin gemäß Artikel 53 abwickeln, gebührt die Forfaitzulage für die demographischen Änderungen in folgendem Ausmaß:
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  • E)  Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes
    • E1)  Den Ärzten, die die ärztliche Grundversorgung erbringen und in die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte eingetragen sind, wird ein Forfaitbeitrag für die getragenen Kosten in bezug auf die berufliche Tätigkeit und insbesondere für die Verfügbarkeit der den Vorschreibungen laut Artikel 22 entsprechenden Arztpraxis, für die Verfügbarkeit des Telefons, für die notwendigen Transportmittel und für jedes weitere für die Abwicklung der Tätigkeit zugunsten der Betreuten nützliche Instrument, gewährt. Für jeden innegehabten zu Betreuenden wird ein jährlicher Forfaitbeitrag gemäß folgender Tabelle gewährt:

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  • E2)  Gruppenpädiatrie: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 53 abwickeln, gebührt der Beitrag in folgenden jährlichen Beträgen:

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  • E3)  Der Beitrag zu den Spesen wird vom Betrieb in monatlichen Raten ausgezahlt.
  • E4)  Der Beitrag gebührt nicht oder in verhältnismäßig gekürztem Ausmaß, falls der Arzt erachtet, sich für die Abwicklung der Vertragspflichten der vom Betrieb zur Verfügung gestellten Dienste und Mitarbeitpersonals zu bedienen. In diesen Fällen legt der Betrieb nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, das Ausmaß der anzuwendenden Reduzierung prozentuell fest.

(3) Für die in die Verzeichnisse der Vertragsärzte eingetragenen Basiskinderärzte wird der variable Teil des Entgelts in folgende Entgeltselemente unterteilt: Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter, Erhöhung für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für die Arztpraxis- Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage, Entgelte für Gesundheitsbilder gemäß Artikel 32, Buchstabe G) und das Ausfüllen von Sanitätsblättern und -büchlein.

  • F)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen gemäß Artikel 41 und das Entgelt für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B).
  • G)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung zugunsten von gehunfähigen Patienten gemäß Artikel 45, wie dieselben im Protokoll unter Anhang E) quantifiziert sind. Das Ausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz festgelegt, wobei die effektiv erreichten Zielvorhaben zu berücksichtigen sind und zwar nach vorhergehender Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften. Mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags dürfen die an den Arzt ausgezahlten Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung gemäß Protokoll laut Anhang E) und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) auf keinen Fall 75% der monatlichen Entgelte laut Buchstaben A), B), C), D) und E) dieses Artikels übersteigen.
  • H)  Erhöhungen für benachteiligte Gebiete: für die Abwicklung der Tätigkeit in benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt, ab dem 1. des auf die Veröffentlichung des vorliegenden Vertrags folgenden Monats, bis zum Erreichen von 400 Arztwahlen, die im als benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine Zulage im Ausmaß von 1.000.000 Lire pro Monat. Als benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, wo seit mindestens zwei Jahren kein Basiskinderarzt tätig war. Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur einmal bezogen werden. Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:
    • -  Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seitens des Betriebes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist;
    • -  Einsetzung des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.
  • I)  Zulage für Informatikmitarbeit: sämtlichen Kinderärzten im Besitz von Informatikapparaturen und Informatikprogrammen, die geeignet sind, das individuelle Sanitätsblatt zu führen, die für epidemiologische Untersuchungen notwendigen Daten auszuarbeiten, die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, wird mit Wirkung 1.1.1995 eine monatliche Forfaitzulage von 200.000 Lire nach vorhergehender Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung muß den Besitz der Apparaturen und der Programme mit den obenangeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
  • L)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter: den Kinderärzten, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters bedienen, wird mit Wirkung 1.1.1995 eine allumfassende Zulage im Ausmaß von 300.000 Lire monatlich gewährt, wenn der Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden angestellt wird, und im Ausmaß von 200.000 Lire, wenn derselbe für wenigstens 10 Wochenstunden angestellt wird. Der Bezug dieser Zulage unterliegt einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von Seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft.
  • M)  Zweisprachigkeitszulage: den Kinderärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, oder eines gleichwertigen Titels sind, wird mit Wirkung 1.1.1995 oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises selbst, die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/1980 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.
  • N)  Vergütungen für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 32, Buchstabe G), gemäß Aufstellung laut Anhang H).
  • O)  Vergütungen für die Ausfüllung von Sanitätsblättern oder -büchlein, gemäß Artikel 32, Buchstabe H). Mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags werden dem Arzt 8.500 Lire pro Eingeschriebenen ausgezahlt.

(4) Die Entgelte gemäß Absatz 2 werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 3 werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Kinderärzte werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters werden nur einmal pro Jahr durchgeführt: am ersten Jänner des Jahres, falls die Anreifung innerhalb 30. Juni erfolgt, oder am ersten Jänner des folgenden Jahres, falls die Anreifung des Spezialisierungsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember fällt.

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